Todes-Schuss
Polizist schoss, um Kollegen zu retten
25. August 2011 19.55 Uhr, lex
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beamten, der eine geistig kranke Frau tötete.
Es waren Sekundenbruchteile, die die Staatsanwaltschaft jetzt rekonstruieren muss. Am Mittwoch
erschoss ein Polizist (35) im Märkischen Viertel die 53-jährige Andrea H.. Der Beamte sagt, er habe die Waffe benutzt, weil er Kollegen retten wollte.
Die geistig kranke Frau sollte für eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie aus ihrer Wohnung geholt werden. Doch sie wehrte sich mit einem Messer, verletzte einen Polizisten am Unterarm. Es rückten Unterstützungskräfte an.
Als sie mit dem
Messer erneut auf einen Beamten losging, schoss der Zugführer und traf sie im Oberkörper. Die Obduktion ergab Donnerstag: Sie verblutete innerlich.
Wie geht es jetzt für den Schützen weiter? Der Beamte bleibt im Dienst, die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen eines Tötungsdelikts. „Ein ganz normaler Vorgang“, so eine Sprecherin. „Wenn es sich um eine Nothilfesituation – also um Notwehr – handelt, wäre der Schuss gerechtfertigt und nicht strafbar.“ Im Ermittlungsverfahren werde jetzt geprüft, ob außer dem Schuss Alternativen möglich gewesen wären.
Zieht ein Beamter aus Notwehr eine Waffe und erschießt jemanden, gilt für ihn das gleiche Strafrecht wie für jeden anderen Menschen in einer Nothilfe-Situation.
Die Gewerkschaft der Polizei geht davon aus, dass der tödliche Schuss „rechtlich einwandfrei war“. Landesvorsitzender Bodo Pfalzgraf: „Ich kann kein Fehlverhalten erkennen.“ Er betont allerdings auch: „Wir fordern im Ernstfall Elektroschock-Waffen. Denn diese sind nicht gleich tödlich.“
Todes-Schuss: Polizist schoss, um Kollegen zu retten - B.Z. Berlin - Märkisches Viertel, Notwehr, Polizei, Messer, Waffe, Psychiatrie
Berliner Umschau
Die Nachbarn in der Plattenbausiedlung Märkisches Viertel kannten "Ada" als freundliche Frau. Müll soll sie gesammelt haben, war in manchen Augen sicher etwas sonderbar, lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft am Senftenberger Ring. Mittwoch gegen 14:30 Uhr erschoß die Polizei Anna H. - nachdem sie nicht zwangsweise in eine psychatrische Klinik gebracht werden wollte.
Der Fall schockiert viele Bewohner im Märkischen Viertel. Vielleicht, weil er wie die Geschichte amtlicher Mühlräder scheint.
Anna H stand unter "Betreuung" - dieses umstrittene Instrument löste 1992 die Entmündigung ab; seither stieg die Zahl der Betreuungsverfahren nach Angaben ...
Märkisches Viertel – Frau erschossen, nachdem sie nicht in die ...
Münchner Psychiatrie-Erfahrene (MüPE) e. V. zu Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung und rechtlicher Betreuung in der Psychiatrie -
Beitrag zur Fachtagung im kbo-Isar-Amper-Klinikum München-Ost am 20.3.2012
Mehr als 300 Teilnehmer besuchten am 20.3.2012 den Fachtag
"Unterbringungen und rechtliche Betreuungen in der Psychiatrie" im kbo-Isar-Amper-Klinikum München-Ost.
Beitrag der Münchner Psychiatrie-Erfahrene (MüPE) e. V.:
www.muepe.org
Hilfe und Risiko durch Unterbringung und rechtliche Betreuung
aus dem Blickwinkel der Psychiatrie-Erfahrenen
Gottfried Wörishofer
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Wort „Dilemma“ kommt allein im Programm schon zweimal vor;
Dr. Schwarz hat soeben von einem inneren Dilemma der Behandlerseite gesprochen,
meine Aufgabe ist es nun, die Sichtweise „der“ Psychiatrie-Erfahrenen –
der Patienten –, zu beschreiben, die ja in beträchtlicher Weise von Zwang charakterisiert ist.(...)
