Information
der
Monitoring-Stelle
zur
UN-Behindertenrechtskonvention
anlässlich
der deutschen
Übersetzung des
Berichts
des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E.
Mendéz
(UN-Dok.
A/HRC/22/53
vom 1. Februar 2013)
[Anhang:
Volltext des
Berichts in deutscher Übersetzung]
Kontakt:
Zimmerstraße
26/27
10969
Berlin, Deutschland
Tel.:
030-259359-450
Bericht
des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame,
unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E. Mendéz1
- 1. Februar 2013
Vorbemerkung
Die
Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention
(Monitoring-Stelle), eingerichtet am
unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin, hat
gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, die Konvention)
den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der
Konvention zu fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der
UN-BRK in Deutschland konstruktiv wie kritisch zu begleiten. Sie
betreibt das Monitoring der Konventionsumsetzung ganz überwiegend
in Bezug auf die strukturelle Ebene.
Entsprechend
trägt die Monitoring-Stelle auch dazu bei, auf wichtige
internationale Entwicklungen in Bezug auf die
UN-Behindertenrechtskonvention hinzuweisen und hierzulande die
Rezeption internationaler Dokumente zu erleichtern.
Der
hier vorgestellte Bericht des UN-Sonderberichterstatters über
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe, Juan E. Mendéz, lag bisher nur in den sechs
offiziellen Amtssprachen
der UN (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch,
Spanisch) vor. Die Monitoring-Stelle hat daher eine nicht-offizielle
Übersetzung anfertigen lassen, die sich im Anhang befindet. Die
vorliegende Information fasst einige der wesentlichen Aspekte des
Berichts unter der besonderen Berücksichtigung der Situation von
Menschen mit (psychosozialen) Behinderungen zusammen. Die Ziffern in
den Klammern geben die Absatznummern des Berichts wieder.
Der
Bericht
Zusammenfassung
Im
Mittelpunkt des vorliegenden Berichts steht die
Auseinandersetzung mit Folter und Misshandlung in
Gesundheitseinrichtungen. Der Sonderberichterstatter stellt dar,
wann Missbrauch in Gesundheitseinrichtungen eine Schwelle
überschreitet, in der Misshandlung zu Folter wird. Gleichzeitig
benennt der Bericht Maßnahmen, um Misshandlungen vorzubeugen.
Hintergrund
Das
Amt des UN-Sonderberichterstatters über Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe gibt es seit 1985. Derzeitiger Amtsinhaber ist der
Argentinier Juan E. Mendéz, der im November 2010 Nachfolger des
Österreichers Manfred Nowak wurde.
Nach
Einschätzung des Sonderberichterstatters
haben sich vorherige Mandatsträger zwar mit Folter und Misshandlung
in Gesundheitseinrichtungen befasst, allerdings nicht systematisch
und meistens unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Rechts auf
Gesundheit. Der vorliegende Bericht soll daher dazu dienen, diese
Lücke zu schließen und aufzuzeigen, unter welchen Umständen
Missbräuche in Gesundheitseinrichtungen Folter darstellen. Unter
Gesundheitseinrichtung versteht der Bericht „Krankenhäuser,
öffentliche und private Kliniken, Hospize und sonstige
Einrichtungen, in denen Gesundheitsfürsorge geleistet wird“
(Absatznummern 11f.).
Überblick
Nach
einer kurzen Einführung (Kapitel
I) sowie eines kurzen Tätigkeitsberichts des
Sonderberichterstatters (Kapitel II) beschreibt der Bericht die
Anwendung des Schutzrahmens gegen Folter und Misshandlung auf
Gesundheitseinrichtungen (Kapitel III).
Der
Bericht klassifiziert in
Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention eine
Handlung als Folter, wenn sie mind. folgende vier Elemente enthält:
- Die Handlung fügt große körperliche oder seelische Schmerzen zu,
- sie ist vorsätzlich,
- sie verfolgt einen spezifischen Zweck und
- sie erfolgt unter Beteiligung oder zumindest mit dem stillschweigenden Einverständnis eines oder einer staatlichen Bediensteten (17).
An
diese Definition anschließend führt der Sonderberichterstatter
weitere wichtige Punkte aus, um sie im Kontext von
Gesundheitseinrichtungen anwendbar zu machen
(18-22). So ist z.B. das in der Definition aufgeführte Merkmal des
Vorsatzes gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Behinderung
diskriminiert worden ist (20). Des Weiteren führt der
Sonderberichterstatter aus, dass die Verpflichtung des Staates,
Folter zu verhüten, auch für Ärzte und medizinisches Personal
sowie in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Betreuung von
psychisch Kranken gilt (23-24). Bei Auslagerung von medizinischen
Dienstleistungen ist der Staat für das Handeln privater
Einrichtungen unmittelbar verantwortlich (25). Die Absätze 27 bis
30 behandeln die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die
informierte Einwilligung. Der Sonderberichterstatter hebt hervor,
dass bei attestierter Handlungsunfähigkeit „an die Stelle einer
stellvertretenden Entscheidung ein unterstützter
Entscheidungsprozess zu treten hat, bei dem Autonomie, der Wille und
die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden“ (27).
Die darauf folgenden Absätze setzen sich mit dem Machtverhältnis
zwischen Gesundheitspersonal und Patient (31), der Doktrin der
medizinischen Notwendigkeit (32-35) sowie stigmatisierten
Identitäten (36-38) auseinander.
Kapitel
IV widmet sich dem abzeichnenden Verständnis verschiedener Formen
des Missbrauchs in Gesundheitseinrichtungen. Nach Abschnitten zu
Freiheitsentzug aus medizinischen Gründen (40-44), Verletzungen der
reproduktiven Rechte (45-50) und Vorenthaltung von Schmerztherapie
(51-56) richtet sich das Augenmerk des Berichts auf die Situation
von Menschen mit psychosozialen Behinderungen (57-70). Darin macht
der Sonderberichterstatter deutlich, dass
- es keine therapeutische Rechtfertigung für die Fixierung von Menschen mit Behinderung über einen längeren Zeitraum hinweg gibt und Fixierung über längere Zeiträume hinweg Folter und Misshandlung sein kann (63);
- Fixierung von Menschen mit psychischen Behinderungen auch für kurze Zeiträume Folter und Misshandlung darstellen kann (ebd.);
- in Gesundheitseinrichtungen stattfindende unfreiwillige Behandlungen und sonstige psychiatrische Eingriffe Formen der Folter und Misshandlung darstellen (64) und
- Freiheitsentziehung auf Grundlage des Vorliegens einer Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen Behinderung, als diskriminierend verboten ist (68).
Ein
weiterer Abschnitt widmet sich der Situation von Menschen, die mit
HIV/Aids leben (71), Menschen, die Drogen gebrauchen (72-74),
Sexarbeitern (75), lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen
und intersexuellen Menschen (76-79) sowie Menschen mit Behinderungen
(80). Letztere sind u.a. von medizinischen Eingriffen, in die sie
nicht eingewilligt haben, betroffen.
Im
letzten Teil des Berichts, Kapitel IV, zieht der
Sonderberichterstatter Schlussfolgerungen (81-84) und gibt
Empfehlungen ab (85-90). Er fordert u.a. alle Staaten dazu auf, „das
Folterverbot in allen öffentlichen wie privaten
Gesundheitseinrichtungen durchzusetzen“ (85a) sowie „ein
absolutes Verbot aller unter Zwang und ohne Einwilligung erfolgenden
medizinischen Eingriffe an Menschen mit Behinderung zu verhängen,
einschließlich der ohne Einwilligung vorgenommenen Psychochirurgie
oder Elektroschockbehandlung und Verabreichung
bewusstseinsverändernder Arzneimittel wie etwa Neuroleptika, sowie
der lang- und kurzfristigen Fixierung und Isolierung“ (89b).
Vereinte Nationen
|
A/HRC/22/53
|
||
Generalversammlung
|
Verteilung: Allgemein
1. Februar 2013
Original: Englisch
|
||
Zweiundzwanzigste Tagung
Tagungsordnungspunkt 3
Förderung und Schutz aller Menschenrechte,
der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich
des Rechts auf Entwicklung
der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich
des Rechts auf Entwicklung
Bericht des
Sonderberichterstatters über Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe, Juan E. Méndez
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe, Juan E. Méndez
Zusammenfassung
|
Der vorliegende Bericht befasst sich mit bestimmten Formen des
Missbrauchs in Gesundheitseinrichtungen, die unter Umständen
eine Schwelle überschreiten, nach der Misshandlung zu Folter
oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe wird. Er zeigt die Grundsatzregelungen auf, die diese
Praktiken begünstigen, und nennt bestehende Schutzlücken.
Durch seine Beschreibung einiger der missbräuchlichen Praktiken
in Gesundheitseinrichtungen wirft der Bericht ein Licht auf
oftmals unbemerkte Formen solcher Praktiken, zu denen es unter
dem Dach der Gesundheitspolitik kommt, und stellt heraus, wie
bestimmte Therapien dem Verbot der Folter und Misshandlung
zuwiderlaufen können. Er stellt dar, in welchem Umfang die
Staaten gehalten sind, Maßnahmen der Gesundheitsversorgung zu
regulieren, zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, um
Misshandlungen zu verhüten, gleichviel, unter welchem Vorwand
sie verübt werden.
Der Sonderberichterstatter prüft verschiedene der häufig
gemeldeten Missbräuche in Gesundheitseinrichtungen und
beschreibt, inwieweit das Rahmenwerk zu Folter und Misshandlung
in diesem Kontext Anwendung findet. Die
hier erörterten Beispiele von Folter und Misshandlung in
Gesundheitseinrichtungen stellen wahrscheinlich nur einen kleinen
Bruchteil dieses weltumspannenden Problems dar.
|
Inhalt
Ziffer Seite
I. Einführung 1–2 3
II. Tätigkeit des
Sonderberichterstatters 3–10 3
A. Bevorstehende
Länderbesuche und noch offene Anträge 3–4 3
B. Übersicht über
die wichtigsten Veranstaltungen und Konsultationen 5–10 3
III. Anwendung des
Schutzrahmens gegen Folter und Misshandlung auf
Gesundheitseinrichtungen 11–38 4
Gesundheitseinrichtungen 11–38 4
A. Der sich
entwickelnde Begriffsinhalt von Folter und Misshandlung 14–16 4
B. Anwendbarkeit des Rahmenwerks gegen Folter
und Misshandlung auf
Gesundheitseinrichtungen 17–26 5
Gesundheitseinrichtungen 17–26 5
C. Auslegungs- und
Leitprinzipien 27–38 7
IV. Das sich
abzeichnende Verständnis verschiedener Formen des Missbrauchs
in
Gesundheitseinrichtungen 39–80 10
Gesundheitseinrichtungen 39–80 10
A. Freiheitsentzug 40–44 10
B. Verletzungen der
reproduktiven Rechte 45–50 11
C. Vorenthaltung von
Schmerztherapie 51–56 13
D. Menschen mit
psychosozialen Behinderungen 57–70 15
E. Randgruppen 71–80 19
V. Schlussfolgerungen
und Empfehlungen 81–90 22
A. Die Bedeutsamkeit
der Kategorisierung von Missbräuchen in Gesundheits-
einrichtungen als Folter und Misshandlung 81–84 22
einrichtungen als Folter und Misshandlung 81–84 22
B. Empfehlungen 85–90 24
I. Einführung
1. Dieser Bericht wird dem Menschenrechtsrat gemäß Ratsresolution
16/23 vorgelegt.
2. Die Dokumente A/HRC/22/53/Add.1 bzw. Add.2
enthalten Berichte über Länderbesuche in Tadschikistan und Marokko.
Das Dokument A/HRC/22/53/Add.3 enthält aktualisierte Angaben zu
Folgemaßnahmen, und A/HRC/22/53/Add.4 enthält Stellungnahmen des
Sonderberichterstatters zu einigen Fällen in den mit Mitteilungen
befassten Berichten A/HRC/20/30, A/HRC/21/49 und A/HRC/22/67.
II. Tätigkeit des Sonderberichterstatters
A. Bevorstehende Länderbesuche und noch offene
Anträge
3. Der
Sonderberichterstatter plant, im Mai 2013 Bahrain und in der zweiten
Jahreshälfte 2013 Guatemala einen Besuch abzustatten, und steht mit
der jeweiligen Regierung hinsichtlich beiderseitig annehmbarer
Termine in Verbindung. Der Sonderberichterstatter hat eine Einladung
angenommen, im Februar 2014 Thailand zu besuchen. Er nimmt außerdem
mit Dank Kenntnis von einer noch offenen Einladung zum Besuch Iraks.
4. Der
Sonderberichterstatter bekundete erneut sein Interesse daran,
Länderbesuche in verschiedenen Staaten durchzuführen, die auf
Besuchsanträge noch nicht eingegangen sind, nämlich Äthiopien,
Ghana, Kenia, Kuba, Simbabwe, Usbekistan, Venezuela (Bolivarische
Republik) und Vereinigte Staaten von Amerika. Vor kurzem richtete der
Sonderberichterstatter außerdem Besuchsanträge an Côte d’Ivoire,
die Dominikanische Republik, Georgien, Mexiko, Tschad und Vietnam.
B. Übersicht über die
wichtigsten Veranstaltungen und Konsultationen
5. Am 10. September 2012 nahm der Sonderberichterstatter in London an
einer von REDRESS ausgerichteten Chatham-House-Veranstaltung zu dem
Thema „Durchsetzung des absoluten Folterverbots“ teil.
