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2013-11-09

End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe | MDAC


End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe


“The right to legal capacity is one of the most invisible human rights issues in Europe today, and is also one of the most important.”
Thomas Hammarberg, MDAC Honorary President and formerly Commissioner for Human Rights of the Council of Europe

Today, MDAC is calling for an end to guardianship systems in Europe. Our new report, Legal Capacity in Europe: A Call to Action to Governments and to the EU, highlights how guardianship systems cause misery and abuse. The report makes recommendations to European governments and, for the first time, asks the European Commission to upscale their attention. Currently its inaction causes a deepening of the democratic deficit of the EU, as citizens deprived of legal capacity are not allowed to vote in EU parliamentary elections across most of the Union.

The right to legal capacity is one of the most boring-sounding, yet one of the most fundamental rights which we all take for granted. Article 12 the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities mandates governments and the EU to pay heed to autonomy, rather than taking away people’s right to make choices about how to spend their money, where to live, and which healthcare interventions to agree to.

Civil death – Myths v. Reality of Guardianship
Hundreds of thousands of people with intellectual disabilities and people with psycho-social (mental health) disabilities have their legal capacity stripped from them across Europe.
End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe | MDAC

2013-10-21

Deutsches Institut für Menschenrechte - Monitoring-Stelle begrüßt den FRA-Bericht zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen


10.10.2013

© DIMR

Monitoring-Stelle begrüßt den FRA-Bericht zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen

Die Monitoring-Stelle begrüßt den Bericht der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen. Der Bericht "Legal capacity of persons with intellectual disabilities and persons with mental health problems" analysiert im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) internationale und nationale Standards zur Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und Menschen mit geistiger Behinderung. Im Rahmen der Untersuchungen wurden auch Menschen mit Behinderungen befragt.

Auf Basis dieser vergleichenden Untersuchung (vertieft neun EU-Länder, darunter Deutschland) stellt die Europäische Grundrechteagentur klar heraus, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union flächendeckend Handlungsbedarf besteht, der allerdings graduell als sehr unterschiedlich bewertet werden muss.
Der Bericht betont, wie wichtig die Entwicklung von Modellen ist, die auf unterstützter Entscheidungsfindung beruhen und die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit von Menschen mit Behinderungen fördern.

Die UN-Behindertenrechtskonvention grenzt sich systematisch von Entmündigung und Fremdbestimmung in Recht und Praxis ab. Der Ansatz der unterstützten Entscheidung (sogenanntes "supported-decision making") dagegen sollte systematisch verankert werden. Der jüngst veröffentlichte Sammelband "Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention" von Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, zeigt die Herausforderungen auf, vor denen Deutschland in praktischer und rechtlicher Hinsicht steht. Offene Fragen bestehen auch in Bezug auf das Recht der rechtlichen Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gerade der Unterstützungsansatz ist auch in Deutschland gesetzlich schwach verankert und in der vielfältigen Praxis unterentwickelt. Es gilt die Bedingungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen frei und gleich handeln können wie andere auch.

Unter rechtlicher Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, rechtsgültige Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Vertragsbeziehungen einzugehen. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist besonders deshalb wichtig, weil sie alle Bereiche des Lebens betrifft, von der Wahl des Wohnortes über Eheschließung, die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags bis hin zur Abgabe einer Stimme bei Wahlen. In der UN-BRK wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit unter Artikel 12 "Gleiche Anerkennung vor dem Recht" erörtert.
(vai/hil)

mehr dazu:
Deutsches Institut für Menschenrechte - Meldung

2013-08-17

"Die UN-BRK ist ganz entschieden gegen Entmündigung und Fremdbestimmung" - Deutsches Institut für Menschenrechte - Meldung

16.08.2013

Dr. Valentin Aichele
© DIMR/
Amélie Losier

"Die UN-BRK ist ganz entschieden gegen Entmündigung und Fremdbestimmung"

Interview mit Dr. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, anlässlich der Veröffentlichung des Sammelbandes zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen: 
Die neue Publikation der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) befasst sich mit der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen. Was muss man sich darunter vorstellen?
Aichele: Artikel 12 der UN-BRK verbrieft das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Dabei geht es um das eigene Handeln in rechtlichen Angelegenheiten und die Möglichkeit, für sein Handeln und die rechtlichen Folgen Verantwortung zu übernehmen. Entscheidend ist: die UN-BRK stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen – völlig unabhängig von Art und Grad der Beeinträchtigung – die Fähigkeit zum rechtlichen Handeln haben. Sie fordert insbesondere Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen beim rechtlichen Handeln in allen Lebenssituationen zu unterstützen und ihnen Zugang dazu zu verschaffen.