Die Gründungsmitglieder formulierten vor 20 Jahren:
Die MüPE solle:
„Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und „therapeutische“
Gewaltanwendung initiieren.“
Als wir uns vor einiger Zeit zur Vorbereitung der Tagung trafen, stellten wir
überrascht fest: Alle die am Tisch saßen – ausnahmslos –, waren in den letzten
Jahren mehrfach, wie man sagt: „
fixiert“ worden. – Anscheinend haben wir also
nichts erreicht!
Im Rahmen eines Arbeitskreises zur Revision der Fixierungsrichtlinien, erwähnte ein beteiligter Arzt, im Aufnahmehaus wären jede Nacht 6 bis 8 Fixierungen im Gange. Großstatistiken, die sich über Länder erstrecken, weisen steigende Zahlen auf.
Betrachtet man die Patientenerfahrung wie sie durch den Einzelnen hindurchgeht, egal ob Frau oder Mann –, besteht kaum ein Unterschied zu einem vergleichbaren Vorgang Ende der 70er-Jahre, also vor 30 Jahren. Selbst die Psychiatrie-Enquete hat anscheinend – in diesem Punkt (!) - nichts ausrichten können. In anderen sehr wohl.
Um Ihnen eine Vorstellung zu geben, worüber
wir überhaupt sprechen, will ich
Ihnen die „Unterbringung“, an einem Beispiel, soweit möglich „von innen her“
schildern, wie das Verfahren erlebt wird. Zunächst einmal hat dies überhaupt
nichts, wie Sie sehen werden, mit Paragraphen zu tun.
Zur Aufnahme – ein Beispiel, nicht verallgemeinerbar, aber typisch....
Josef K. wird nicht ohne Grund mit hinter dem Rücken angebrachten Handschellen
zur Klinik transportiert. Während der halbstündigen Fahrt fragt ihn einer
der beiden Polizisten, ob er, K. nicht doch mit ihm sprechen wolle. Im Laufe
der Zeit und aufgrund seiner Freundlichkeit bekommt K. den Eindruck, dass
es der Polizist gut mit ihm meine, und das, obwohl er im Polizeirevier einen
großen Ficus Benjamini vom Fenstersims gestoßen hatte.
Auf dem Flur der Geschlossenen Station angekommen, sieht Josef K. als erstes
ein Bett mit eingezogenen Gurten. Der freundliche Polizist ist noch da geblieben.
Er sagt zu den Schwestern: „Er hat versprochen keine Schwierigkeiten zu
machen.“ Josef K. steht mit dem Rücken zur Wand. Im Laufe der Zeit kommen
mehr und mehr Männer in weißen Anzügen hinzu, – umstehen ihn im Halbkreis,
– rücken näher. Gleich wird es geschehen, denkt Josef. Rasch zunehmend
steigt in ihm die Angst auf, dass er gleich überwältigt werden wird.
Dem Näherkommen der überwältigenden Gewalt wird durch nichts zu entgehen sein. Er wird aufgefordert, sich in das Bett zu legen. Im Herandrängen der Männer
schießt ihm das Blut in den Kopf. Der Kopf denkt noch: „Lass es geschehen......!“
Im gleichen Moment spürt er, wie ihm die Füße befestigt werden.
Plötzlich durchfährt Josef K. eine jähe Widerstandshandlung und ein
Schrei der Empörung. Die Pfleger und Schwestern weichen erschrocken zurück.