6. Am 26. September 2012 traf der
Sonderberichterstatter mit dem Generaldirektor der Nationalen
Menschenrechtskommission der Republik Korea zusammen, der sich in
Washington aufhielt.
7. Zwischen dem 22. und 24. Oktober 2012 legte der
Sonderberichterstatter der Generalversammlung
seinen Zwischenbericht (A/67/279) vor und nahm an zwei
Veranstaltungen am Rande der Generalversammlung teil, wovon eine in
der Ständigen Vertretung Dänemarks bei den Vereinten Nationen
stattfand und unter dem Thema „Repressalien gegen Opfer von Folter
und sonstige Misshandlungen“ stand und die andere gemeinsam mit der
World Organisation AgainstTorture, Penal Reform International, dem
Centre for Constitutional Rights und Human Rights Watch zu dem
Thema „Die Todesstrafe und die Menschenrechte: der künftige Weg“
veranstaltet wurde. Außerdem traf er mit Vertretern der Ständigen
Vertretungen Guatemalas und Uruguays zusammen.
8. Am 17. November 2012 nahm der
Sonderberichterstatter an einem von der New York University
veranstalteten Symposium über die Praxis der Einzelhaft teil, das
den Titel „Einzelhaft: geistreich ausgemalt und hautnah am eigenen
Leib erlebt“ trug.
9. Vom 2. bis 6. Dezember 2012 führte der
Sonderberichterstatter auf Einladung der Regierung einen
Anschlussbesuch in Uruguay (A/HRC/22/53/Add.3) durch, um sich ein
Bild der stattgefundenen Verbesserungen zu verschaffen und
festzustellen, welche Probleme im Hinblick auf Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
noch weiter fortbestehen.
10. Vom 13. bis 14. Dezember 2012 veranstaltete
der Sonderberichterstatter am Center for Human Rights and
Humanitarian Law an der American University in Washington ein
Expertentreffen über „Folter und Misshandlung im
Gesundheitswesen.“
III. Anwendung des Schutzrahmens
gegen Folter und
Misshandlung auf Gesundheitseinrichtungen
Misshandlung auf Gesundheitseinrichtungen
11. Misshandlung in Gesundheitseinrichtungen2
hat seitens der
Sonderberichterstatter über Folter bei der Wahrnehmung ihres Mandats
bislang kaum gezielte Aufmerksamkeit erhalten, da eine Verweigerung
gesundheitlicher Versorgung zumeist eher als Beeinträchtigung des
„Rechts auf Gesundheit“ verstanden wurde.
12. Zwar haben die Berichterstatter und andere
Mechanismen der Vereinten Nationen sich durchaus unter verschiedenen
Aspekten bereits mit Folter und Misshandlung in
Gesundheitseinrichtungen befasst, doch ist es nach Auffassung des
Sonderberichterstatters notwendig, den spezifischen Umfang und die
Schwere dieses oft unentdeckt bleibenden Problems hervorzuheben,
Missbräuche aufzuzeigen, die über das hinausgehen, was als
Verletzung des Rechts auf Gesundheit einzuordnen wäre und
stattdessen Folter und Misshandlung darstellt, sowie die Mechanismen
für Rechenschaft und Wiedergutmachung zu stärken.
13. Der Sonderberichterstatter erkennt an, dass
die Beendigung von Folter und Misshandlung in
Gesundheitseinrichtungen mit einzigartigen Herausforderungen
verbunden ist, unter anderem wegen der Wahrnehmung, dass bestimmte
Maßnahmen bei der Gesundheitsfürsorge zwar nie zu rechtfertigen
sind, von den Behörden aber aus Gründen der administrativen
Effizienz, der Verhaltensmodifikation oder der medizinischen
Notwendigkeit vertreten werden können. Dieser Bericht will alle
Formen der Misshandlung analysieren, die sich unter dem gemeinsamen
Nenner ihrer angeblichen Berechtigung als „Gesundheitstherapie“
auf die Gesundheitspolitik stützen oder aus dieser zu rechtfertigen
suchen, und Querschnittsfragen zu ermitteln, die für alle oder die
meisten dieser Maßnahmen gelten.
A. Der sich entwickelnde Begriffsinhalt von Folter
und Misshandlung
14. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) ebenso wie auch der Interamerikanische
Gerichtshof für Menschenrechte haben erklärt, dass die Definition
der Folter im Lichte heutiger Bedingungen und der sich wandelnden
Wertvorstellungen in einer demokratischen Gesellschaft einer
kontinuierlichen Neubewertung unterliegt3.
15. Die Konzeptualisierung von Missbräuchen in
Gesundheitseinrichtungen als Folter oder Misshandlung ist eine
relativ neue Entwicklung. Im vorliegenden Abschnitt bejaht der
Sonderberichterstatter den sich vollziehenden Paradigmenwechsel, in
dessen Rahmen verschiedene Formen des Missbrauchs in
Gesundheitseinrichtungen zunehmend in die Folterdiskussion einbezogen
werden. Er zeigt, dass das Folterverbot ursprünglich primär im
Kontext der Verhörung, Bestrafung oder Einschüchterung von
Inhaftierten Anwendung gefunden haben mag, dass die internationale
Gemeinschaft inzwischen aber anerkennt, dass Folter auch in anderen
Kontexten vorkommen kann.
16. Die Analyse von Missbräuchen in
Gesundheitseinrichtungen aus dem Blickwinkel der Folter und
Misshandlung geht von der Definition dieser
Rechtsverletzungen aus, die sich aus dem Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe und autoritativen Auslegungen desselben ergibt. Um
darzustellen, inwieweit missbräuchliche Maßnahmen in
Gesundheitseinrichtungen der Definition der Folter entsprechen, wird
im folgenden Abschnitt eine Übersicht über die wichtigsten Elemente
der Folterdefinition gegeben.
B. Anwendbarkeit des Rahmenwerks gegen Folter und
Misshandlung
auf Gesundheitseinrichtungen
auf Gesundheitseinrichtungen
1. Übersicht
über die wichtigsten Elemente der Definition von Folter und
Misshandlung
17. Die Definition der Folter nach Artikel 1
Absatz 1 des Übereinkommens gegen Folter enthält mindestens vier
wesentliche Elemente: durch die Handlung werden große körperliche
oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt; sie ist vorsätzlich;
sie verfolgt einen spezifischen Zweck; und sie erfolgt unter
Beteiligung oder zumindest mit dem stillschweigenden Einverständnis
eines staatlichen Bediensteten (A/HRC/13/39/Add.5, Ziff. 30).
Handlungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nach Artikel
16 des Übereinkommens gegen Folter darstellen (A/63/175, Ziff. 46).
Die früheren Sonderberichterstatter haben sich eingehend mit den
wichtigsten Bestandteilen der Folterdefinition auseinandergesetzt.
Dennoch gibt es eine Anzahl wesentlicher Punkte, denen es sich für
die Zwecke dieses Berichts weiter nachzugehen lohnt.
18. Die Rechtsprechung und die autoritativen
Auslegungen internationaler Menschenrechtsorgane liefern nützliche
Leitlinien für die Anwendbarkeit der vier Kriterien der
Folterdefinition im Kontext von Gesundheitseinrichtungen. Dem EGMR
zufolge kann ein Verstoß gegen Artikel 3 auch dann zustande kommen,
wenn es weder Zweck noch Absicht der staatlichen Handlung oder
Unterlassung war, das Opfer zu erniedrigen, zu demütigen oder zu
strafen, diese Folge aber dennoch eintrat4.
19. Missbräuche in Gesundheitseinrichtungen
erschließen sich relativ leicht den Kriterien der großen Schmerzen
oder Leiden, des Vorsatzes und der mit ausdrücklichem oder
stillschweigendem Einverständnis verbundenen Beteiligung eines
Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in
amtlicher Eigenschaft handelnden Person. In Bezug auf das Kriterium
des spezifischen Zwecks ist eine gewisse Analysearbeit am Platz
5.
20. Frühere Mandatsträger haben bereits erklärt,
dass effektiv davon ausgegangen werden kann, dass der in Artikel 1
des Übereinkommens gegen Folter geforderte Vorsatz gegeben ist, wenn
eine Person aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert wurde. Dies ist
im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung insbesondere dann
relevant, wenn medizinisches Fachpersonal schwere Verletzungen der
Rechte und die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter
Umständen als „gut gemeint“ rechtfertigt. Dem rein fahrlässigen
Handeln fehlt das Vorsatzerfordernis, das nach Artikel 1 gegeben sein
muss; es kann jedoch Misshandlung darstellen, wenn es zu großen
Schmerzen und Leiden führt (A/63/175, Ziff. 49).
21. Ferner nennt Artikel 1 ausdrücklich
verschiedene Zwecke, derentwegen eine Handlung als Folter gelten
kann: Erlangung eines Geständnisses, Beschaffung von Auskünften von
einem Opfer oder einem Dritten, Bestrafung, Einschüchterung oder
Nötigung sowie Diskriminierung. Es wird jedoch gemeinhin anerkannt,
dass die genannten Zwecke eine indikative, keineswegs vollständige
Aufzählung darstellen. Gleichzeitig tun nur diejenigen Zwecke der
Folterdefinition Genüge, die „mit den ausdrücklich aufgeführten
Zwecken etwas gemeinsam“ haben (A/HRC/13/39/Add.5, Ziff. 35).
22. Wenngleich in manchen Fällen es schwierig
sein kann, das Zweckkriterium der Diskriminierung
nachzuweisen, da aller Wahrscheinlichkeit nach geltend gemacht wird,
die Behandlung solle dem „Patienten“ doch nützen, kann dem auf
verschiedene Weise begegnet werden6.
Aus der Beschreibung der nachstehend zusammengefassten
Missbrauchshandlungen geht konkret hervor, dass neben vordergründig
therapeutischen Zielen vielfach explizit oder implizit auch das Ziel
der Bestrafung oder die Absicht der Einschüchterung gegeben ist.
2. Der
Umfang der staatlichen Kernverpflichtungen nach dem Verbot der Folter
und Misshandlung
und Misshandlung
23. Nach Auffassung des Ausschusses gegen Folter
sind die Verpflichtungen des Staates zur Verhütung der Folter und
die Verpflichtung zur Verhütung grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (Misshandlung) unteilbar und
miteinander verknüpft und bedingen sich
gegenseitig, da „die Voraussetzungen, aus denen Misshandlung
entsteht, häufig auch wegbereitend für Folter sind“7.
Der Ausschuss hat befunden, „dass jeder Vertragsstaat Folter und
Misshandlung in allen Kontexten verbieten, verhüten und
wiedergutmachen soll, in denen der Betreffende sich in Gewahrsam
befindet oder der Kontrolle untersteht, so etwa in Gefängnissen,
Krankenhäusern, Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern,
der älteren Menschen, der psychisch Kranken oder der Behinderten, im
Militärdienst und in anderen Einrichtungen sowie in Kontexten, in
denen das Nichteingreifen des Staates die Gefahr des von privater
Hand zugefügten Schadens begünstigt und erhöht“8.
24. In der Tat gilt die Verpflichtung des Staates
zur Verhütung der Folter nicht nur für Angehörige des öffentlichen
Dienstes, wie etwa Ordnungs- und Sicherheitsbeamte, sondern auch für
Ärzte, medizinisches Fachpersonal und Sozialarbeiter, einschließlich
Personen, die in privaten Krankenhäusern, anderen Institutionen oder
Gewahrsamseinrichtungen tätig sind (A/63/175, Ziff. 51). Wie der
Ausschuss gegen Folter betonte, muss das Verbot der Folter in
Einrichtungen jeder Art durchgesetzt werden und müssen die Staaten
ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, um durch nichtstaatliche
Amtsträger oder private Akteure verübte Verstöße zu verhüten, zu
untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen9.
25. In dem Fall da
Silva Pimentel gegen Brasilien
stellte der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der
Frau fest, dass „der Staat ... unmittelbar für die Handlungen
privater Einrichtungen verantwortlich [ist], wenn er seine
medizinischen Dienstleistungen auslagert“ und „ihm...stets die
Pflicht [obliegt], private Gesundheitseinrichtungen zu regulieren und
zu überwachen“10.
Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich
in Ximenes Lopes
gegen Brasilien
mit der Verantwortlichkeit des Staates für die Handlungen privater
Akteure bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen11.
26. Die Gewährleistung des besonderen Schutzes
von Minderheiten- und Randgruppen und ihnen angehörender Personen
ist zentraler Teil der Verpflichtung zur Verhütung von Folter und
Misshandlung. Sowohl der Ausschuss gegen Folter als auch der
Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte haben bestätigt,
dass den Staaten in erhöhtem Maße die Verpflichtung obliegt,
vulnerable und/oder marginalisierte Personen vor Folter zu schützen,
da diese Personen in der Regel stärker der Gefahr ausgesetzt sind,
Folter und Misshandlung zu erleiden12.