"Rechtliches Handeln" klingt abstrakt. Was ist darunter zu verstehen?

weiterlesen:

"Die UN-BRK ist ganz entschieden gegen Entmündigung und Fremdbestimmung" - Deutsches Institut für Menschenrechte - Meldung


2013-02-26

Deutscher Bundestag: SPD-Fraktion will Menschenrechte älterer Menschen stärken

SPD-Fraktion will Menschenrechte älterer Menschen stärken


Menschenrechte und humanitäre Hilfe/Antrag - 26.02.2013

Berlin: (hib/AHE) Die SPD-Fraktion setzt sich für die Menschenrechte älterer Menschen und die Erarbeitung einer entsprechenden UN-Konvention ein. „Eine spezifische Menschenrechtskonvention würde die teilnehmenden Staaten an eindeutige Regeln zur Wahrung der Menschenrechte Älterer binden und für Rechtsklarheit sorgen“, heißt es in einem Antrag der Fraktion (17/12399), der am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Die Bundesregierung wird darin unter anderem aufgefordert, die Wahl Deutschlands in den UN-Menschenrechtsrat zu nutzen, sich für eine entsprechende UN-Konvention und die Einsetzung eines UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte älterer Menschen stark zu machen. Ferner soll die Bundesregierung auch auf nationaler Ebene die Menschenrechtslage „effektiv und nachhaltig verbessern“ – unter anderem, indem Heimaufsichtsbehörden besser als bisher in die Lage versetzt werden, ihre Kontrollmöglichkeiten zu nutzen.
„Zahlreiche ältere Menschen weltweit kämpfen mit Altersarmut und deren Begleiterscheinungen“, schreiben die Abgeordneten in ihrem Antrag. Verursacht werde dies auch durch Diskriminierung am Arbeitsmarkt, in der Gesundheitsversorgung, in der Bildung und durch soziale Isolation. Hinzu kämen Vernachlässigung, Entmündigung und unrechtsmäßiger Freiheitsentzug sowie – im schlimmsten Fall – Misshandlungen durch körperliche, emotionale und sexuelle Gewalt gegenüber Älteren.

Deutscher Bundestag: SPD-Fraktion will Menschenrechte älterer Menschen stärken

2013-01-09

Millionen-Ausgaben des Landes für Betreuungen - Nachrichten Newsticker - DPA - regiolinegeo - mecklenburgvorpommern - DIE WELT

 08.01.13

Millionen-Ausgaben des Landes für Betreuungen


Schwerin (dpa/mv) - Die Betreuung entmündigter Menschen kommt das Land Mecklenburg-Vorpommern immer teurer zu stehen. Die Ausgaben für die gerichtlich bestellten Betreuer stiegen von 15 Millionen Euro im Jahr 2004 auf 23,7 Millionen im Jahr 2010. Das geht aus einem Bericht hervor, den Sozialministerin Manuela Schwesig (SPD) am Dienstag im Kabinett in Schwerin vorgestellt hat.
Millionen-Ausgaben des Landes für Betreuungen - Nachrichten Newsticker - DPA - regiolinegeo - mecklenburgvorpommern - DIE WELT

2012-10-22

Hilfe oder Entmündigung? - Wiener Zeitung Online

  • Artikel vom 17.10.2012, 17:59 Uhr

Die Zahl der Personen mit Sachwalter steigt - und die Beschwerden der Betroffenen häufen sich

Hilfe oder Entmündigung?


Von Petra Tempfer

  • Rechtsanwaltkanzleien übernehmen mehrere 100 Sachwalterschaften.

