Freyung | 29.05.2011 | 12:41 Uhr
Neue Plätze für Behinderte
Gut zu tun haben die Mitarbeiter in den Wolfsteiner Werkstätten wie hier in der Wäscherei. Der Sozialhilfeausschuss des Bezirks hat nun beschlossen, dass 24 zusätzlich Werkstattplätze in Freyung geschaffen werden. So kann auch ein Angebot für psychisch kranke Menschen geschaffen werden.
Einen erheblichen Nachholbedarf an Werkstattplätzen für Menschen mit psychisch-seelischer Behinderung sieht der Sozialhilfeausschuss des niederbayerischen Bezirkstags. In seiner jüngsten Sitzung in Landshut genehmigte das Gremium deshalb einen Antrag des Caritasverbandes Passau auf Schaffung von jeweils 24 zusätzlichen Werkstattplätzen für diesen Personenkreis in den Donauhof-Werkstätten in Hacklberg und den Wolfsteiner Werkstätten in Freyung.
Angestoßen worden war die Diskussion um die Schaffung von Werkstattplätzen für Menschen mit psychisch-seelischer Behinderung im August vorigen Jahres durch die Lebenshilfe Deggendorf, die die Plattlinger Werkstätten um Arbeitsplätze für psychisch kranke Menschen aus ganz Niederbayern erweitern wollte.
Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Bezirk allerdings auch schon Anfragen der Werkstätten aus Freyung und Passau vor, so dass der Sozialhilfeausschuss zur Auffassung gelangte, ein zentraler Standort in Plattling für ganz Niederbayern sei nicht zielführend, neue Plätze sollten vielmehr auf verschiedene Regionen verteilt werden.
Mehr lesen Sie am Montag, 30. Mai, in der PNP (Ausgabe Freyung-Grafenau).
Freyung: Neue Plätze für Behinderte | Passauer Neue Presse - Nachrichten - Zeitung - Freyung, Waldkirchen, Grafenau
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 27 - Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;
c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;
e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;
g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;
i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;
j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;
k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.
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