C. Auslegungs- und Leitprinzipien
1. Rechts-
und Handlungsfähigkeit und Einwilligung nach erfolgter Aufklärung
(informierte Einwilligung)
(informierte Einwilligung)
27. In allen Rechtssystemen ist Handlungsfähigkeit
die Eigenschaft eines mit Willens- und Entscheidungsfreiheit begabten
Handlungsträgers, dessen Handlungen Rechtswirkungen
zugeschrieben werden. Handlungsfähigkeit ist eine widerlegbare
Vermutung, es gilt daher, Handlungsunfähigkeit nachzuweisen, bevor
einer Person unterstellt werden kann, sie sei nicht imstande, ihre
eigenen Entscheidungen zu treffen. Ist erst einmal
Handlungsunfähigkeit attestiert worden, werden die von der
betreffenden Person geäußerten Entscheidungen nicht mehr als
vollwertig anerkannt. Einer der Kerngrundsätze des Übereinkommens
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist „die Achtung
der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen
Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu
treffen, sowie seiner Unabhängigkeit“ (Art. 3 a)). Der Ausschuss
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen legt die Kernforderung
von Artikel 12 so aus, dass an die Stelle einer stellvertretenden
Entscheidung ein unterstützter Entscheidungsprozess zu treten hat,
bei dem die Autonomie, der Wille und die Präferenzen der
betreffenden Person geachtet werden13.
28. Der Sonderberichterstatter über das Recht
eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher
und geistiger Gesundheit hat festgestellt, dass informierte
Einwilligung nicht die bloße Hinnahme eines medizinischen Eingriffs
bedeutet, sondern vielmehr eine nach ausreichender Aufklärung
freiwillig getroffene Entscheidung. Die Garantie der informierten
Einwilligung ist ein grundlegender Teil der Achtung der Autonomie,
der Selbstbestimmung und der Menschenwürde des Einzelnen in einem
angemessenen Kontinuum freiwillig in Anspruch genommener
Gesundheitsdienstleistungen (A/64/272, Ziff. 18).
29. Wie der Sonderberichterstatter über das Recht
auf Gesundheit feststellte, ist die informierte
Einwilligung in der Regel in der nationalen Rechtsordnung verankert,
wird jedoch in Gesundheitseinrichtungen vielfach unterlaufen.
Strukturelle Ungleichheiten wie etwa das Machtungleichgewicht
zwischen Ärzten und Patienten, noch verschärft durch Stigma und
Diskriminierung, führen dazu, dass Angehörige bestimmter Gruppen in
unverhältnismäßigem Umfang Beeinträchtigungen bei der
informierten Einwilligung ausgesetzt sind (ebd., Ziff. 92).
30. Sowohl der Ausschuss für die Rechte von
Menschen mit Behinderungen als auch der vorangegangene
Sonderberichterstatter über Folter haben die enge Verbindung von
medizinischen Zwangseingriffen auf der Grundlage der Diskriminierung
und dem Entzug der Rechts- und Handlungsfähigkeit hervorgehoben14.
2. Machtlosigkeit und die Doktrin der „medizinischen
Notwendigkeit“
31. Patienten in Gesundheitseinrichtungen sind auf
Gesundheitspersonal angewiesen, das Leistungen für sie erbringt. Der
vorherige Sonderberichterstatter stellte
fest: „Folter, die schwerste Verletzung des Menschenrechts auf
Unversehrtheit und Würde der Person, setzt eine Situation der
Machtlosigkeit voraus, in der das Opfer unter der vollkommenen
Kontrolle einer anderen Person steht.“15
Neben dem Freiheitsentzug in Haftanstalten oder an anderen Orten ist
der Entzug der Rechts- und Handlungsfähigkeit mit der damit
einhergehenden Wegnahme der Entscheidungsfreiheit und deren
Übertragung an andere Personen als eine solche Situation zu sehen
(A/63/175, Ziff. 50).
32. Der Mandatsträger hat anerkannt, dass
invasive und irreversible medizinische Behandlungen, die keinen
Therapiezweck verfolgen, Folter und Misshandlung darstellen können,
wenn sie unter Zwang oder ohne die freie und informierte Einwilligung
der betroffenen Person erfolgen (ebd, Ziff. 40, 47). Dies trifft
insbesondere dann zu, wenn invasive und irreversible Behandlungen
ohne vorherige Einwilligung an Patienten vorgenommen werden, die
marginalisierten Gruppen angehören, wie etwa an Menschen mit
Behinderungen, gleichviel, ob dabei beste Absichten oder medizinische
Notwendigkeit geltend gemacht werden. Beispielsweise hat der
Mandatsträger befunden, dass der diskriminierende Charakter
psychiatrischer Zwangseingriffe, wenn diese an Menschen mit
psychosozialen Behinderungen vorgenommen werden, ungeachtet der von
dem medizinischen Fachpersonal etwa geltend gemachten „besten
Absichten“ die nach Artikel 1 des Folterübereinkommens
erforderlichen Kriterien des Vorsatzes wie auch des Zwecks erfüllen
(ebd., Ziff. 47, 48). In anderen Beispielsituationen wird im Hinblick
auf die Verabreichung von Arzneimitteln ohne vorherige Einwilligung
oder bei Zwangssterilisierungen häufig behauptet, diese seien eine
notwendige Behandlung im sogenannten besten Interesse der betroffenen
Person.
33. Indessen betonte die International Federation
of Gynecology and Obstetrics (Internationale Vereinigung für
Gynäkologie und Geburtshilfe) 2011 auf Meldungen über die
Sterilisierung von Frauen hin, dass „Sterilisierung zur Verhütung
künftiger Schwangerschaften mit der Begründung, es sei eine
medizinische Notsituation gegeben, ...ethisch nicht zu rechtfertigen
[ist]. Auch wenn das Leben einer Frau durch eine künftige
Schwangerschaft gefährdet wäre, muss ihr die Zeit und Unterstützung
gegeben werden, die sie braucht, um eine wohlüberlegte Entscheidung
zu treffen. Ihre in Kenntnis der Sachlage getroffene Entscheidung ist
sodann zu respektieren, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass
daraus Schaden für ihre Gesundheit entsteht.“16.
34. In diesen Fällen wurden fragwürdige Gründe
der medizinischen Notwendigkeit ins Feld geführt, um ohne die volle,
freie und informierte Einwilligung der Patienten invasive und
irreversible Verfahren an diesen zu rechtfertigen. Es ist vor diesem
Hintergrund daher angebracht, die von dem EGMR in der Rechtssache
Herczegfalvy gegen
Österreich (1992)17
aufgestellte Doktrin der „therapeutischen Notwendigkeit“ in Frage
zu stellen. In den genannten Fall hatte das Gericht befunden, dass
die kontinuierliche Sedierung und Zwangsernährung eines Patienten,
der durch Fesselung an ein Bett für einen Zeitraum von zwei Wochen
körperlich ruhiggestellt worden war, dennoch mit Artikel 3 der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vereinbar sei, weil die fragliche Behandlung
medizinisch notwendig gewesen sei und den damals akzeptierten
Verfahrensweisen der Psychiatrie entsprach.
35. Die Doktrin der medizinischen Notwendigkeit
ist nach wie vor ein Hindernis für den Schutz vor willkürlichen
Missbrauchshandlungen in Gesundheitseinrichtungen.
Es gilt daher klarzustellen, dass eine unter Verstoß gegen die
Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen entweder unter Zwang oder aufgrund von Diskriminierung
vorgenommene Behandlung weder rechtmäßig noch nach der Doktrin der
medizinischen Notwendigkeit rechtfertigbar sein kann.
3. Stigmatisierte Identitäten
36. In einem Bericht aus dem Jahr 2011
(A/HRC/19/41) befasste sich die Hohe Kommissarin
der Vereinten Nationen für Menschenrechte mit diskriminierenden
Rechtsvorschriften und Praktiken sowie Gewalthandlungen gegen
Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer
Geschlechtsidentität in Gesundheitseinrichtungen. Sie stellte fest,
dass sich ein Muster von Menschenrechtsverletzungen abzeichne, das
Gegenmaßnahmen verlange. Mit der im Juni 2011 verabschiedeten
Resolution 17/19 brachte der Menschenrechtsrat formell seine „ernste
Besorgnis“ über Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Orientierung und der Geschlechtsidentität zum Ausdruck.
37. In
Gesundheitseinrichtungen verübte Missbräuche sind vielfach die
Folge von Grundsatzregelungen und Verfahrensweisen, die mit der
gezielten Diskriminierung marginalisierter Menschen verbunden sind.
Analysiert man Verstöße gegen die reproduktiven Rechte als Formen
der Folter oder Misshandlung, so kommt Diskriminierung dabei ein
hoher Rang zu, da solchen Verstößen fast immer sexuelle und
geschlechtsspezifische Voreingenommenheit zugrunde liegt. In Hinsicht
auf eine geschlechtersensible Definition der Folter hat der
Mandatsträger festgestellt, dass das Element des Zwecks bei
geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen immer gegeben ist, da
diese Art der Gewalt intrinsisch diskriminierend ist und
Diskriminierung eines der in dem Übereinkommen genannten
Zweckkriterien ist (A/HRC/7/3, Ziff. 68).
38. Der
Sonderberichterstatter über das Recht auf Gesundheit räumte der
informierten Einwilligung als ausschlaggebendem Teil eines
Kontinuums, das die freiwillige Beratung, Untersuchung und Behandlung
umfasst, eine Vorrangstellung ein und stellte außerdem fest, dass
verwundbaren Gruppen besondere Aufmerksamkeit zugewandt werden solle.
So etwa wird in den Prinzipien 17 und 18 der Yogyakarta-Prinzipien
hervorgehoben wie wichtig es ist, die informierte Einwilligung
sexueller Minderheiten zu gewährleisten. Anbieter von
Gesundheitsdienstleistungen müssen sich der besonderen Bedürfnisse
lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller
Menschen bewusst sein und sich diesen anpassen (A/64/272, Ziff. 46).
Dem Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
zufolge verbietet der Internationale Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte jede Diskriminierung in der
Gesundheitsfürsorge und den zugrunde liegenden
Gesundheitsparametern, einschließlich des Zugangs zu Mitteln und zu
Leistungsberechtigung, aufgrund der sexuellen Orientierung und der
Geschlechtsidentität18.
IV. Das sich abzeichnende
Verständnis verschiedener Formen
des Missbrauchs in Gesundheitseinrichtungen
des Missbrauchs in Gesundheitseinrichtungen
39. In zahlreichen
Berichten ist eine Vielfalt von Missbräuchen an Patienten und der
medizinischen Aufsicht unterstehenden Menschen dokumentiert worden.
Leistungsanbietern wird vorgeworfen, Gesundheitsleistungen
vorzuenthalten oder Behandlungen durchzuführen, die ohne
rechtmäßigen medizinischen Zweck vorsätzlich oder fahrlässig
große Schmerzen oder Leiden zufügen. Medizinische Maßnahmen, die
ohne rechtfertigbaren Grund schweres Leiden verursachen, können als
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
angesehen werden, und sofern staatliche Beteiligung und spezifischer
Vorsatz vorliegen, handelt es sich dabei um Folter.
A. Freiheitsentzug aus medizinischen Gründen
40. In
sogenannten Rehabilitationszentren wird Drogennutzern routinemäßig
ihre Freiheit entzogen. Diese mitunter als Entziehungszentren oder
als Zentren oder Lager für Umerziehung durch Arbeit bezeichneten
Einrichtungen werden im Allgemeinen von militärischen oder
paramilitärischen Kräften, Polizei- oder Sicherheitskräften oder
Privatunternehmen betrieben. Drogenkonsumenten oder des Drogenkonsums
Verdächtige, die sich nicht freiwillig zu einer Drogentherapie und
-rehabilitierung entschließen, werden in solchen Zentren eingesperrt
und gezwungen, sich verschiedenen Eingriffen zu unterziehen19.
Meldungen zufolge werden in manchen Ländern Angehörige einer
breiten Vielfalt anderer Randgruppen, darunter auch Straßenkinder,
Menschen mit psychosozialen Behinderungen, Sexarbeiter, Obdachlose
und Tuberkulosekranke, in solchen Zentren festgehalten20.
41. Aus zahlreichen Berichten geht hervor, dass in
solchen Zentren festgehaltene Nutzer unerlaubter Drogen ohne
medizinische Hilfe einem schmerzhaften Entzug von der
Drogenabhängigkeit, der Verabreichung unbekannter oder
experimenteller Arzneimittel, vom Staat sanktionierten Schlägen,
Stockschlägen oder Peitschenhieben, der Zwangsarbeit, dem sexuellen
Missbrauch und der vorsätzlichen Demütigung ausgesetzt sind21.
Zu sonstigen gemeldeten Missbräuchen zählen die
„Peitschentherapie“, die „Brot-und-Wasser-Therapie“ und zu
Krampfanfällen führende Elektroschocks, alle angewandt unter dem
Vorwand der Rehabilitation. In diesen Umfeldern steht oft kein
medizinisches Fachpersonal zur Verfügung, das dazu ausgebildet wäre,
mit Störungen, die mit der Drogenabhängigkeit verbunden sind, als
Krankheiten umzugehen22.
42. Bei Programmen der Zwangsbehandlung, die
überwiegend aus Maßnahmen der körperlichen Züchtigung bestehen,
vielfach unter Einschluss quasimilitärischer Drills, finden
medizinische Erkenntnisse keine Berücksichtigung (A/65/255, Ziff.
31, 34). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Büro der
Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC)
zufolge „sind weder Freiheitsentzug noch Zwangsarbeit von der
Wissenschaft als Therapie für drogenbedingte Störungen anerkannt
worden“23.