Wien. Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einer Wohnung ohne Strom und Möbel, weil Sie nicht mehr über Ihr Einkommen und Vermögen entscheiden dürfen. Liegt es doch in den Händen eines Sachwalters, den Ihnen das Gericht zur Seite gestellt hat. Und der weder Strom beantragt, noch Möbel organisiert hat. Einen Fall wie diesen gibt es tatsächlich. Er betrifft einen Mann aus Wien - und dieser ist nicht der Einzige in einer solchen Situation. Laut Georg Psota, Obmann von "pro mente" Wien, Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit, ist derzeit in der Sachwalterschaft ein Rück- statt Fortschritt zu bemerken. "Die Sachwalterschaft verkommt zur Entmündigung", bemängelt er. Vielleicht deshalb, weil die Zahl der besachwalteten Personen stetig steigt: Von österreichweit 34.874 im Jahr 2002 wuchs sie auf heuer 55.560 an.
Mit diesem Anstieg häufen sich auch die Beschwerden von Betroffenen (...)

Hilfe oder Entmündigung? - Wiener Zeitung Online

Experten fordern Novellierung von Sachwalterschaft > Kleine Zeitung

Zuletzt aktualisiert: 17.10.2012 um 14:44 Uhr

Experten fordern Novellierung von Sachwalterschaft

Eine steigende Anzahl von Personen mit psychischen Erkrankungen oder intellektuellen Beeinträchtigungen braucht Unterstützung bei konkreten Entscheidungen. Sachwalter sollen ihnen beim Umgang mit Behörden, finanziellen Angelegenheiten oder auch der Sicherstellung einer angemessenen Wohnsituation helfen – oft komme dies allerdings der Entmündigung gleich, warnten Experten am Mittwoch in Wien.


Experten fordern Novellierung von Sachwalterschaft > Kleine Zeitung

2012-09-08

Podiumsdiskussion : Läuft alles „rund“ im Betreuungsrecht? - Gronau - Westfälische Nachrichten


Podiumsdiskussion

Sa., 08.09.2012

Läuft alles „rund“ im Betreuungsrecht?

Podiumsdiskussion : Läuft alles „rund“ im Betreuungsrecht?
Annette Bretall Foto: privat
Gronau - 
Vor nunmehr 20 Jahren hat der Gesetzgeber das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige grundlegend reformiert.

Es war seit 1900 im Wesentlichen unverändert geblieben, heißt es in einer Mitteilung des Betreuungsvereins Gronau.
„Geisteskranke“ und „geistesschwache“ Menschen sowie „Verschwender“ und Suchtkranke konnten vor 1992, teils unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der nächsten Angehörigen „entmündigt“ werden. Das bedeutete zum Beispiel den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts bei nahezu absoluter Herrschaft des Vormunds über sein „Mündel“ im Bereich der Vermögens- und Personensorge.
Das Ziel der „Jahrhundertreform“ von 1992 war es, nie weiter in die Rechte der Betroffenen einzugreifen, als dieses unbedingt erforderlich war. Die begriffliche Diskriminierung sollte abgeschafft werden, und der Betreuer sollte sich auf die Person des Betreuten stärker konzentrieren als auf dessen Vermögen. Die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten sollten eine zentrale Rolle spielen.
Sind diese Ziele aber auch in die Praxis umgesetzt worden? Fühlen sich betreute Menschen heute tatsächlich in ihrer Rechtsposition gestärkt oder überwiegt noch immer das Gefühl der Bevormundung?
Am Mittwoch (12. September) um 19 Uhr diskutieren im WZG auf Einladung des Betreuungsvereins Gronau Vertreter von Selbsthilfegruppen und Fachleute aus dem sozialen Bereich darüber, ob die großen Erwartungen an das neue Betreuungsrecht, verbunden mit der Stärkung der Rechte von kranken, alten und behinderten Menschen, tatsächlich im Alltag umgesetzt wurden.