Der Polizist ermahnt Josef K., sein Versprechen zu halten. Im erneuten Vordringen
der Pfleger ergibt sich K.. Mit sicher-festem Zugriff wird ein Bauchgurt
angelegt, hinter dem Rücken eine Handschelle gelöst und das freiwerdende Gelenk
in die Manschette geschnallt.
Am Kopfende steht ein Pfleger mit gelockten Haaren und legt Josef K. seine
Hand auf die Schulter; besser gesagt: zwischen Brust und Schulter, – beruhigt
ihn. Als auch der zweite Arm fixiert ist, vernimmt Josef K. erleichtertes Aufatmen
der Anwesenden. – Im Nu verlaufen sich alle wieder, eine Schwester
schiebt sein Bett in den Wachraum. –
Dort ist es still. Aus der hell erleuchteten Kanzel dringt ein wenig Licht durch halb geschlossene Jalousien. K. sieht jenseits der Scheibe, wie Krankenschwestern hantieren und miteinander sprechen. Außer dem Summen einer Neonröhre und den Geräuschen, die vom Rascheln der Bettdecke verursacht werden, hört er nichts. Nach einer schier endlos scheinenden Zeit kommt ein Pfleger und reicht ihm einen kleinen Becher mit Flüssigkeit und sagt: „Hier schlucken Sie das.“
Josef K. überkommt eine gewisse Dankbarkeit weil jemand gekommen ist. – Der Polizist und „der Pfleger mit den gelockten Haaren“ werden sich unweigerlich einprägen, wie manch andere Menschen in seinem Leben.
Worauf ich hinaus will, ist, dass der Patient in der Unterbringungssituation etwas
anderes spürt und wahrnimmt als die Anwendung eines Gesetzes. Die Anwendung
des einen oder anderen Gesetzes gibt zwar den veranlassenden Stoß,
welcher als solcher jedoch nicht spürbar ist, um so mehr das, wohinein er stößt.
Mit anderen Worten: wir Betroffene haben es sehr viel mehr mit den wirklichen
Folgen, sprich dem eigentlich psychiatrischen Vollzug des Aufenthaltes zu tun,
als mit einer juristischen Alternative zum Zeitpunkt der Aufnahme.
Zwangsläufig muss es daher, aus unserem Blickwinkel, auch und sogar vorrangig um die Praxis von Psychiatrie gehen. Erst im Hinblick auf die Entlassung gabeln sich
die Alternativen deutlich in verschiedene Richtungen und Folgen für die individuelle
Lebensgestaltung.
Verfolgen wir den Patienten Josef K. weiter:
Spätestens am nächsten Tag braucht der verantwortliche Arzt bzw. die Ärztin eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der geschlossenen Abteilung. Jetzt tun sich im wesentlichen drei Möglichkeiten auf:
1. Freiwilligkeit
Wenn es günstig läuft, wird bei der Visite gefragt, ob er denn „freiwillig“ dableiben
wolle und mit der Behandlung einverstanden sei. Sofern der bereits unter
Neuroleptikawirkung stehende K. dieses Angebot in seiner Schläfrigkeit
überhaupt verstehen kann, bzw. wenn ihm dies Angebot und die Alternativen
dazu, ausreichend erklärt wurden, kann er vermutlich „einwilligen“, wie es im
Gesetz heißt. Diese Möglichkeit wird für gewöhnlich als die am wenigsten Einschneidende empfunden.
Bei zurückkehrender Orientierung allerdings, in Anbetracht der stationären Verhältnisse, des Eingesperrtseins, der neuroleptischen Behandlung und ihrer Nebenwirkungen, will eine Patientin oder ein Patient dann nicht selten von ihrer Freiwilligkeit Gebrauch machen: „Ich bin doch freiwillig hier, dann kann ich doch freiwillig gehen!?“
Statt geduldig zu erklären wie es um diese Art von Freiwilligkeit bestellt ist, wird reflexartig mit: „Dann müssen wir den Richter holen und Sie kriegen einen Beschluss“ geantwortet.