Ein solcher Freiheitsentzug - vielfach ohne medizinische Bewertung,
gerichtliche Nachprüfung oder Beschwerderecht- stellt keine
evidenzgestützte24,
wirksame Therapie dar. Mit Freiheitsentzug und Zwangsarbeit
verbundene Programme verstoßen daher gegen das internationale Recht
der Menschenrechte und sind ein unrechtmäßiger Ersatz für
evidenzgestützte Maßnahmen wie etwa Substitutionstherapie,
psychologische Maßnahmen und andere, mit voller informierter
Einwilligung einhergehende Formen der Behandlung (A/65/255, Ziff.
31). Dieser willkürliche und ungerechtfertigte Freiheitsentzug wird
nachweislich oft von schwerwiegendem körperlichem und geistigem
Missbrauch begleitet bietet dafür das entsprechende Umfeld.
Überblick über die bisherigen Entwicklungen
43. Die vielfachen
Aufforderungen verschiedener internationaler und regionaler
Organisationen, Gewahrsamszentren für Drogenabhängige zu
schließen25,
sowie die zahlreichen Verfügungen und Empfehlungen in den vor kurzem
herausgegeben Leitlinien der WHO betreffend Pharmakotherapie für
Opiatabhängigkeit,26
die Grundsatzleitlinien des UNODC zu der menschenrechtlichen
Verantwortung der Organisation in Gewahrsamszentren für
Drogenabhängige27
und die Resolutionen der Suchtstoffkommission28
werden regelmäßig missachtet29.
Diese Zentren sind, vielfach mit unmittelbarer oder mittelbarer
Unterstützung und Hilfe durch internationale Geber und ohne
angemessene menschenrechtliche Aufsicht, nach wie vor in Betrieb30.
44. Ungeachtet der
Zusage, in vermehrtem Umfang auf Methadontherapie und
evidenzgestützte Behandlung statt auf Strafsanktionen
zurückzugreifen, übersteigt die Zahl derjenigen, die zur
Zwangsbehandlung in die auf Bestrafung ausgerichteten drogenfreien
Zentren eingewiesen werden, auch nach wie vor exponentiell die Zahl
derjenigen, die eine evidenzgestützte Behandlung für ihre
Drogenabhängigkeit erhalten31.
B. Verletzungen
der reproduktiven Rechte
45. Der Sonderberichterstatter ist mehrfach auf
verschiedene Initiativen auf dem Gebiet der Integration der
Geschlechterperspektive und der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
eingegangen, indem er sich mit geschlechtsspezifischen Formen der
Folter auseinandergesetzt hat, um sicherzustellen, dass der
Schutzrahmen gegen Folter auf geschlechtsinklusive Weise angewandt
wird32.
Er möchte diese Anstrengungen nunmehr dadurch ergänzen, dass er die
die reproduktiven Rechte betreffenden Praktiken in
Gesundheitseinrichtungen aufzeigt, von denen er der Auffassung ist,
dass sie Folter oder Misshandlung darstellen.
46. Internationale und regionale
Menschenrechtsorgane erkennen inzwischen erstmals an, dass der
Missbrauch an Frauen, die reproduktionsgesundheitliche Leistungen in
Anspruch nehmen wollen, und ihre Misshandlung größte, dauerhafte
körperliche und emotionale Leiden verursachen können, die ihnen
aufgrund ihres Geschlecht zugefügt werden33.
Als Beispiele für solche Rechtsverletzungen sind die missbräuchliche
Behandlung und Demütigung in einem institutionellen Umfeld zu
nennen34,
ferner die unfreiwillige Sterilisierung; die Verweigerung nach dem
Gesetz verfügbarer Gesundheitsleistungen35
wie Schwangerschaftsabbruch und Nachsorge nach dem
Schwangerschaftsabbruch; Zwangsabtreibungen und Sterilisierungen36;
Genitalverstümmelung an Frauen und Mädchen37;
Verstöße gegen die medizinische Geheimhaltungs- und
Vertraulichkeitspflicht in Gesundheitseinrichtungen, beispielsweise
die Denunziation von Frauen durch medizinisches Personal, wenn
Anzeichen für einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch gefunden
werden; und die Praxis, als Vorbedingung für eine potenziell
lebensrettende ärztliche Behandlung nach einem
Schwangerschaftsabbruch Geständnisse zu erwirken38.
47. In der Rechtssache
R.R. gegen. Polen
befand der EGMR, es habe ein Verstoß gegen Artikel 3 stattgefunden,
als einer Frau der Zugang zu einer pränatalen genetischen
Untersuchung verweigert wurde, nachdem durch Ultraschall mögliche
fetale Anomalien festgestellt worden waren. Der Gerichtshof erkannte
an, dass „die Beschwerdeführerin sich in einer Situation großer
Vulnerabilität“39
befunden habe und dass ihr Zugang zu
einer genetischen Untersuchung „durch Verschleppung,
Desorganisation und Mangel an ordnungsgemäßer Beratung und
Information der Beschwerdeführerin“40
beeinträchtigt gewesen sei. Zugang zu reproduktionsgesundheitlichen
Informationen ist für die Fähigkeit einer Frau, auf dem Gebiet der
Fortpflanzung Autonomie auszuüben, und für das Recht auf Gesundheit
und das Recht auf körperliche Unversehrtheit unverzichtbar.
48. Manche Frauen sind aufgrund ihres Geschlechts
oder sonstiger Standes- oder Identitätsmerkmale unter Umständen der
Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt. Bei der gezielten
Zwangssterilisierung41
von Angehörigen ethnischer und
rassischer Minderheiten, Frauen aus marginalisierten Gemeinschaften42
und Frauen mit Behinderungen43
aufgrund der diskriminierenden Vorstellung, sie seien „untauglich“,
Kinder zu gebären44,
handelt es sich um ein zunehmend weltumspannendes Problem. Die
Zwangssterilisierung ist ein Akt der Gewalt45,
eine Form der sozialen Kontrolle und ein Verstoß gegen das Recht auf
Freiheit von Gewalt und sonstiger grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe46.
Der Mandatsträger hat erklärt, dass „Zwangsabtreibungen oder
Zwangssterilisierungen, die von staatlichen Bediensteten im Einklang
mit einer auf Nötigung beruhenden Familienplanungsgesetzgebung und
-politik durchgeführt werden, Folter darstellen können.“47.
49. Vielen Frauen, die eine Vergewaltigung
überstanden haben, wird der Zugang zu einem gefahrlosen
Schwangerschaftsabbruch durch ein Labyrinth administrativer Hürden
und durch das fahrlässige und obstruktionistische Verhalten von
Amtspersonen nahezu verunmöglicht. In seiner wegweisenden
Entscheidung in der Rechtssache K.N.L.H
gegen Peru
befand der Menschenrechtsausschuss, dass die Verweigerung eines
therapeutischen Schwangerschaftsabbruchs eine Verletzung des Rechts
des Einzelnen auf Freiheit von Misshandlung darstellt48.
In der Rechtssache P. und S.
gegen. Polen
erklärte der EGMR, dass „das einem Schwangerschaftsabbruch und
sexueller Gewalt anhaftende allgemeine Stigma....große körperliche
wie geistige Nöte und Leiden“ verursacht habe49.
50. Der Ausschuss gegen Folter hat mehrfach seine
Besorgnis über beschränkten Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen
und über absolute Verbote eines Schwangerschaftsabbruchs zum
Ausdruck gebracht, die seiner Auffassung nach gegen das Verbot der
Folter und Misshandlung verstoßen50.
Zu zahlreichen Gelegenheiten haben Organe der Vereinten Nationen
sich besorgt darüber geäußert, dass der Zugang zu Nachsorge nach
einem Schwangerschaftsabbruch gänzlich verwehrt oder an Bedingungen
geknüpft wird51,
oft zu dem unzulässigen Zweck der Bestrafung oder der Erlangung
eines Geständnisses52.
Der Menschenrechtsausschuss hat ausdrücklich festgestellt, dass
erzwungene Abtreibungen sowie der Umstand, dass Frauen, die infolge
einer Vergewaltigung schwanger geworden sind, der Zugang zu einem
gefahrlosen Schwangerschaftsabbruch53
verwehrt wird, ebenfalls gegen
Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte verstoßen, und hat Besorgnis über Hindernisse zum Ausdruck
gebracht, die Schwangerschaftsabbrüchen da. wo sie gesetzlich
zugelassen sind, in den Weg gestellt werden.
C. Vorenthaltung
von Schmerztherapie
51. Im Jahr 2012 schätzte die WHO, dass 5,5
Milliarden Menschen in Ländern leben, in denen sie kaum oder keinen
Zugang zu kontrollierten Arzneimitteln und keinen oder nur
unzureichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten zur Linderung
mäßiger oder schwerer Schmerzen besitzen54.
Obwohl die Suchtstoffkommission die Staaten mehrfach an ihre
Verpflichtungen erinnerte55,
haben 83 Prozent der Weltbevölkerung entweder gar keinen oder nur
unzureichenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten für mäßige oder
schwere Schmerzen. Alljährlich leiden Dutzende Millionen Menschen,
darunter etwa 5,5 Millionen Patienten mit Krebs im Endstadium und
eine Million Patienten mit HIV/Aids im Endstadium, unter
unbehandelten mäßigen bis schweren Schmerzen56.
52. Viele Länder treffen keine hinlänglichen
Vorkehrungen zur Beschaffung dieser Arzneimittel57.
Etwa 6 Prozent des weltweiten Morphinverbrauchs entfallen auf Länder
mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die aber für etwa die Hälfte
aller Krebspatienten und 95 Prozent aller HIV-Neuinfektionen
verantwortlich sind58.
Zweiunddreißig Länder in Afrika verfügen über nahezu gar kein
Morphin59.
In den Vereinigten Staaten wird über ein Drittel aller Patienten
nicht hinlänglich gegen Schmerzen behandelt60.
In Frankreich wurde in einer Studie festgestellt, dass die Ärzte das
Ausmaß der Schmerzen bei mehr als der Hälfte ihrer Aids-Patienten
unterschätzten61.
In Indien verfügt mehr als die Hälfte der regionalen Krebszentren
des Landes entweder nicht über Morphin oder besitzt keine in seiner
Verabreichung ausgebildeten Ärzte, und zwar obwohl 70 Prozent oder
mehr der dort behandelten Patienten Krebs in einem fortgeschrittenen
Stadium haben und wahrscheinlich eine Schmerztherapie benötigen
werden62.
53. Obwohl relativ preiswerte und außerordentlich
wirksame Arzneimittel wie Morphin und andere Betäubungsmittel sich
„zur Linderung von Schmerzen und Leiden63“
als unverzichtbar erwiesen haben, sind sie in mehr als 150 Ländern
so gut wie nicht erhältlich64.
Unter anderem wird der Zugang zu Morphin unnötig erschwert und seine
Verfügbarkeit beeinträchtigt durch allzu restriktive Vorschriften
zur Suchtstoffkontrolle65
und, häufiger noch, durch Fehlauslegungen ansonsten angemessener
Vorschriften66,
Mängel beim Arzneimittel-Versorgungsmanagement, eine unzulängliche
Infrastruktur67,
eine mangelnde Schwerpunktsetzung bei der Palliativpflege68
und fest verwurzelte Vorurteile gegen die Verwendung von Opioiden zu
medizinischen Zwecken69
sowie mangelnde an Gesundheitskräfte gerichtete Grundsatzregelungen
oder Leitlinien zum Schmerzmanagement70.
Anwendbarkeit des Rahmenwerks gegen Folter und Misshandlung
54. Schmerztherapie wird in der Regel eher passiv
unterlassen als aktiv nicht durchgeführt71,
und dies geschieht eher aus Unbedachtsamkeit und wegen schlechter
staatlicher Grundsatzregelungen als aus der Absicht heraus, Leiden
zuzufügen. Außerdem liegt nicht jedes Mal, wenn ein Mensch unter
schweren Schmerzen leidet, aber keinen Zugang zu entsprechender
Behandlung hat, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Leiden so
schwer ist, dass die Mindestschwelle nach dem Verbot der Folter und
Misshandlung erreicht ist; der Staat Kenntnis von dem Leiden hat oder
haben sollte, so auch, wenn keine angemessene Therapie angeboten
wurde72;
und der Staat nicht alle vertretbaren Schritte zum Schutz der
körperlichen und psychischen Unversehrtheit des Einzelnen73
unternommen hat.
55. Sicherzustellen, dass die in der Modell-Liste
der unentbehrlichen Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation
enthaltenen Arzneimittel verfügbar und zugänglich sind, ist nicht
nur ein vertretbarer Schritt, sondern auch eine rechtliche
Verpflichtung nach dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über
Suchtstoffe. Verurteilt ein Staat dadurch, dass er keine positiven
Schritte unternimmt oder es nicht unterlässt, in die Erbringung von
Gesundheitsdiensten einzugreifen, Patienten zu unnötigen
schmerzbedingten Leiden, gerät er nicht nur in Konflikt mit dem
Recht auf Gesundheit, sondern verstößt unter Umständen auch gegen
eine positive Verpflichtung nach dem Verbot der Folter und
Misshandlung (A/HRC/10/44 und Corr.1, Ziff. 72).
56. In einer gemeinsam mit dem
Sonderberichterstatter über das Recht auf Gesundheit herausgegebenen
Erklärung bekräftigte der Sonderberichterstatter über Folter, dass
die Nichtgewährleistung des Zugangs zu kontrollierten Arzneimitteln
zur Linderung von Schmerzen und Leiden die Grundrechte auf Gesundheit
und auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung bedroht. Die Regierungen müssen als Teil ihrer
Mindest-Kernverpflichtungen nach dem Recht auf Gesundheit die
Verfügbarkeit unentbehrlicher Arzneimittel - zu denen unter anderem
opioide Analgetika gehören - garantieren und Maßnahmen treffen, um
ihrer Herrschaftsgewalt unterstehende Menschen vor unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung zu schützen74.
