Behinderte Migrantinnen und Migranten sichtbar machen!
Mittwoch, den 03. November 2010 um 15:01 Uhr
Um behinderte Männer und Frauen mit nicht-deutschen Wurzeln wirklich sichtbar zu machen, sei es zunächst wichtig, die statistischen Grundlagen dafür zu schaffen, so Heiden. „Die Zahl der schwerbehinderten Personen mit nicht deutscher Staatszugehörigkeit beträgt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 294.121 Menschen, davon sind 179.914 Männer und 114.207 Frauen. Legt man jedoch das neue und weiter gefasste Kriterium „Migrationshintergrund“ zugrunde, müssten es mindestens doppelt so viele sein“.
Gerade auch angesichts des morgigen Maßnahmenkongresses zur Umsetzung der UN-Konvention müsse der Bereich „Behinderung und Migration“ ein wichtiges Querschnittsthema sein, fordert die ISL.
Behinderte Migrantinnen und Migranten sichtbar machen! - ISL e.V.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 9 - Zugänglichkeit
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 18 - Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dassa) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;
b) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;
c) Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;
d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.
(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
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