Noch drastischer als „Erpressung“, wie es dann heißt, wird die Drohung mit
dem Richter empfunden, wenn ein Patient ursprünglich sogar aus freien
Stücken in die Klinik gegangen ist, und dann plötzlich nicht mehr weg darf,
festgehalten wird – aus welchen (guten) Gründen auch immer.
Sollte es, was ja prinzipiell möglich ist, nicht zu verantworten sein, dass der Patient wieder geht, so muss ihm mit aller nötigen Geduld auseinandergesetzt werden, dass er im eigenen Interesse dableiben muss. Auch wenn er die Gründe nicht einzusehen in der Lage ist, d. h. ein Unterbringungsbeschluss erfolgen muss, wird der Patient
im Nachhinein grundlegend anders über ihn denken, als über einen „Ruck-zuck-
Beschluss.“
Es geht um die Gewinnung von positiver Erfahrung im Hinblick
auf die künftige Behandlung. Zu einer gründlichen Psychoedukation gehörte,
zumindest für Personen welche durch Zwangsmaßnahmen bedroht sind, die Aufklärung über Rechtsverhältnisse beim stationären Aufenthalt, also: „Was ist
Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang, welche Behandlung muss ich dulden
etc.“ Wenn diese einfachen Kenntnisse im klar orientierten Zustand verstanden
werden, sind sie mit unter im psychotischen noch greifbar.
2. Unterbringung und zunächst.....: Die Anhörung
Josef K. wird am nächsten Tag dem
Betreuungsrichter vorgeführt, bzw. dieser
kommt an´ s Bett des Patienten. Auch ein Arzt ist anwesend. Hauptsächlich
sprechen die Beiden miteinander, nach 5 Minuten ist K. wieder allein; er hat nicht einmal wahrgenommen wer dieser Herr im dunklen Anzug gewesen ist.
Eine Dame saß auch in der Nähe, Wochen später, wenn er den schriftlichen Beschluss erstmals in die Hand nimmt, wird er vermuten, diese Dame könnte seine
Verfahrenspflegerin (gewesen) sein.
Während die Personen nicht als die erscheinen die sie faktisch sind, sondern höchstens als ein nebulöses Figurenspiel, fällt auf der Realitätsebene ein Unterbringungsbeschluss über 6 Wochen.
Immer wieder höre ich Klagen, die Anhörung durch den Richter oder die Richterin
erfolge erst in einem Zustand, da die neuroleptische Behandlung bereits
eingesetzt habe und sowohl Wirkung wie Nebenwirkung die eigene Interessenvertretung nicht mehr zulasse, vielmehr ist bereits ein desolater Zustand eingetreten (Halbschlaf, Sedierung ,Speichelfluss etc.) der eine Entlassung nicht
mehr vertretbar, die Unterbringung hingegen als einzig mögliche Folge erscheinen
lasse.
Wäre es nicht entschieden logischer, die Notwendigkeit einer Unterbringung
vor der Behandlung zu beurteilen?
Äußerst selten, wenn überhaupt, habe ich eine positive Äußerung zur Rolle der
Verfahrenspfleger gehört. Laut Gesetz müssen sie, ich zitiere: „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellt werden.“ Offenbar sehen die Verfahrenspfleger die Interessen der Betroffenen bereits durch ihre bloße Anwesenheit während der Anhörung gewahrt. Der Untergebrachte hat, wie eine Kollegin bemerkte, nicht einmal die Möglichkeit, von sich aus den Verfahrenspfleger anzurufen, weil selbst im schriftlichen Beschluss regelmäßig keine Telefonnummer
angegeben wird. Die Verfahrenspflegschaft könnte nämlich erst im Laufe
des Klinikaufenthaltes nötig sein, sie dauert ja mindestens bis zum Ende der
Zwangsunterbringung.