D. Menschen
mit psychosozialen Behinderungen
57. Nach Artikel 1 des Übereinkommens über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen zu den Menschen mit
Behinderungen Menschen, die langfristige geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Es
handelt sich dabei um Menschen, die entweder vernachlässigt worden
sind oder in psychiatrischen und Sozialpflegeeinrichtungen, in
psychiatrischen Stationen, in Gebetslagern, weltlich und religiös
ausgerichteten therapeutischen Internaten, Bootcamps, privaten
Therapieheimen oder traditionellen Heilzentren75
untergebracht wurden.
58. 2008 erzielte der Mandatsträger bedeutende
Fortschritte bei der Erarbeitung von Normen zur Abschaffung
erzwungener, ausschließlich wegen einer Behinderung vorgenommener
psychiatrischer Eingriffe, da diese eine Form der Folter und
Misshandlung darstellen (siehe A/63/175). Auch das Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält autoritative
Leitlinien zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen. Es
untersagt die mit der Behinderung begründete unfreiwillige
Behandlung und Freiheitsentziehung und ersetzt damit frühere Normen
wie etwa die 1991 verabschiedeten Grundsätze für den Schutz von
psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen
Versorgung.
59. In Gesundheitseinrichtungen werden an Menschen
mit psychosozialen Behinderungen und Menschen mit geistigen
Behinderungen auch nach wie vor schwere Missbräuche verübt, wie
etwa Vernachlässigung, seelischer und körperlicher Missbrauch und
sexuelle Gewalt76.
60. Es gibt mehrere Bereiche, in denen der
Sonderberichterstatter zu Schritten anregen möchte, die über das
von dem Mandatsträger in seinem Bemühen um die Förderung des
Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als
neues normatives Paradigma bereits Vorgeschlagene hinausgehen, und in
denen er Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit fordern
möchte.
1. Ein neues normatives Paradigma
61. Auf zahlreiche Forderungen des Mandatsträgers,
das Regelwerk gegen Folter im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen
zu überprüfen77,
ist bislang nicht eingegangen worden. Es gilt daher zu bekräftigen,
dass das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen den umfassendsten Normenkatalog zu den Rechten der
Menschen mit Behinderungen darstellt, unter anderem im Kontext der
Gesundheitsfürsorge, einem Bereich, in dem die Entscheidungen von
Menschen mit Behinderungen oft auf der Grundlage ihrer mutmaßlichen
„besten Interessen“ hintangestellt werden und schwerwiegende
Rechtsverletzungen und Diskriminierung gegen Menschen mit
Behinderungen hinter dem Deckmantel der „besten Absichten“ der
medizinischen Fachkräfte versteckt werden können (A/63/175, Ziff.
49).
62. Es gilt, unter Zusammenschau der Normen und
Abstimmung der Maßnahmen mit dem Übereinkommen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen78
hervorzuheben, was zusätzlich getan werden muss, um Folter und
Misshandlungen an Menschen mit Behinderungen zu verhüten.
2. Absolutes Verbot der Fixierung und Absonderung
63. Der Mandatsträger hat in der Vergangenheit
erklärt, dass es keine therapeutische Rechtfertigung dafür geben
kann, Menschen mit Behinderungen in psychiatrischen Einrichtungen
zu isolieren und über längere Zeiträume hinweg zu fixieren; sowohl
die Absonderung als auch die Fixierung über längere Zeiträume
hinweg kann Folter und Misshandlung darstellen (A/63/175, Ziff.
55-56). Der Sonderberichterstatter hat sich mit der Frage der
Isolierung befasst und festgestellt, dass ihre Verhängung gegen
Menschen mit Behinderungen, gleichviel über welchen Zeitraum,
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt
(A/66/268, Ziff. 67-68, 78) Fernerhin kann jede Fixierung von
Menschen mit psychischen Behinderungen, selbst für einen kurzen
Zeitraum, Folter und Misshandlung darstellen79.
Es ist unverzichtbar, dass an allen
Orten, an denen Menschen die Freiheit entzogen wird, so auch in
psychiatrischen und Sozialpflegeeinrichtungen, ein absolutes Verbot
aller unter Zwangsanwendung und ohne Einwilligung angewandter
Maßnahmen, einschließlich der Fixierung und Isolierung von Menschen
mit psychologischen oder geistigen Behinderungen, zum Tragen gelangt.
Ein Umfeld, das von der Machtlosigkeit des Patienten und der
missbräuchlichen Behandlung von Menschen mit Behinderungen geprägt
ist und in dem diese fixiert und abgesondert werden, kann zu anderen
ohne Einwilligung vorgenommenen Behandlungen führen, so etwa der
zwangsweisen Verabreichung von Arzneimitteln und
Elektroschockverfahren.
3. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die
Zwangseingriffe gestatten
64. Der Mandatsträger erhält nach wie vor
Berichte, denen zufolge weltweit systematisch
Zwangseingriffe vorgenommen werden. Dieser Mandatsträger ebenso wie
auch die Vertragsorgane der Vereinten Nationen haben befunden, dass
in Gesundheitseinrichtungen stattfindende unfreiwillige Behandlungen
und sonstige psychiatrische Eingriffe Formen der Folter und
Misshandlung darstellen80.
Zwangseingriffe, die oftmals zu Unrecht und entgegen dem
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch
Theorien der Rechts- und Handlungsunfähigkeit und therapeutischen
Notwendigkeit rechtfertigt werden, beziehen ihre Legitimation aus
innerstaatlichen Gesetzen und genießen, da sie mutmaßlich im
„besten Interesse“ des Betroffenen liegen, unter Umständen
breite öffentliche Unterstützung. Insoweit als sie schwere
Schmerzen und Leiden zufügen, verstoßen sie jedoch gegen das
absolute Verbot der Folter und grausamen, unmenschlichen und
entwürdigenden Behandlung (A/63/175, Ziff. 38, 40, 41). Besorgnis um
die Autonomie und Würde von Menschen mit Behinderungen bewegt den
Sonderberichterstatter zu der nachdrücklichen Forderung nach einer
Überarbeitung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die
Zwangseingriffe zulassen.
4. Die volle Achtung
der Rechts- und Handlungsfähigkeit eines jeden ist ein erster
Schritt auf dem Weg zur Verhütung von Folter und Misshandlung
65. Millionen von Menschen mit Behinderungen wird
weltweit die Rechtsfähigkeit aberkannt,
infolge von Stigma und Diskriminierung, durch richterliche
Entmündigung oder lediglich aufgrund des Befunds eines Arztes, der
Betreffende sei entscheidungsunfähig. Menschen, denen die Rechts-
und Handlungsfähigkeit aberkannt wurde, wird ein Betreuer oder
sonstiger Entscheidungsvertreter beigegeben, dessen Zustimmung für
ausreichend erachtet wird, eine Zwangsbehandlung zu rechtfertigen
(E/CN.4/2005/51, Ziff. 79).
66. Wie von dem Mandatsträger bereits früher
erklärt, sollten die Kriterien, auf deren Grundlage eine Behandlung
ohne freie und informierte Einwilligung stattfinden kann, im Recht
klargestellt werden, ohne Unterscheidung zwischen Menschen mit und
ohne Behinderungen81.
Nur in einem lebensbedrohlichen Notfall und sofern keine
unterschiedlichen Auffassungen zu der mangelnden Rechts- und
Handlungsfähigkeit bestehen, darf ein Erbringer von
Gesundheitsleistungen einen lebensrettenden Eingriff vornehmen, ohne
dass eine informierte Einwilligung vorliegt82.
Unter diesem Gesichtspunkt mag es notwendig sein, mehrere der
Grundsätze von 1991 als den Bestimmungen des Übereinkommens über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuwiderlaufend zu
überdenken (A/63/175, Ziff. 44).
5. Unfreiwillige Unterbringung in psychiatrischen
Einrichtungen
67. In vielen Ländern, in denen es
Grundsatzregelungen und Rechtsvorschriften zur psychischen Gesundheit
gibt, geht es darin primär um die Unterbringung von Menschen mit
psychischen Behinderungen in psychiatrischen Einrichtungen, nicht
aber um den wirksamen Schutz ihrer Menschenrechte83.
68. Unfreiwillige Unterbringungen in
psychiatrischen Einrichtungen sind wohldokumentiert84.
Es gibt gut belegte Beispiele dafür, dass Menschen ihr gesamtes
Leben in solchen psychiatrischen oder Sozialpflegeeinrichtungen
zubringen85.
Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat sehr
deutlich die Forderung nach dem Verbot des Freiheitsentzugs auf der
Grundlage einer Behinderung erhoben, d.h. dem Verbot der Einweisung
beziehungsweise der Zwangsinstitutionalisierung oder des Gewahrsams
aufgrund der Behinderung86.
Der Ausschuss stellt fest, dass das unterstützte Leben in der
Gemeinschaft nicht länger einen vielversprechenden Fortschritt in
der Politik darstellt, sondern vielmehr ein international anerkanntes
Recht87.
Das Übereinkommen selbst tritt diesem Ansatz radikal entgegen, indem
es Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Vorliegens einer
Behinderung, einschließlich einer psychischen oder geistigen
Behinderung, als diskriminierend verbietet. Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b des Übereinkommens stellt unzweideutig fest, dass „das
Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung
rechtfertigt.“ Rechtsvorschriften, die die Unterbringung von
Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage ihrer Behinderung ohne
ihre freie und informierte Einwilligung zulassen, müssen abgeschafft
werden. Im gleichen Zuge gilt es auch, Bestimmungen aufzuheben, die
es gestatten, Menschen mit Behinderungen zum Zweck ihrer Pflege und
Behandlung ohne ihre freie und informierte Einwilligung zu
institutionalisieren, sowie auch Bestimmungen, die den präventiven
Entzug der Freiheit von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage
zulassen, sie stellten möglicherweise eine Gefahr für sich selbst
und für andere dar, und zwar immer dann, wenn der angeführte Zweck
der Pflege, Behandlung und öffentlichen Sicherheit in der
Rechtsvorschrift an eine augenscheinliche oder diagnostizierte
psychische Krankheit geknüpft wird (A/HRC/10/48, Ziff. 48, 49).
69. Eine Freiheitsentziehung mit der Begründung,
es liege eine psychische Erkrankung vor, ist nicht gerechtfertigt,
wenn sie auf der Grundlage der Diskriminierung oder des Vorurteils
gegen Menschen mit Behinderungen erfolgt. Nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention muss die psychische Störung einen gewissen
Schweregrad besitzen, um den Freiheitsentzug zu rechtfertigen.88.
Der Sonderberichterstatter ist der Auffassung, dass die Schwere der
psychischen Erkrankung alleine nicht ausreicht, um den
Freiheitsentzug zu rechtfertigen; vielmehr muss der Staat auch
nachweisen, dass dieser notwendig ist, um die Sicherheit des
Betreffenden oder anderer Personen zu wahren. Außer in Notfällen
sollte dem Betreffenden nicht seine Freiheit entzogen werden, es sei
denn, dass zuverlässig nachgewiesen wurde, dass er „geistig
gestört“89
ist. Da der Freiheitsentzug in einem psychiatrischen Umfeld zu
psychiatrischer Behandlung90
ohne vorherige Einwilligung führen kann, hat der Mandatsträger
erklärt, dass ein Freiheitsentzug aufgrund des Vorliegens einer
Behinderung, bei dem große Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
in den Anwendungsbereich des Übereinkommens gegen Folter fallen kann
(A/63/175, Ziff. 65). Bei einer solchen Bewertung sollten Faktoren
wie die durch die unbestimmte Dauer des Freiheitsentzugs ausgelöste
Furcht und Angst, die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten oder
Elektroschocks, die Verwendung von Fesseln und Absonderung, die
Trennung von der Familie und der Gemeinschaft usw. Berücksichtigung
finden91.
70. Ferner werfen die Auswirkungen einer
Unterbringung von Personen, bei denen die entsprechenden
Einweisungskriterien nicht gegeben sind (was bei den meisten
Einrichtungen vorkommt, die sich nicht auf dem Überwachungsradar
befinden und bei denen keine angemessene Aufsicht über die
Einweisungen erfolgt92),
im Hinblick auf das Verbot der Folter und Misshandlung besondere
Fragen auf. Die unangemessene oder unnötige, ohne Einwilligung
erfolgende Unterbringung eines Einzelnen kann insoweit Folter oder
Misshandlung darstellen, als es sich dabei um eine das Maß des
streng Notwendigen übersteigende Anwendung von Gewalt handelt93.
E. Randgruppen
1. Mit HIV/Aids lebende Menschen
71. In zahlreichen Berichten wird dokumentiert,
wie Menschen mit HIV/Aids von Leistungserbringern
im Gesundheitsbereich misshandelt werden oder wie ihnen die
Behandlung verweigert wird94.
Berichten zufolge werden sie von Krankenhäusern abgewiesen,
summarisch entlassen, nur dann medizinisch versorgt, wenn sie
einwilligen, sich sterilisieren zu lassen95,
und erhalten sie eine qualitativ minderwertige Fürsorge, die
entwürdigend und ihrem ohnehin prekären Gesundheitszustand
abträglich ist96.