Podiumsdiskussion : Läuft alles „rund“ im Betreuungsrecht? - Gronau - Westfälische Nachrichten

2012-07-15

Psychiatrie – Entsorgungsapparat der modernen Gesellschaft | READERS EDITION


KOMMENTAR

Psychiatrie – Entsorgungsapparat der modernen Gesellschaft


In einer Gesellschaft, die bereits so „spirituell“ erwacht ist wie unsere, sollte es doch möglich sein, sich endlich vom Blickpunkt der psychiatrischen Kategorisierung zu distanzieren, um andere Alternativen zu finden, als es bisher durch die Stigmatisierung in die Schubladen der psychiatrischen Diagnosen geschieht.

Ein Mensch, der einmal aus dem Rahmen gefallen ist, 
ein Mensch, den die Gesellschaft „ausgestoßen“ hat, hat keine Freunde mehr, oft keine Angehörigen, keine Unterstützung. Ihm wird weisgemacht, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden, sich selbst folglich als das Problem zu betrachten. Es wird viel über den Menschen gesprochen und viel zu wenig mit dem Menschen selbst. Kaum jemand kommuniziert mit ihm auf gleicher Ebene. Er wird zu einem degradierten Wesen, ohne Rechte und ohne Schutz. Denn die Psychiatrie in die diese Menschen regelmäßig geraten, ist ein rechtsloser Raum, in dem sie häufig gegen ihren Willen eingesperrt, entmündigt und mit psychiatrischen Drogen „medikamentiert“ werden.
Psychiatrie – Entsorgungsapparat der modernen Gesellschaft | READERS EDITION

2012-06-09

Behindertenvertreter fordern Abschaffung der Sachwalter - Sozialpolitik & Armut - derStandard.at › Inland

Behindertenvertreter fordern Abschaffung der Sachwalter

4. Juni 2012, 08:59

Kreis an Vertrauenspersonen gefordert

Behindertenvertreterinnen fordern die schrittweise Abschaffung der Sachwalterschaft und "ein Ende der Entmündigung" von behinderten und psychisch kranken Menschen in Österreich, berichtet das Ö1-Morgenjournal. Die Zahl der Sachwalterschaften ist in fünf Jahren von 40.000 auf fast 60.000 gestiegen.

Früher wurden behinderte oder psychisch kranke Menschen entmündigt. De facto habe sich daran wenig geändert, sagt Bernadette Feuerstein, die Vorsitzende des Behinderten-Dachverbands "Selbstbestimmt Leben". Es würde jetzt nur besachwaltet heißen, aber das gleiche passieren.  Die Betroffenen "werden entmündigt und es wird ihnen ihr freier Wille genommen."
Behindertenvertreter fordern Abschaffung der Sachwalter - Sozialpolitik & Armut - derStandard.at › Inland

2012-06-05

ARD Mediathek: Reportage / Dokumentation - Entmündigt. Wenn Betreuung zum Albtraum wird - Montag, 04.06.2012 | Das Erste

Entmündigt. Wenn Betreuung zum Albtraum wird

Information

Für seinen Film "Entmündigt - Wenn Betreuung zum Alptraum wird" hat Enrico Demurray die Praxis des Betreuungsrechts unter die Lupe genommen und dabei auch einige Menschen über einen längeren Zeitraum begleitet. Die Erfahrungen, die sie machen müssen, sprechen für eine ernstliche Überprüfung des Betreuungsrechts.

Quelle: NDR/WDR
ARD Mediathek: Reportage / Dokumentation - Entmündigt. Wenn Betreuung zum Albtraum wird - Montag, 04.06.2012 | Das Erste

2012-06-03

DasErste.de - Reportage & Dokumentation - Entmündigt: Wenn Betreuung zum Albtraum wird (04.06.2012)

Entmündigt: Wenn Betreuung zum Albtraum wird (NDR/WDR)

Film von Enrico Demurray
Sendeanstalt und Sendedatum: Sendetermin Montag, 4. Juni 2012, 23.30 Uhr im Ersten
(...)

Seit gut 20 Jahren spricht man zwar nicht mehr von Entmündigung, sondern von Betreuung, aber das Ergebnis ist oft das gleiche. Die per Gericht verordnete Betreuung reicht von leichten rechtlichen Einschränkungen bis hin zur faktischen Entmündigung.