Noch ein Wort zur polizeilichen Abholung aus der Wohnung:
Dass Polizeibeamten und Beamtinnen auf die eigene Sicherheit schauen müssen, wollen wir ihnen selbstverständlich und mit vollem Recht zugestehen. Es hilft im konkreten Einsatz auch nicht, gesagt zu bekommen, dass psychisch Kranke nur in verschwindend geringem Maße gefährlicher seien als die Durchschnittsbevölkerung.
Wer kann die Hand dafür ins Feuer legen, dass nicht in diesem Augenblick,
an dieser Tür, in diesem Fall das Gegenteil passiert? Wir erwarten also
gewiss nicht, dass die Polizei arglos an der Türe klingelt, aber erwarten noch
weniger, dass ein Sondereinsatzkommando die Tür´ mit einer stählernen Ramme durchbricht.
Warum, fragen wir uns, werden keine Vorinformationen eingeholt,
Vertraute des Patienten und/oder der Krisendienst hinzugezogen, Verabredungen
getroffen? Aber gut: in diesen Fällen, liegt die Verantwortung bei der
Polizei – und zwar allein bei der Polizei – wir können nur wieder und wieder
die Hoffnung äußern, dass sie sich mit Fachleuten berät, dann kommen Sie
wahrscheinlich öfter mit nur „sanfter Gewalt“ aus.
In der Regel würde ich mal behaupten, genügt die „sanfte Gewalt“: Überredung, Aufforderung, – vielleicht auch mit Nachdruck – um jemanden zum Mitgehen zu bewegen, diejenigen welche nicht darauf ansprechen, kennt die polizeiliche Erfahrung schnell heraus, dann ist Gewalt unumgänglich, aber darin ist sie geübt und sicher, ihre Anwendung wird daher das Angemessene nicht überschreiten.
Nur um die Dimension um die es geht zu veranschaulichen, ein Beispiel, bei
dem eine Gefährdung der Einsatzkräfte gewiss auszuschließen war:
Es erzählt von einer jüngeren Frau, Mutter dreier Kinder. Im Zuge einer „manischen Episode“ wird – ohne ihr Wissen – die Einweisung erwirkt. Völlig überraschend,
standen plötzlich [ich zitiere]: „ Fünf Polizisten in der Wohnung, 4 Männer und
1 Frau – während ich in der Badewanne lag. Da meine Tochter sie in die Wohnung
gelassen hatte, die Badezimmertüre nicht abgesperrt war, konnte die junge
Polizistin ungehindert ins Bad gelangen. Obwohl ich um etwas Zeit (zum Abtrocknen
und Anziehen) bat, wurde die Badezimmertür aufgerissen. Ich konnte
mir gerade noch schnell einen Bademantel überwerfen, aber anziehen durfte ich
mich nicht!! Gewaltsam, mit Handschellen, wurde ich im Bademantel und in
Hausschuhen zu einem Polizeibus gebracht. Das alles geschah vor den Augen
meiner Tochter! Auch die Nachbarn konnten aus ihren Fenstern und Balkons dieses grausame Schauspiel verfolgen. In dem Bus wurde ich zusätzlich mit einem
Gurt gefesselt, so dass ich mich überhaupt nicht mehr bewegen konnte. Ich
wurde gegen meinen Willen in die Klinik gefahren.“ [Zitat Ende]
An der Stelle muss man nüchtern feststellen: Bei der 1 Meter 60 großen Frau
handelt es sich um eine psychisch-kranke Person, sie soll in ein Krankenhaus,
die Behandlung wird die Krankenkasse bezahlen usw. Die probeweise Vorstellung,
eine krebskranke Frau würde in diesem Stil von Polizeikräften in Handschellen
über den Hof geführt, ist so was von absurd, dass sich der Verstand sofort
gegen den Vergleich sperrt. Warum? Ganz einfach: Weil an eine Notwendigkeit
nicht einmal gedacht werden kann. – Die psychisch kranke Mutter,
könnte sich immerhin wehren, uneinsichtig sein, – aber muss sie deswegen zwangsläufig diese Stigmatisierung hinnehmen? Sie ist vielleicht eine Schwerkranke,
aber kein Schwerverbrecher.