Auch die zwangsweise oder obligatorische Durchführung von HIV-Tests
ist ein häufiger Missbrauch, der erniedrigende Behandlung darstellen
kann, wenn er „auf diskriminierender Grundlage unter
Außerachtlassung der Voraussetzungen der Einwilligung und
Notwendigkeit“ stattfindet (A/HRC/10/44 und Corr.1, Ziff. 65). Die
unautorisierte Offenlegung des HIV-Status gegenüber Sexualpartnern,
Familienangehörigen, Arbeitgebern und anderen Gesundheitsfachkräften
ist ein häufig verübter Missbrauch an mit HIV lebenden Menschen,
der zu physischer Gewalt führen kann.
2. Menschen, die Drogen gebrauchen
72. Menschen, die Drogen gebrauchen, sind eine in
hohem Maße stigmatisierte und kriminalisierte Bevölkerungsgruppe,
die bei der Gesundheitsversorgung oft Demütigung, Bestrafung und
Grausamkeit erfährt. Mit HIV lebenden Drogenkonsumenten wird oft die
medizinische Notfallbehandlung verweigert97.
In manchen Fällen wird im Recht spezifisch der Drogengebrauch als
alleinige Grundlage angeführt, auf der jemandem das Sorgerecht oder
sonstige elterliche Rechte entzogen werden dürfen. Die Verwendung
von Verzeichnissen von Drogenkonsumenten, in denen Polizei und
Gesundheitspersonal Drogennutzer erfassen und aufführen und durch
die diese in ihren bürgerlichen Rechten beschränkt werden, stellt
eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar98,
die zu weiterer Misshandlung durch Gesundheitsanbieter führen kann.
73. Eine besondere Form der Misshandlung und
möglicherweise der Folter von Drogenkonsumenten ist die
Vorenthaltung einer Opiat-Substitutionstherapie, unter anderem als
Weg, durch die Herbeiführung schmerzhafter Entzugssymptome
Geständnisse über Straftaten zu erlangen (A/HRC/10/44 und Corr.1,
Ziff. 57). Bei Vorliegen bestimmter Umstände ist die Verweigerung
einer Methadon-Therapie in Gewahrsamseinrichtungen zu einem Verstoß
gegen das Recht auf Freiheit von Folter und Misshandlung erklärt
worden (ebd., Ziff. 71). Auch wenn kein Gewahrsamskontext gegeben
ist, insbesondere in Fällen, in denen Regierungen eine
Substitutionstherapie und Maßnahmen zur Schadensminderung gänzlich
verbieten99,
sollte die gleiche Logik gelten. Die häufige Praxis, HIV-positiven
Menschen, die Drogen gebrauchen, unter der Annahme, dass sie die
Therapievorschriften nicht einhalten können werden, eine
anti-retrovirale Therapie zu verweigern, stellt in Anbetracht der
physischen und psychologischen Leiden, die mit dem Fortschreiten der
Krankheit einhergehen, grausame und unmenschliche Behandlung dar;
ferner stellt sie Misshandlung auf der Grundlage ungerechtfertigter,
allein durch den Gesundheitszustand bedingter Diskriminierung dar.
74. Indem sie ihnen eine effektive Drogentherapie
vorenthält, fügt die staatliche Drogenpolitik einer großen Gruppe
von Menschen vorsätzlich schwere körperliche Schmerzen und Leiden
zu und setzt sie Demütigungen aus. Sie straft sie damit effektiv
dafür, dass sie Drogen konsumieren, und versucht, sie unter völliger
Missachtung des chronischen Charakters der Abhängigkeit und der
wissenschaftlich belegten Wirkungslosigkeit von Strafmaßnahmen zur
Abstinenz zu nötigen.
3. Sexarbeiter
75. In einem Bericht über Sexarbeiter wurden
negative und obstruierende Einstellungen von Gesundheitskräften
dokumentiert, darunter auch die
Verweigerung der notwendigen gesundheitlichen Fürsorge100.
Aus gesundheitspolitischen Beweggründen wurden in manchen Fällen
obligatorische HIV-Tests durchgeführt und wurde der HIV-Status der
betreffenden Person bei gleichzeitiger Anwendung von Strafmaßnahmen
offengelegt101.
Bei Verletzungen der Privatsphäre und der Schweigepflicht handelt es
sich um weitere Erniedrigungen, denen Sexarbeiter in
Gesundheitseinrichtungen ausgesetzt sind102.
Zuletzt nahm der Ausschuss gegen Folter Kenntnis von „Berichten
über Vorwürfe betreffend Mangel an Privatsphäre und erniedrigender
Behandlung gleichkommende, demütigende Umstände bei medizinischen
Untersuchungen“103.
Der Mandatsträger stellte fest, dass Handlungen, die darauf
gerichtet sind, das Opfer zu demütigen, ungeachtet dessen, ob ihm
dabei schwere Schmerzen zugefügt wurden oder nicht, wegen der damit
verbundenen psychischen Leiden erniedrigende Behandlung oder Strafe
darstellen können (E/CN.4/2006/6, Ziff. 35).
4. Lesbische,
schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Menschen
76. Die Panamerikanische Gesundheitsorganisation
(PAHO) hat festgestellt, dass homophobe
Misshandlungen seitens medizinischer Fachkräfte unannehmbar und zu
verbieten und zu ächten sind104.
Es gibt eine Vielzahl von Berichten und Aussagen, in denen Menschen
darstellen, wie ihnen medizinische Behandlung vorenthalten wurde und
wie sie der Beschimpfung und öffentlichen Demütigung,
psychiatrischen Untersuchungen, verschiedensten Zwangseingriffen wie
der Sterilisation, vom Staat verlangten und unter Zwang
durchgeführten rektalen Untersuchungen zum Zweck der Strafverfolgung
wegen mutmaßlicher homosexueller Betätigung sowie von
Gesundheitsanbietern durchgeführten invasiven
Jungfräulichkeitsuntersuchungen105
und unter dem Deckmantel sogenannter „reparativer Therapien“
Hormontherapien und geschlechtsangleichenden Operationen ausgesetzt
waren106.
Diese Eingriffe sind kaum je medizinisch notwendig107
und können zu Narbenbildung, Verlust des sexuellen Empfindens,
Schmerzen, Inkontinenz und lebenslangen Depressionen führen und
wurden ferner als unwissenschaftlich, möglicherweise schädlich und
stigmatisierend kritisiert (A/HRC/14/20, Ziff. 23). Der Ausschuss für
die Beseitigung der Diskriminierung der Frau äußerte sich besorgt
darüber, dass lesbische, bisexuelle, transsexuelle- und
intersexuelle Frauen „Opfer von Missbrauch und Misshandlung durch
Gesundheitsdienstleister“ werden (A/HRC/19/41, Ziff. 56).
77. Kinder, die mit atypischen
Geschlechtsmerkmalen auf die Welt kommen, sind oft einer
irreversiblen Zuweisung der Geschlechtszugehörigkeit, der
unfreiwilligen Sterilisierung oder unfreiwilligen chirurgischen
Eingriffen zur Geschlechtsangleichung ausgesetzt, die ohne ihre
informierte Einwilligung oder die ihrer Eltern in dem Bestreben an
ihnen vorgenommen werden „ihr Geschlecht eindeutig festzulegen,“108
was bei ihnen dauerhafte, irreversible
Fortpflanzungsunfähigkeit hinterlässt und schwere psychische Leiden
verursacht.
78. In vielen Ländern müssen sich Transgender
als Voraussetzung dafür, dass sie in den Genuss der rechtlichen
Anerkennung der von ihnen bevorzugten Geschlechtszugehörigkeit
gelangen können, vielfach nicht gewollten Sterilisierungsoperationen
unterziehen. In Europa verlangen 29 Staaten, dass Transgender sich
sterilisieren lassen, bevor ihre Geschlechtszugehörigkeit
personenstandsrechtlich anerkannt wird. In 11 Staaten, die keine
Rechtsvorschriften über die rechtliche Anerkennung der
Geschlechtszugehörigkeit besitzen109,
wird dennoch Zwangssterilisierung praktiziert. Mit Stand von 2008
mussten sich Transgender in 20 Staaten der USA einer
„geschlechtsbestätigenden Operation“ oder einer „Operation zur
Geschlechtsneuzuweisung“ unterziehen, bevor sie ihre
Geschlechtszugehörigkeit personenstandsrechtlich ändern können110.
In Kanada besteht lediglich die Provinz Ontario nicht auf einer
„transsexuellen Operation“ als Voraussetzung für eine
Berichtigung der in der Geburtsurkunde eingetragenen
Geschlechtszugehörigkeit111.
Manche innerstaatlichen Gerichte haben befunden, dass ein erzwungener
chirurgischer Eingriff nicht nur zu dauerhafter
Fortpflanzungsunfähigkeit und unumkehrbaren Veränderungen des
Körpers führt und das Familienleben und Fortplanzungsleben
beeinträchtigt, sondern auch einen schweren und irreversiblen
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen darstellt.
Im Jahr 2012 urteilte das schwedische Oberverwaltungsgericht, dass
eine in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen eingreifende
Auflage zur Zwangssterilisierung nicht als freiwillig angesehen
werden kann112.
2011 urteilte das deutsche Bundesverfassungsgericht, dass die Auflage
einer geschlechtsumwandelnden Operation das Recht auf körperliche
Unversehrtheit und Selbstbestimmung verletze.113.
2009 urteilte auch der Verwaltungsgerichtshof Österreichs, dass eine
obligatorische Geschlechts-Neuzuweisung als Voraussetzung für die
personenstandsrechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität
rechtswidrig sei114.
2009 stellte der Menschenrechtskommissar des Europarats fest, dass
die Auflage zur unfreiwilligen Sterilisierung „eindeutig im
Widerspruch zu der Achtung der körperlichen Unversehrtheit der
Person“ stehe115.
79. Der Mandatsträger hat festgestellt, dass
„Angehörige sexueller Minderheiten in unverhältnismäßigem
Umfang der Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt
sind, weil sie in Bezug auf die Geschlechtszugehörigkeit von sozial
konstruierten Erwartungen abweichen. Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität trägt unter
Umständen sogar oft zu dem Prozess der Dehumanisierung des Opfers
bei, vielfach eine notwendige Wegbereitung für Folter und
Misshandlung.“116
Die „medizinisch wertlose“ Praxis, homosexueller Betätigung
verdächtige Männer ohne ihre Einwilligung rektalen Untersuchungen
zu unterziehen, um ihre Homosexualität zu „beweisen,“117
wurde von dem Ausschuss gegen Folter, dem Sonderberichterstatter über
Folter und der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen
verurteilt, die befunden haben, dass die Praxis unvereinbar mit dem
Verbot der Folter und Misshandlung ist (A/HRC/19/41, Ziff. 37).
5. Menschen mit Behinderungen
80. Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße von
erzwungenen medizinischen Eingriffen betroffen und sehen sich auch
weiterhin ärztlichen Eingriffen ausgesetzt, zu denen sie keine
Einwilligung erteilt haben (A/63/175, Ziff. 40). Bei Kindern in
Gesundheitseinrichtungen kann eine tatsächliche oder wahrgenommene
Behinderung dazu führen, dass den Ansichten des Kindes bei der
Feststellung seines wohlverstandenen Interesses geringeres Gewicht
beigemessen wird118,
oder dass die Behinderung als Grundlage für eine Substitution der
eigenen Feststellung und Entscheidung durch Eltern, Vormünder,
Betreuer oder öffentliche Stellen herangezogen wird119.
Frauen mit Behinderungen, vor allem mit psychiatrisch umschriebenen
Behinderungen, laufen Gefahr, in Gesundheitseinrichtungen mehrfachen
Formen der Diskriminierung und des Missbrauchs ausgesetzt zu sein. Es
gibt umfangreiche Belege für Zwangssterilisierungen an Mädchen und
Frauen mit Behinderungen120.
Neben anderen Ländern lässt auch in Spanien121
das innerstaatliche Recht die Sterilisierung von
Minderjährigen zu, bei denen schwere geistige Behinderungen
festgestellt wurden. Das ägyptische Parlament hat es verabsäumt, in
sein Patientenschutzgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, die
Sterilisierung als „Therapie“ für psychische Krankheiten
verbietet. In den Vereinigten Staaten haben 15 Staaten Gesetze, die
Frauen mit Behinderungen keinen Schutz vor unfreiwilliger
Sterilisierung bieten122.
V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
A. Die Bedeutsamkeit der
Kategorisierung von Missbräuchen in
Gesundheitseinrichtungen als Folter und Misshandlung
Gesundheitseinrichtungen als Folter und Misshandlung
81. Die vorstehend
aufgeführten Beispiele für Folter und Misshandlung in
Gesundheitseinrichtungen stellen wahrscheinlich nur einen kleinen
Bruchteil dieses weltumspannenden Problems dar. Solche Eingriffe
stellen immer mindestens unmenschliche und erniedrigende Behandlung
dar, entsprechen vielfach wohl auch den Folterkriterien und sind
immer völkerrechtlich verboten.
82. Das Verbot der
Folter ist eines der wenigen absoluten Menschenrechte, die nicht
abbedungen werden dürfen123;
es ist Teil des ius cogens124
und bildet eine zwingende
Norm des Völkergewohnheitsrechts. Die Betrachtung von
Missbrauchshandlungen in Gesundheitseinrichtungen aus der Perspektive
des Regelwerks zum Schutz vor Folter gestattet es, ein klareres
Verständnis dieser Rechtsverletzungen zu gewinnen und die positiven
Pflichten der Staaten hervorzuheben, diese Rechtsverletzungen zu
verhüten, strafrechtlich zu verfolgen und wiedergutzumachen.