Und wer sich einmal im Netz des Betreuungssystems verfangen hat, kann sich nur schwer daraus wieder befreien. So kritisiert der Jurist Prof. Volker Thieler, dass mit dem Betreuungsrecht stärker in die Freiheitsrechte des einzelnen eingegriffen werde als bei Strafgefangenen.

Monika P. und Ihre Ehemann (Bild: NDR/Enrico Demurray) lupe Bildunterschrift: Monika P. kämpft seit Jahren darum, ihren Mann selbst betreuen zu können. ]

Seit Einführung des Gesetzes 1992 hat sich die Zahl der Betreuten verdreifacht; 1,3 Millionen Menschen stehen derzeit unter rechtlicher Betreuung. Und viele von ihnen, meinen Experten, zu Unrecht.

Altenheime und Krankenhäuser drängen auf Betreuungen, damit sie rechtlich abgesichert sind, für Anwälte ist es ein lohnendes Geschäft, Angehörige verfolgen ihre eigenen Interessen.

Für seinen Film "Entmündigt - Wenn Betreuung zum Alptraum wird" hat Enrico Demurray die Praxis des Betreuungsrechts unter die Lupe genommen und dabei auch einige Menschen über einen längeren Zeitraum begleitet. Die Erfahrungen, die sie machen müssen, sprechen für eine ernstliche Überprüfung des Betreuungsrechts.
DasErste.de - Reportage & Dokumentation - Entmündigt: Wenn Betreuung zum Albtraum wird (04.06.2012)

2012-04-25

„Für viele steht Betreuung für Entmündigung“ - Landkreis - Schaumburg-Lippische Landes-Zeitung

Landkreis

„Für viele steht Betreuung für Entmündigung“
Landkreis (pk). Etwa zehn Prozent der vom Betreuungsverein Schaumburg betreuten Menschen haben einen Migrationshintergrund. Und damit sind nur die betreuten Schaumburger gemeint, die über eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Zählte man die Schaumburger dazu, die zwar einen deutschen Pass besitzen, aber über einen Migrationshintergrund verfügen, dürfte die Zahl noch wesentlich höher liegen, sagt Gerald Sümenicht, Geschäftsführer des Betreuungsvereins. Um diesen Menschen angemessen helfend und beratend zur Seite stehen zu können, nehmen Sümenicht und seine zwölf Mitarbeiter seit Januar für drei Jahre an einem niedersachsenweiten Projekt des „Instituts für transkulturelle Betreuung“ (ItB) aus Hannover teil.
„Für viele steht Betreuung für Entmündigung“ - Landkreis - Schaumburg-Lippische Landes-Zeitung

2012-04-06

Wenig Inhalt – große Wirkung: der Diskurs über die Abgrenzung von rechtlicher und sozialer Betreuung: Sozial.de

Wenig Inhalt – große Wirkung: der Diskurs über die Abgrenzung von rechtlicher und sozialer Betreuung

01.02.2012 Von: Alexander Laviziano

Welche Konsequenzen sind aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention für das Verständnis von Betreuung zu ziehen? Alexander Laviziano zur Frage der Abgrenzung zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung.