Gehört es nicht vielmehr bereits zur Genesung, schon in diesem Stadium eine Stigmatisierung zu vermeiden? Die Abholung müsste quasi schon der Beginn der Heilbehandlung sein. – Wenn die Hautabschürfung von den Fesseln nämlich längst verschwunden, die Frau nach Wochen in einem fragilen Gemütszustand aus der Klinik entlassen sein wird, steigert sich eine fortwährende Sorge um den eigenen Ruf, ob die Kinder darunter zu leiden haben, was die Nachbarn jetzt von ihr denken usw. [bei Gelegenheit: Stellen Sie sich die gleiche Geschichte in Ihrer Nachbarschaft vor, wenn Sie in Handschellen abgeführt werden].
3. Die gesetzliche Betreuung
Kehren wir zu unserem soeben aufgenommenen Musterpatienten Josef K. zurück.
Wir gehen von einer bestehenden Betreuung aus. Auch von einer ärztlichen
Behandlungsnotwendigkeit, zudem von fehlender Einwilligungsfähigkeit.
Da wird´s schon problematisch! Sie wird in manchen (oder vielen?) Fällen glatt
auf der Hand liegen, in anderen jedoch als diffus bezeichnet werden müssen.
Was juristisch mit nur zwei Begriffen sauber zu unterscheiden ist, wird in der
Praxis oft ununterscheidbar bleiben. In jedem Fall wird der Wille des Josef K.
elegant vertreten, im Hintergrund läuft nämlich – von ihm unbemerkt – ein kleines
Räderwerk juristischer Spitzfindigkeiten ab, von dessen geräuschlosem Arbeiten
K. nur das Ergebnis zu hören bekommt: „Hier schlucken Sie das!“
Der Wille des Betreffenden wird nicht bloß vertreten, sondern: ersetzt – d. h. er wird in keiner Weise gebraucht, er wird geradezu umgangen – kommunikativ.
Und das ist nicht wünschenswert, weder für ihn selbst noch für die längerfristige
Therapietreue, wie man neuerdings zu „Compliance“ sagt. Was also tut Not?
Selbst auf die Gefahr hin, als Psychiatrieerfahrene andauernd dasselbe zu fordern:
Es muss vielleicht nicht mehr, aber intensiver und vielleicht auch anders
gesprochen werden! Von Anfang an. Auch im Akutzustand der Psychose ist
Kommunikation möglich, für den Patienten höchst bedeutsam und etabliert die
therapeutische Beziehung.
Eine Haltung: "Wir geben ihm jetzt 3 x 20 mg Zyprexa, in drei Tagen können wir dann vernünftig mit ihm sprechen", mag zweckrational geschickt sein, verschenkt aber nicht nur die Grundlegung der therapeutischen Beziehung, sondern etabliert eine negative, schlimmstenfalls feindselige Beziehung. Die Vorstellung, man könne eine Beziehung gewissermaßen "anhalten" in der Hoffnung, sie erst in drei Tagen beginnen zu lassen, wäre ein fataler Irrtum. Nicht-Beziehung kann es nicht geben. Außerdem hat jede Psychose ihre immanent eigene „Vernunft“ und ist einem geduldigen Hören mindestens ahnungsweise zugänglich.
Danach: Leben mit rechtlicher Betreuung
Es gibt hoffentlich viele Psychiatrieerfahrene die mit ihrer Betreuerin, ihrem
Betreuer zufrieden sind. Wir wissen es nicht und können es nicht wissen, denn
zu uns kommen naturgemäß die Unzufriedenen, die sich beschweren wollen
und Abhilfe suchen. Innerhalb unseres Horizontes liegen Beschwerden über Betreuung zahlenmäßig etwa gleichauf mit denen zu Neuroleptika, sind also beträchtlich hoch.
Dabei steht oft die Tatsache im Mittelpunkt, dass eine Betreuung über den stationären Aufenthalt hinaus bestehen bleibt und gar verlängert
wird. Aufgrund hoher Fallzahlen haben Betreuer sehr wenig Zeit, jedoch – entsprechend der Aufgabenkreise – reichlich Befugnisse, auch Pflichten, was auf
Seiten des Betreuten nicht nur Hilfe, sondern auch Abhängigkeit bedeutet.
Ist der ehemalige Patient nämlich wieder voll handlungsfähig, erlebt er den Betreuer nicht selten als hinderlich. Unzählige Gelegenheiten sind es, die dazu beitragen, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Betreuer und Betreutem aus den
Fugen geraten kann. Was für den Einen eine Kleinigkeit sein mag, ein Papier vom Sozialamt etwa, entscheidet für den anderen über den Abschluss eines
Mietvertrages. Soll das normale Leben wieder stattfinden, wird schmerzlich
klar, wie abhängig man nun ist. Zuvor, im ohnehin eingeschränkten Raum der
Klinik war das weniger spürbar. Nun, im Sozialraum der Familie, der Verwandten
und Freunde, bei der Arbeitssuche oder am Arbeitsplatz sieht alles ganz anders
aus.
Viele Psychiatriepatienten wollen, wenn es ihnen besser oder gut geht, die Betreuung schnell wieder loswerden, sehen sich aber in einem magischen Dreieck
gefangen, das seine Eckpunkte in der Krankheit selbst, der stigmatisierenden
Diagnose und dem stets besorgten Betreuungsrichter hat, jedenfalls kein Entkommen zulässt.
Ein etwaiges Vorhaben, die Betreuung zu beenden, wird – ungeschickt
angepackt – bisweilen als erneutes Krankheitssymptom gewertet. Der
Betroffene steht mit seinem Anliegen ohne Verbündeten da. Wenn er einen
Rechtsanwalt zu nehmen beabsichtigt, kann ihm der Betreuer die Finanzierung
verweigern, und das in seinem – wie makaber – eigenen Interesse. Ob dieser
Satz juristisch wasserdicht ist, kann mit den Fachleuten diskutiert werden, die
praktische Erfahrung lehrt ihn jedenfalls. Es gibt also keinen Ausweg! –
Immerhin aber einen Trost, der manchmal auch die Rettung bedeutet: den Betreuerwechsel. Er wird gottlob von den Betreuungsrichterinnen und Richtern nach einfacher Prüfung und – unserer Beobachtung nach – unkompliziert gewährt.
Die Meisten wollen aber keinen anderen, sondern überhaupt keinen Betreuer. –
Warum ist das so? Man könnte doch seine Leistungen einfach als „Service“ genießen,
ihn als Partner in schwierigen Fragen schätzen – was im Übrigen auch
geschieht – oder mit ihr/ihm einen Krisen- und Notfallplan vereinbaren usw.
Trotz aller praktischen Vorteile, und nicht eigentlich wegen diverser Bevormundungen, wollen wir außerhalb der Notwendigkeit keine Betreuung, weil sie letztlich einer Aberkennung der – ein großes Wort – einer Aberkennung der Würde gleichkommt. Die stets nagende Beschämung läuft wie ein roter Faden
im gesamten Leben mit; deshalb der heftige Wunsch die Betreuung buchstäblich
„abstoßen“ zu wollen; wie ein entstellendes Merkmal wird es empfunden,
wenn man zugeben soll: „Da muss ich erst meinen Betreuer fragen!“
Die Herabsetzung des Ansehens verdoppelt quasi die ohnehin erlebte Stigmatisierung durch psychiatrische Erkrankung, betrübt das Lebensgefühl andauernd, da sie aggressiv macht oder kränkt und die beträchtliche Gefahr heraufbeschwört, sich vor dem „eigenen inneren Gerichtshof“, zu verurteilen.
Unser Fachtag wird geprägt von Rechtsfragen. Obwohl die relevanten Gesetze
eher kleinformatig sind – im Verhältnis zum Steuerrecht z. B., – verschwimmen
Regelungen ständig vor den Augen, sooft ich sie auch lese. Fortwährend mischt
sich die unzureichende Praxis ein.
Die perfekt erdachten, nahezu lückenlosen Gesetze, Begriffsgebäuden gleichend, sie leiden bedauerlicherweise an schweren Vollzugsdefiziten. Immer haben wir´s mit Abgrenzung und einer ungewöhnlichen Häufung von Begriffen zu tun, die unklar und vor allem dehnbar sind: Wohl des Betreuten, natürlicher Wille, Gefährdung, Einwilligungsfähigkeit, „psychische Krankheit“ oder......: „Notwendigkeit.“
Die Notwendigkeit von Zwang – egal ob Unterbringung, Behandlung oder Gewalt – also unmittelbarem Zwang – lässt sich weder einfach bejahen, noch schlicht verneinen, weil sie davon abhängt, welche Mittel und Wege zu seiner Vermeidung eingesetzt wurden. Bisher wenigstens, – haben wir den Eindruck – sind die Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft.
Aber....bei allem Optimismus, was in der Richtung noch erreicht werden kann: es wäre, wenigstens für eine bestimmte Patientengruppe, nicht wünschenswert, ganz und gar alle Möglichkeiten zur Behandlung ohne oder gegen den Willen preiszugeben. Wer im Einzelnen dieser Gruppe zugehört, das zu beurteilen, ist nun wieder Aufgabe der Ärzte, Richter und Betreuer – eine wahrlich nicht leichte Aufgabe; das Bundesverfassungsgericht spricht nämlich neuerdings in diesem Zusammenhang von einem besonders schweren Eingriff in Grundrechte: dem Recht auf Selbstbestimmung und der körperliche Integrität.
Muss das nicht auf eine moderatere Weise geschehen als das, was unserem Josef K. passiert ist? Ein so schwerer Grundrechtseingriff bei einem Kranken, müsste doch anders aussehen.
Nur wie? Der Patient liegt wahrscheinlich im fixierten Zustand nicht ewig so
friedlich im Bett wie es bisher den Anschein hat, er wird zunehmend empört
über solch eine „Hilfsmaßnahme“, beschimpft die Schwestern und Pfleger vielleicht.
Und von ihnen erwartet man ausgerechnet in dieser Situation eine fürsorgliche
Zuwendung? Klingt paradox, – wäre aber nötig. Nötig wäre in der Tat
eine umsorgende Zuwendung, wie man sie einem Fieberkranken z. B. ohne
Weiteres und gerne zukommen lässt: Bett aufschütteln, eine Erfrischung oder
kleine Massage, Lockerung einer Fessel, ohne viel Aufhebens kommen, wenn
gerufen wird, ein kleines Gespräch, auch dann wenn der Patient nicht die Logik
abendländischer Vernunft einzuhalten vermag, das basale Wie der Kommunikation
nämlich, die Melodie, versteht er (oder Sie) um so besser. – Im Ressentiment
empfindend, wird von den Schwestern und Pflegern erwartet, ihre Bestrafungsimpulse herunter zu dimmen und freundliche Achtung zu pflegen, denn
nur so kann der Patient eine – unabwendbare – Zwangsmaßnahme im Nachhinein
als „notwendig“ hinnehmen. Gewiss eine pflegerisch-professionelle Herausforderung die hoffentlich nicht als Zumutung, sondern als berufliche Erfüllung verstanden wird.
(...)
Hilfe_und_Risiko_durch_Unterbringung_-_Vortrag_MuePE.pdf (application/pdf-Objekt)