83. Das Recht auf
einen angemessenen Standard der Gesundheitsfürsorge („Recht auf
Gesundheit“) ist bestimmend für die Pflichten der Staaten
gegenüber Kranken. Aus der Absolutheit und Unabdingbarkeit des
Rechts auf Schutz vor Folter und Misshandlung wiederum ergeben sich
objektive Beschränkungen für bestimmte Therapien. Wird bei
Missbrauchshandlungen im Gesundheitskontext das Folterverbot in den
Vordergrund gestellt, so verleiht dies Rechenschaftsforderungen
größeres Gewicht und stellt das richtige Gleichgewicht zwischen der
Freiheit und Würde des Einzelnen und Belangen der öffentlichen
Gesundheit her. Durch die Berücksichtigung des Folter-Regelwerks
wird somit dafür gesorgt, dass systemische Unzulänglichkeiten,
Ressourcenmangel oder Leistungsdefizite nicht zur Rechtfertigung von
Misshandlungen dienen können. Wenngleich knappe Ressourcen als
Rechtfertigung für die nur teilweise Erfüllung vereinzelter Aspekte
des Rechts auf Gesundheit herangezogen werden können, kann ein Staat
die Nichtbefolgung seiner Kernpflichten, wie etwa des absoluten
Folterverbots, unter keinerlei Umständen rechtfertigen125.
84. Durch die Neuumschreibung von Gewalt- und
Missbrauchshandlungen in Gesundheitseinrichtungen
als widerrechtliche Misshandlung erschließen sich Opfern wie
Interessenanwälten stärkerer rechtlicher Schutz und
Wiedergutmachung für Verletzungen der Menschenrechte. In dieser
Hinsicht enthält die vor kurzem veröffentlichte Allgemeine
Bemerkung Nr. 3 (2012) des Ausschusses gegen Folter, die das Recht
auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung behandelt, wertvolle Leitlinien
dahin gehend, welche proaktiven Maßnahmen notwendig sind, um
Zwangseingriffe zu verhüten. Der Ausschuss ist namentlich der
Auffassung, dass die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und
Wiedergutmachung sich auf alle Misshandlungen erstreckt126,
so dass es für diese Zwecke unwesentlich ist, ob in
Gesundheitseinrichtungen verübte Missbrauchshandlungen den
Folterkriterien im strengen Sinne Genüge tun. Aus diesem Rahmen
ergeben sich neue Möglichkeiten für holistische gesellschaftliche
Prozesse, die die gelebten Erfahrungen anderer Menschen besser
würdigen, unter Einschluss von Maßnahmen zur Genugtuung und von
Nichtwiederholungsgarantien sowie der Aufhebung unvereinbarer
Rechtsvorschriften.
B. Empfehlungen
85. Der
Sonderberichterstatter fordert alle Staaten auf,
(a) das Folterverbot in allen öffentlichen
wie privaten Gesundheitseinrichtungen durchzusetzen, unter anderem,
indem sie erklären, dass im Rahmen der Gesundheitsfürsorge verübte
Missbräuche Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe darstellen können; medizinische
Behandlungsmethoden zu regulieren, um zu verhüten, dass es zu
Misshandlungen kommt, gleichviel, unter welchem Vorwand; und die
Bestimmungen zur Verhütung von Folter und Misshandlung in die
Gesundheitspolitik zu integrieren;
(b) Rechenschaft für Folter und Misshandlung
in Gesundheitseinrichtungen zu fördern, indem sie diejenigen
Gesetze, Politiken und Methoden ermitteln, die zu Missbräuchen
führen; und nationale Mechanismen zur Folterverhütung dazu
befähigen, eine systematische Überwachung vorzunehmen, Beschwerden
entgegenzunehmen und die Strafverfolgung einzuleiten;
(c) umgehende, unparteiische und eingehende
Ermittlungen zu allen Vorwürfen über Folter und Misshandlung in
Gesundheitseinrichtungen durchzuführen; sofern ausreichende Beweise
vorliegen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und gegen sie
vorzugehen; und den Opfern wirksamen Rechtschutz und wirksame
Wiedergutmachung sowie Restitution, Entschädigung und
Rehabilitierung zu gewähren;
(d) dem Personal im Bereich der
Gesundheitsfürsorge die entsprechende Ausbildung und Aufklärung
über das Verbot der Folter und Misshandlung sowie über die
Existenz, das Ausmaß, die Schwere und die Folgen verschiedener
Situationen zu gewähren, die Folter oder grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen; und eine Kultur
der Achtung für die Unversehrtheit und Würde des Menschen, Achtung
für die Vielfalt und die Ausmerzung pathologisierender und
homophober Einstellungen zu fördern; Ärzte, Richter, Staatsanwälte
und die Polizei hinsichtlich der Normen der freien und informierten
Einwilligung zu schulen;
(e) durch rechtliche Regelwerke und
justizielle und Verwaltungsmechanismen, so auch durch Politiken und
Verfahren zum Schutz vor Missbräuchen, jedem Einzelnen
gleichberechtigt und ausnahmslos die freie und informierte
Einwilligung zu garantieren. Alle dem entgegenstehenden
Rechtsvorschriften, wie etwa Bestimmungen, die im Umfeld der
psychiatrischen Fürsorge, auch im Wege der Betreuung oder sonstigen
stellvertretenden Entscheidung, die Isolierung oder Zwangsbehandlung
zulassen, sind zu ändern. Politiken und Protokolle einzuführen, die
die Autonomie, Selbstbestimmung und Menschenwürde wahren;
sicherzustellen, dass gesundheitsrelevante Informationen
uneingeschränkt verfügbar, annehmbar, zugänglich und qualitativ
hochwertig sind und dass sie mittels unterstützender und schützender
Maßnahmen wie etwa eines breiten Fächers gemeindenaher Dienste und
Unterstützungsmaßnahmen vermittelt und aufgenommen werden
(A/64/272, Ziff. 93). Werden Behandlungen ohne informierte
Einwilligung vorgenommen, so sollen die Fälle untersucht und soll
den Opfern Wiedergutmachung gewährt werden;
(f) als zentraler Bestandteil der
Verpflichtung zur Verhütung von Folter und Misshandlung für den
besonderen Schutz von Minderheiten- und Randgruppen sowie von
Angehörigen dieser Gruppen zu sorgen127,
unter anderem, indem sie in einen breiten Fächer freiwilliger
Unterstützungsmaßnahmen investieren, die sie marginalisierten
Personen anbieten, die es diesen gestatten, ihre Rechts- und
Handlungsfähigkeit auszuüben, und bei denen ihre Autonomie, ihr
Wille und ihre Präferenzen als Einzelpersonen uneingeschränkt
geachtet werden.
1. Vorenthaltung von Schmerztherapie
86. Der
Sonderberichterstatter fordert alle Staaten auf,
(a) mit Vorrang eine auf den Menschenrechten
aufbauende Herangehensweise an die Drogenkontrolle einzuführen, um
zu verhüten, dass es in Verbindung mit dem bisherigen Ansatz der
Einschränkung von Angebot und Nachfrage weiterhin zu
Rechtsverletzungen kommt (A/65/255, Ziff. 48). Sicherzustellen, dass
nationale Drogenkontrollgesetze anerkennen, wie wesentlich
Betäubungsmitteln und psychotrope Stoffe für die Linderung von
Schmerzen und Leiden sind; nationale Rechtsvorschriften und
Verwaltungsverfahren zu überprüfen, um die hinlängliche
Verfügbarkeit dieser Arzneimittel für rechtmäßige medizinische
Zwecke sicherzustellen;
(b) den uneingeschränkten Zugang zur
Palliativpflege sicherzustellen und die regulatorischen sowie die
ausbildungs- und einstellungsbedingten Hindernisse zu überwinden,
die für die begrenzte Verfügbarkeit wesentlicher Arzneimittel für
die Palliativpflege, insbesondere des oralen Morphins, verantwortlich
sind. Die Staaten sollen Politiken entwickeln und umsetzen, durch die
ein allgemeines Verständnis des therapeutischen Nutzens
kontrollierter Stoffe und ihrer rationellen Verwendung gefördert
wird;
(c) die Palliativpflege entwickeln und in ihr öffentliches
Gesundheitswesen integrieren, indem sie diese in alle ihre nationalen
Gesundheitspläne und -politiken, Lehrpläne und Ausbildungsprogramme
aufnehmen und die notwendigen Normen, Richtlinien und klinischen
Protokolle aufstellen.
2. Freiheitsentzug aus medizinischen Gründen
87. Der
Sonderberichterstatter fordert alle Staaten auf,
(a) Gewahrsams- und "Rehabilitierungs-"zentren
für den zwangsweisen Drogenentzug unverzüglich zu schließen und
gemeindenahe freiwillige, evidenzgestütze und an Rechten orientierte
Gesundheits- und Sozialdienste einzuführen. Mit Hilfe von
Untersuchungen sicherzustellen, dass in privat betriebenen Zentren
zur Behandlung von Drogenabhängigkeit keine Missbräuche
stattfinden, so auch keine Folter
oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung;
oder grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung;
(b) den Betrieb bestehender Gewahrsamszentren
für den Drogenentzug oder die Schaffung neuer Zentren nicht mehr zu
unterstützen. Jede Finanzierungsentscheidung sollte nur nach
sorgfältiger Risikobewertung getroffen werden. Entsprechende Mittel
sollten zeitlich klar begrenzt sein und nur unter der Voraussetzung
bereitgestellt werden, dass die Behörden a) sich zu einem zügigen
Prozess zur Schließung der Gewahrsamszentren für den Drogenentzug
und zur Umschichtung der besagten Mittel zugunsten einer
großflächigeren Erbringung freiwilliger, gemeindenaher,
evidenzgestützter Dienste zur Drogentherapie verpflichten; und b)
strafende Ansätze und die Zwangselemente der Drogentherapie durch
andere, evidenzgestützte Bemühungen zur Prävention von HIV und
anderen mit Drogen verbundenen Schädigungen zu ersetzen. Während
der Zeit, in der sie von den Behörden abgewickelt und geschlossen
werden, unterliegen noch in Betrieb befindliche Zentren einer
gänzlich unabhängigen Überwachung;
(c) einen wirksamen Mechanismus zur
Überwachung der bei Entzugstherapien eingesetzte Methoden und der
Einhaltung internationaler Normen zu schaffen;
(d) sicherzustellen, dass alle Maßnahmen zur
Schadensminderung und Leistungen zur Behandlung von
Drogenabhängigkeit, insbesondere Opioid-Substitutionstherapie,
Menschen, die Drogen gebrauchen, zur Verfügung stehen, insbesondere
soweit es sich dabei um Häftlinge handelt (A/65/255, Ziff. 76).
3. Lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und
intersexuelle Menschen
88. Der
Sonderberichterstatter ruft alle Staaten auf, alle Gesetze
aufzuheben, die invasive und irreversible Behandlungen gestatten,
einschließlich zwangsweiser geschlechtsangleichender Operationen,
unfreiwilliger Sterilisation, unethischer Versuche, der Verwendung
als medizinisches Anschauungsobjekt, „reparativer Therapien“ oder
der Geschlechtsumwandlung, sofern ohne die freie informierte
Einwilligung der betroffenen Person durchgesetzt oder vorgenommen. Er
fordert sie außerdem auf, die Sterilisierung unter Zwang oder
Nötigung unter allen Umständen zu ächten und Angehörigen von
Randgruppen besonderen Schutz zu gewähren.
4. Menschen mit psychosozialen Behinderungen
89. Der
Sonderberichterstatter fordert alle Staaten auf,
(a) das Regelwerk zur Verhütung von Folter in
Bezug auf Menschen mit Behinderungen zu überprüfen, in
Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen als autoritative Leitlinie für ihre Rechte im
Rahmen der Gesundheitsfürsorge;
(b) ein absolutes Verbot aller unter Zwang und
ohne Einwilligung erfolgenden medizinischen Eingriffe an Menschen mit
Behinderungen zu verhängen, einschließlich der ohne Einwilligung
vorgenommenen Psychochirurgie oder Elektroschockbehandlung und
Verabreichung bewusstseinsverändernder Arzneimittel wie etwa
Neuroleptika, sowie der lang- wie kurzfristigen Fixierung und
Isolierung. Die Verpflichtung zur Beendigung allein aufgrund einer
Behinderung vorgenommener zwangsweiser psychiatrischer Eingriffe
besitzt sofortige Wirkung, und knappe Ressourcen können nicht als
Rechtfertigung für eine Verzögerung geltend gemacht werden128;
(c) Dienstleistungen in der Gemeinschaft an
die Stelle von Zwangsbehandlung und Unterbringung treten zu lassen.
Diese Dienstleistungen müssen den von Menschen mit Behinderungen zum
Ausdruck gebrachten Bedürfnissen entsprechen, die Autonomie,
Entscheidungen, Würde und Privatsphäre des Betroffenen achten und
das Gewicht auf Alternativen zu dem medizinischen Modell der
psychischen Gesundheit legen, einschließlich gegenseitiger
Unterstützung, Bewusstseinsbildung und Ausbildung von
psychiatrischem Gesundheitspersonal sowie von Ordnungs- und
Sicherheitskräften und anderen;
(d) die Gesetzesbestimmungen zu überarbeiten,
die Freiheitsentzug auf der Grundlage des psychischen
Gesundheitszustands oder in psychiatrischen Einrichtungen sowie
etwaige Zwangseingriffe oder -behandlungen in psychiatrischen
Einrichtungen ohne die freie und informierte Einwilligung des
Betroffenen zulassen. Rechtsvorschriften, die die Unterbringung von
Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung und ohne ihre
freie und informierte Einwilligung gestatten, müssen abgeschafft
werden.
5. Reproduktive Rechte
90. Der
Sonderberichterstatter ruft alle Staaten auf, sicherzustellen, dass
Frauen ohne Furcht vor strafrechtlichen Sanktionen oder Repressalien
Zugang zu medizinischer Notfallfürsorge, einschließlich der
Nachsorge nach einem Schwangerschaftsabbruch, haben. Staaten, deren
innerstaatliches Recht den Schwangerschaftsabbruch unter
verschiedenen Umständen zulässt, sollten sicherstellen, dass die
Dienstleistungen tatsächlich verfügbar sind, ohne dass der Frau
oder der medizinischen Fachkraft dabei Nachteile entstehen.
1
UN-Dok. A/HRC/22/53 vom 01.02.2013; der englischsprachige Bericht
ist abrufbar unter:
http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session22/A.HRC.22.53_English.pdf
2 Gesundheitseinrichtungen
bedeutet Krankenhäuser, öffentliche und private Kliniken, Hospize
und sonstige Einrichtungen, in denen Gesundheitsfürsorge erbracht
wird.
3 World
Organization Against Torture (OMCT), The
Prohibition of Torture and Ill-treatment in the Inter-American Human
Rights System: A Handbook for Victims and Their Advocates (2006),
S. 107, darin zitiert Inter-American Court of Human Rights,
Cantoral-Benavides
v.
Peru,
Reihe C, Nr. 69 (2000) Ziff. 99; ECHR, Selmouni
v.
France,
Beschwerde Nr. 25803/94 (1999), Ziff. 101.
4 Siehe
Peers
v. Greece,
Beschwerde Nr. 28524/95 (2001), Ziff. 68, 74; Grori
v. Albania,
Beschwerde Nr. 25336/04 (2009), Ziff. 125.
5 Open
Society Foundations, Treatment
or Torture? Applying International Human Rights Standards to Drug
Detention Centers (2011),
S. 10.
6 Ebd.,
S. 12.
7 Allgemeine
Bemerkung Nr. 2 (2007), Ziff. 3.
8 Ebd.,
Ziff. 15.
9 Allgemeine
Bemerkung Nr. 2, Ziff. 15, 17 und 18. Siehe auch Ausschuss gegen
Folter, Mitteilung Nr. 161/2000, Dzemajl
et al. v.
Serbia
and Montenegro,
Ziff. 9.2; Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 20
(1992), Ziff. 2.
10 Mitteilung
Nr. 17/2008, Ziff. 7.5.
11 Inter-American
Court of Human Rights, (Reihe C) Nr. 149 (2006), Ziff. 103, 150;
siehe auch Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der
Frau, Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992), Ziff. 9.
12 Ausschuss
gegen Folter, Allgemeine Bemerkung Nr. 2, Ziff. 21; Ximenes
Lopes v.
Brazil,
Ziff. 103.
14 Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 25 (d); siehe
auch CRPD/C/CHN/CO/1
und Corr.1, Ziff. 38; A/63/175, Ziff. 47, 74.
15 A/63/175,
Ziff. 50.
17 Beschwerde
Nr. 10533/83, Ziff. 27, 83.
18 Allgemeine
Bemerkung Nr. 14 (2000), Ziff. 18.
19 Siehe
World Health Organization (WHO), Assessment
of Compulsory Treatment of People Who Use Drugs in Cambodia, China,
Malaysia and Viet Nam (2009).
20 Human
Rights Watch (HRW), Torture
in the Name of Treatment: Human Rights Abuses in Vietnam, China,
Cambodia, and
LAO PDR (2012),
p. 4.
21 Siehe
Daniel Wolfe und Roxanne Saucier, “In rehabilitation’s name?
Ending
institutionalized cruelty and degrading treatment of people who use
drugs”, International Journal of Drug Policy, Bd. 21, Nr. 3
(2010), S. 145-148.
22 United
Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) und WHO, “Principles of
drug dependence treatment”, Diskussionspapier, 2008.
23 Ebd.,
S.15.
24 Siehe
beispielsweise WHO, UNODC, UNAIDS, Technical Guide for Countries to
Set Targets for Universal Access to HIV Prevention, Treatment and
Care for Injecting Drug Users (WHO, 2009).
25 World
Medical Association, “Call for compulsory drug Detention centers
to be closed”, Presseerklärung, 17. Mai
2011; Stellen der Vereinten Nationen, “Compulsory drug detention
and rehabilitation centres”, gemeinsame Erklärung, März 2012.
26 Siehe
Wolfe und Saucier, “In rehabilitation’s name”.
28 So
etwa die Resolutionen 55/12 (2012); 55/2 (2012) und 55/10 (2012).
29 Siehe
Wolfe und Saucier, “In rehabilitation’s name”.
30 HRW,
Dem Sonderberichterstatter unterbreitete Vorlage zur Frage der
Folter, 2012.
31 Siehe
Wolfe und Saucier, “In rehabilitation’s name”.
32 Siehe
A/54/426, A/55/290.
33 CAT/C/CR/32/5,
Ziff. 7 (m); Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 28
(2000), Ziff. 11.
34 See
Center for Reproductive Rights, Reproductive
Rights Violations as Torture and Cruel, Inhuman, or Degrading
Treatment or Punishment: A Critical Human Rights Analysis (2011).
40 Ebd.,
Ziff. 153.
43 A/HRC/64/272,
Ziff. 55.
44 Siehe
Open Society Foundations, Against
Her Will: Forced and Coerced Sterilization of Women Worldwide
(2011).
45 Siehe
Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
Allgemeine Empfehlung Nr. 19, Ziff. 22;
Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 28, Ziff. 11, 20.
46 A/HRC/7/3,
Ziff. 38, 39.
47 Ebd.,
Ziff. 69.
48 Mitteilung
Nr. 1153/2003 (2005), Ziff. 6.3.
49 ECHR,
Beschwerdeschrift Nr. 57375/08 (2012), Ziff. 76.
50 Siehe
CAT/C/PER/CO/4, Ziff. 23.
51 Siehe
CAT/C/CR/32/5, Ziff. 7 (m); A/66/254, Ziff. 30.
53 Allgemeine
Bemerkung Nr. 28, Ziff. 11; siehe auch CCPR/CO.70/ARG, Ziff. 14.
56 WHO,
“Access”, S. 1.
57 Siehe
HRW, “Please
Do Not Make Us Suffer Any More...”: Access to Pain Treatment as a
Human Right (2009).
59 Ebd.
60 Ebd.
61 Ebd.
63 Einheits-Übereinkommen
von 1961 über Suchtstoffe
64 Joseph
Amon und Diederik Lohman, “Denial of pain treatment and the
prohibition of torture, cruel, inhuman or degrading treatment or
punishment”, INTERIGHTS Bulletin, Bd. 16, Nr. 4 (2011), S. 172.
66 E/INCB/1999/1,
S. 7.
67 A/HRC/65/255,
Ziff. 40.
68 Palliativpflege
bemüht sich darum, die Lebensqualität von Patienten angesichts
lebensbedrohender Erkrankungen zu erhöhen, indem sie das Leiden
verhütet oder leichter erträglich macht. WHO-Definition der
Palliativpflege (Siehe
www.who.int/cancer/palliative/definition/en/).
69 E/INCB/1999/1,
S. 7.
72 Siehe
etwa ECHR, Osman
v.
United
Kingdom,
Beschwerde Nr. 23452/94 (1998), Ziff. 115-122; Ausschuss für
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung
Nr. 14.
74 Gemeinsames
Schreiben an den Vorsitz der zweiundfünfzigsten Tagung der
Suchtstoffkommission, 2008, S. 4.
75 Siehe
HRW, “Like
a Death Sentence”: Abuses against Persons with Mental Disabilities
in Ghana (2012).
76 Im
November 2012 billigte die Interamerikanische
Menschenrechtskommission Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von 300
Personen in der psychiatrischen Anstalt von Guatemala-Stadt, in der
unsägliche Formen des Missbrauchs dokumentiert worden waren.
77 Siehe
A/58/120; A/63/175, Ziff. 41.
78 Siehe
etwa Organization of American States, Committee fort he Elimination
of all Forms of Discrimination against Persons with Disabilities,
Resolution CEDDIS/RES.1 (I-E/11) (2011), Anlage.
79 Siehe
CAT/C/CAN/CO/6, Ziff. 19 (d); ECHR,
Bures
v.
Czech
Republic,
Beschwerde Nr. 37679/08 (2012), Ziff. 132.
80 A/63/175,
Ziff. 44, 47, 61, 63; Menschenrechtsausschuss, Miteilung Nr.
110/1981, Viana
Acosta v. Uruguay,
Ziff. 2.7, 14, 15.
81 Siehe
auch A/64/272, Ziff. 74.
82 Ebd.,
Ziff. 12.
83 WHO,
“Mental health legislation and human rights – denied citizens:
including the excluded”, S. 1.
84 Siehe
Thomas Hammarberg, “Inhuman
treatment of persons with disabilities in institutions”, Human
Rights Comment
(2010).
85 Siehe
Dorottya Karsay and Oliver Lewis, “Disability, torture and
ill-treatment: taking stock and ending abuses”, The
International Journal of Human Rights,
Bd. 16, Nr. 6 (2012), S. 816-830.
86
Siehe auch CRPD/C/HUN/CO/1,
Ziff. 27-28.
88 Siehe
Peter Bartlett, “A mental disorder of a kind or degree warranting
confinement: examining justifications for psychiatric detention, The
International Journal of Human Rights,
Bd. 16, Nr. 6 (2012),
S. 831-844.
89 Siehe
ECHR, Winterwerpv.
The
Netherlands,
Beschwerde Nr. 6301/73 (1979) und ECHR, E
v.
Norway,
Beschwerde Nr. 11701/85 (1990).
90 Siehe
Bartlett, “A mental disorder”.
91
Stop
Torture in Healthcare, “Torture and ill-treatment of people with
disabilities in healthcare settings”, Campaign Briefing, 2012.
93 ECHR,
Mouisel
v.
France,
Beschwerde Nr. 67263/01 (2002), Ziff. 48; siehe auch Nell Monroe,
“Define acceptable: how can we ensure that treatment for mental
disorder in detention is consistent with the UN Convention on the
Rights of Persons with Disabilities?”, The
International Journal of Human Rights,
Bd.. 16, Nr.
6 (2012)
94 Campaign
to Stop Torture in Health Care, “Torture and ill-treatment in
health settings: a failure of
accountability”, Interights Bulletin, Bd. 16, Nr. 4 (2011), S. 162.
accountability”, Interights Bulletin, Bd. 16, Nr. 4 (2011), S. 162.
96 Siehe
HRW, Rhetoric and Risk: Human Rights Abuses Impeding Ukraine’s
Fight against HIV/AIDS 2006).
97 Ebd.,
S. 44.
98 A/65/255,
Ziff. 20.
99 Siehe
HRW, Lessons Not Learned: Human Rights Abuses and HIV/AIDS in the
Russian Federation (2004).
101 WHO
und die Global Coalition on Women and AIDS, “Violence against sex
workers and HIV prevention”
(WHO, 2005), S. 2
105 Siehe
HRW, In
a Time of Torture: The Assault on Justice in Egypt’s Crackdown on
Homosexual Conduct (2003).
106 PAHO/WHO,
“Therapies to change sexual orientation lack medical justification
and threaten health”, Presseerklärung, 17. Mai
2012; und Vorlage von Advocates for Informed Choice an den
Sonderberichterstatter über Folter, 2012.
107 PAHO/WHO,
“Therapies”.
108 A/HRC/19/41,
Ziff. 57.
109 Commissioner
for Human Rights of the Council of Europe, Discrimination
on Grounds of Sexual Orientation and Gender Identity in Europe
(2011),
S. 86-87.
112 Målnr
1968-12, Kammarrätten i Stockholm, Avdelning 03,
http://du2.pentagonvillan.se/images/stories/Kammarrttens_dom_-_121219.pdf,
S. 4.
113 Bundesverfassungsgericht
1
BvR 3295/07.
Verfügbar unter
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.html.
114 Verwaltungsgerichtshof
Nr. 2008/17/0054, Erkenntnis vom 27. Februar 2009.
116 A/56/156,
Ziff. 19. Siehe auch E/CN.4/2001/66, Ziff. 199.
119 Siehe
A/HRC/20/5,
para. 53 d). A/HRC/63/175, Ziff. 59.
120 Siehe
Independent Expert for the Secretary-General’s Study on Violence
against Children, World
Report on Violence against Children (2009).
123 Übereinkommen
gegen Folter, Art. 2, Ziff. 2, Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, Art. 7.
124 Siehe
International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia,
Prosecutor
v.
Furundzija,
Fall Nr. IT-95- 17/1-T, Urteil (1998).
Fall Nr. IT-95- 17/1-T, Urteil (1998).
125 Siehe
Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
Allgemeine Bemerkung Nr. 14.
126 Allgemeine
Bemerkung Nr. 3, Ziff. 1.
127 Siehe
Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
Allgemeine Bemerkung Nr. 14, Ziff. 43 (a)-(f).
128 Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 4, Ziff. 2.