Die Gründungsmütter und -väter der Behindertenrechtskonvention (BRK) wussten, dass ein Wandel der gesellschaftlichen Situation eine Veränderung der Einstellungen und Sichtweisen voraussetzt.
Der „Bewusstseinsbildung“ widmeten sie einen eigenen Artikel (Art. 8 BRK):
„Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um a) in der gesamten Gesellschaft […] das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und Würde zu fördern; b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen […] zu bekämpfen; c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.“
Artikel 8 der BRK lenkt unsere Aufmerksamkeit auf die kulturellen Orientierungssysteme – Begriffe von Normalität und Abweichung, Freiheit und Behinderung, Autonomie und Abhängigkeit. Die gesamte Gesellschaft ist angesprochen ihr Bewusstsein zu schärfen, Wissenschaftler und Fachleute inklusive – zumal jene, die Unterstützungsbedarfe und Hilfesysteme definieren. Der Blick in die Geschichte zeigt, dass Klischees und Vorteile um die Wissenschaft herum keinen Bogen machen: Die „Entmündigung von Geisteskranken“ war kein volkstümliches Ritual sondern professionelle Praxis auf der Grundlage von Expertendiskursen. Und es wäre vermessen zu glauben, unser heutiges Betreuungssystem ist frei von paternalistischen und abwertenden Konzeptionen, die eine inklusive Gesellschaft behindern. Artikel 8 ist eine Herausforderung (auch) an die Fachleute, ihre begrifflichen und theoretischen Gewohnheiten auf ihren ethischen Gehalt hin zu überprüfen und mit den Zielen der BRK abzugleichen: z.B. Betreuung als „Rechtsfürsorge“, Betreuung als Ausgleich für die „partielle Geschäftsunfähigkeit“ oder die Annahme, eine behinderte Person benötigt eine „rechtliche“ Vertretung und keine soziale Unterstützung, um geschäftsfähig zu bleiben.
Mit dem Betreuungskonzept der BRK (Artikel 12) – Unterstützung der Rechts- und Handlungsfähigkeit – wird die alte Debatte über die Transformation der Betreuung zu einem sozialen Unterstützungssystem neu entflammt, allerdings haben Betreuungsexperten im Zusammenspiel mit der Politik Argumente für die Bewahrung des Systems der Rechtsfürsorge und der gerichtlichen Betreuung aufgebaut.(...)
Wenig Inhalt – große Wirkung: der Diskurs über die Abgrenzung von rechtlicher und sozialer Betreuung: Sozial.de

2012-01-27

Ansprache des Bundesvorsitzenden der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Robert Antretter zur Verabschiedung von Herrn Klaus Lachwitz am Freitag, den 20. Januar 2012 im Kleisthaus zu Berlin



"Sehr geehrte Damen und Herren,
Wenn wir am heutigen 20. Januar hier im Kleisthaus zu Berlin unseren langjährigen Justiziar und Bundesgeschäftsführer Klaus Lachwitz offiziell verabschieden, so fällt daran zweierlei auf:
   Zum einen macht die Tatsache, dass wir uns erst heute und damit ein halbes Jahr nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zu einer Verabschiedung treffen, deutlich, dass bei ihm von „Ruhestand“ nicht die Rede sein kann: Zu einem früheren Zeitpunkt war es einfach nicht möglich, den umtriebigen Präsidenten unseres weltweit
tätigen Dachverbandes Inclusion International zu fassen zu bekommen. Er hat im vergangenen Jahr alle Kontinente bereist und viele Mitgliedsverbände besucht. Mehr brauche ich dazu nicht zu sagen!

   Zum anderen zeigt der Blick auf das heutige Programm, dass er es auch an diesem Tag nicht bei der Entgegennahme von Dankes-, Lobes- und Abschiedsworten belassen, sondern die Gelegenheit nutzen will, die Diskussion zu dem Projekt, das ihn jetzt ganz in Anspruch nimmt, voranzubringen: Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, den seit März 2009 auch für Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem wir alle so große Hoffnungen und Erwartungen für die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben verbinden.  (...)

Fragt man nun nach besonderen „Highlights“ während seiner mehr als dreißig Jahren währenden Tätigkeit für die Lebenshilfe, so kann man einige herausragende Aktivitäten benennen:  

   Mitte der 80er Jahre nahm die Diskussion über die Reform des Entmündigungs- und Vormundschaftsrechts Fahrt auf – ein zentrales Anliegen für die Lebenshilfe; denn viele Eltern waren nicht mehr bereit, ihre volljährigen Kinder entmündigen und rechtlich auf die Stufe von Kleinkindern unter 6 Jahren setzen zu lassen. Die Lebenshilfe gab hierbei den Reformbemühungen wichtige Impulse.  Vor 3 Wochen, am 1.Januar jährte sich das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 20. Mal – und ich bin mir sicher, dass Klaus Lachwitz in seinem Schlusswort heute Nachmittag nicht unerwähnt lassen wird, welch großes Anliegen es ihm ist, die Praxis und eine Reihe von Bestimmungen des Betreuungsrechts im Lichte von Art. 12 der Behindertenrechtskonvention (BRK) einer genauen Überprüfung zu unterziehen. (...)

Ein wichtiger, vielleicht sogar der wichtigste Höhepunkt in der Karriere von Klaus Lachwitz war die Beteiligung an den Verhandlungen über die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Dank der
Berufung von Karl-Hermann Haack, dem damaligen Bundesbehindertenbeauftragten, in eine Delegation nach New York und später als Assistent von Robert Martin, einem Selbstvertreter mit geistiger Behinderung aus Neuseeland, konnte er auch auf die Gestaltung dieses wegweisenden Völkerrechtsvertrages Einfluss nehmen und wichtige Eindrücke und Erkenntnisse gewinnen für seinen weiteren Weg, der ihn 2010 in das Amt des Präsidenten von Inclusion International getragen hat.  (...)

Der Kreis dieses gerafften Überblicks über beeindruckende Stationen seiner Lebenshilfe-Laufbahn  möchte ich damit abschließen, dass sich das Wirken von Klaus Lachwitz – geprägt von seinem Grundsatz, „über
den Tellerrand hinaus zu blicken“ – schon frühzeitig auch in das Feld der internationalen Arbeit ausgedehnt hat.. So kam es nicht überraschend, dass er für mehrere Jahre zum ehrenamtlichen Generalsekretär von
„Inclusion International“ gewählt wurde. Heute ist er Präsident dieses angesehenen Weltverbandes, der über 200 Behindertenverbände aus 115 Ländern in der UNO, der Weltgesundheitsorganisation, der
UNESCO, UNICEF usw. vertritt und pflegt als Mitglied des „Europäischen Behindertenforums“ (EDF) auch enge Verbindungen zur europäischen Behindertenpolitik.  (...)
Heute, Herr Lachwitz
sind Sie unser Botschafter in einer Welt, die auch im Bereich der Behindertenhilfe immer enger vernetzt ist und mit der Behindertenrechtskonvention menschenrechtliche Leitlinien hervorgebracht hat, von denen vor
20 Jahren noch niemand zu träumen wagte. (..)"

Ansprache des Bundesvorsitzenden der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Robert Antretter zur Verabschiedung von Herrn Klaus Lachwitz am Freitag, den 20. Februar 2012 im Kleisthaus zu Berlin (pdf)

2011-12-30

Betreuungsverein Schleswig veröffentlicht sein Veranstaltungsprogramm für das erste Halbjahr 2012

Schleswig (SL)

Betreuungsverein Schleswig veröffentlicht sein Veranstaltungsprogramm für das erste Halbjahr 2012

29.12.2011 > 2012 jährt sich die Einführung des Betreuungsrechts zum 20. Mal. 1992 löste die „Jahrhundertreform“ das Gesetz über Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Seitdem gibt es keine Entmündigung mehr und betreute Menschen bleiben geschäftsfähig. Das Selbstbestimmungsrecht steht im Vordergrund; die rechtliche Betreuung muss zum Wohl und nach den Wünschen der betreuten Menschen geführt werden.
Aus Anlass dieses 20 jährigen Jubiläums veranstaltet die Interessengemeinschaft Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (www.igb-sh.de) am Sonnabend, 28.04.2012, eine Tagung im Hohen Arsenal in Rendsburg, zu dem auch der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen, sein Kommen zugesagt hat:

lokalschnack/Details / Betreuungsverein Schleswig veröffentlicht sein Veranstaltungsprogramm für das erste Halbjahr 2012

2011-08-31

Zwangseinweisungen: Für verrückt erklärt | Gesellschaft | ZEIT ONLINE

Zwangseinweisungen Für verrückt erklärt

In Deutschland müssen jährlich etwa 200.000 Menschen gegen ihren Willen in die Psychiatrie. Ihre Betreuer können deren Zurechnungsfähigkeit nur selten beurteilen.
Eva Erdinger meldete bei der Polizei den Verlust ihrer Brieftasche, als der Beamte überrascht von seinem Computer aufsah. Ihr Betreuer hätte einen Einlieferungsbeschluss in die psychiatrische Klinik erwirkt, sagte der Beamte. Begründung: Die 56-Jährige hätte im Streit einem Bekannten gedroht und stelle daher eine "Gefahr für sich und andere" dar. Sofort wurde die gelernte Erzieherin mit der Streife in die Erlanger Psychiatrie gebracht. