Vormunde dürfen pauschal bezahlt werden
13.09.2011, 11:18 Uhr
Die Bezahlung von Betreuern muss nicht neu geregelt werden: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Vormunde und andere sogenannte Berufsbetreuer weiterhin pauschal bezahlt werden dürfen.
KarlsruheVormunde und andere sogenannte Berufsbetreuer dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts weiterhin pauschal bezahlt werden. Einen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag des Münchner Landgerichts wiesen die Karlsruher Richter nach Angaben vom Dienstag ab. Die Bezahlung von Betreuern muss damit nicht neu geregelt werden. Der Gesetzgeber dürfe für Massenerscheinungen pauschale Regelungen treffen. Härten im Einzelfall seien unvermeidlich und müssten hingenommen werden. (Az.: 1 BvL 10/11)
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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 58/2011 vom 13. September 2011
Beschluss vom vom 18. August 2011 1 BvL 10/11
Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung
von Berufsbetreuern unzulässig
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der
Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers
ist in § 5 VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der
Stundenansatz allein nach der Dauer der Betreuung und
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten bemessen,
d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt.
Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an.
Der für die Betreuung einer mittellosen Person ansetzungsfähige
und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei
Betreuung einer bemittelten Person geringer bemessen.
Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu
entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der
Betreuervergütung belastet wird. Im Ausgangsverfahren ordnete
das Betreuungsgericht für die vermögende Betroffene eine
vorläufige Betreuung an, die lediglich die Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste und
nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde.
Die Betroffene legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte
Vergütung der Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der
Begründung, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger
Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung pauschal zugrunde
gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht
die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der
Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten,
für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und
Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht
BVerfG
Normenkontrollantrag gegen Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig
13.09.2011
Ein Normenkontrollantrag beim BVerfG gegen die pauschale Abrechnung von Berufsbetreuern scheiterte bereits an der Zulässigkeit, wie am Dienstag bekannt wurde. Das vorlegende LG habe zu wenig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert – außerdem seien Pauschalen einfach abzurechnen und schon vom Prinzip her nicht in jedem Falle gleich verdient.
Der Normenkontrollantrag, mit dem die Vergütungsregeln von Berufsbetreuern auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) überprüft werden sollten, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 18.08.2011, Az. 1 BvL 10/11).
Das vorlegende Landgericht (LG) hatte an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gezweifelt, weil die Betreuten unterschiedlich stark belastet würden. Seien Betreute nicht mittellos, müssten sie selbst für die Kosten der Betreuung aufkommen. Abgerechnet werde nach Pauschalen, auch wenn der Aufgabenkreis für den Betreuer beschränkt sei und die Tätigkeit im Ergebnis ohne großen Zeitaufwand erfolgt. Betreute unter vollständiger Betreuung hingegen zahlten die gleiche Pauschale, erhielten folglich ein Mehr an Leistung für das gleiche Geld.
BVerfG: LG hat Verfassungswidrigkeit nicht begründet
Die 2. Kammer des Ersten Senats lehnte die Zulässigkeit des Antrags ab, weil das LG die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregeln nicht überzeugend und ausreichend dargelegt habe. Es fehlten bereits Zahlen zu den Betroffenen und Angaben zum regelmäßigen Zeitaufwand eines Betreuers, ohne die ein Gleichheitsverstoß nicht festgestellt werden könne.
Auch habe das LG die Rechtsprechung des BVerfG zur Pauschalierung von Vergütungsregeln nicht beachtet. Gebührenordnungen jeder Art gingen mit Vor- und Nachteilen einher. Es muss dem Gesetzgeber überlassen werden, auf Grundlage verfügbarer Erkenntnisse einem bestimmten Vergütungssystem den Vorrang zu geben, so die Karlsruher Richter.
Mischkalkulationen führten zwangsläufig zu fehlender Äquivalenz im Einzelfall, begründeten sie die Entscheidung weiter. Wer Ausnahmeregeln fordere, müsse beachten, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, Abrechnungssysteme möglichst einfach zu halten.
lto.de/