Apple stellt Patentantrag auf iPhone-Steuerung für Behinderte
von Boonsri Dickinson und Bernd Kling, 5. September 2011, 15:36 Uhr
Apple hat einen
Patentantrag eingereicht, der Lösungen für die Bedienung von iOS-Geräten durch Behinderte beschreibt. Sie sehen den Anschluss von Zubehör an Smartphones und Tablets vor, das Eingaben ermöglicht, wenn sie über einen üblichen Touchscreen schwierig bis unmöglich sind.
In einem Beispiel wird ein iOS-Gerät über einen Joystick gesteuert. Ein Sehbehinderter könnte das Display über ein angeschlossenes Braille-Lesegerät "sehen". Denkbar sind ein direkter Anschluss des Zubehörs wie auch eine Funkverbindung.
Ein standardisiertes Protokoll soll die Nutzung von Geräten mit unterschiedlichen Displaygrößen ermöglichen. Es könnte Apples VoiceOver-Feature erweitern, mit dem auch Blinde und Legastheniker Geräte mit dem Betriebssystem iOS bedienen können. Patente, von Apple ausgeschriebene Stellen sowie die Übernahme von Siri sprechen dafür, dass Apple eine Sprachsteuerung in das kommende iOS 5 integriert.
Smartphones und Tablets als relativ günstige Verbraucherprodukte stellen Features bereit, mit denen auch Behinderte sich besser gegenüber ihrer Umwelt ausdrücken können. Mit ihnen sinken die Kosten für unterstützende Technologien deutlich von einigen Tausend Dollar auf den Preis eines Mobiltelefons. Ein BBC-Bericht erwähnt einen 40-jährigen Gelähmten mit Locked-in-Syndrom, der mit Hilfe eines Apple-Computers und eines Android-Smartphones kommuniziert. Touchdisplays können hier aber noch ein Hindernis darstellen, wenn jemand nicht in der Lage ist, eine virtuelle Tastatur zu bedienen.
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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 9 - Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.
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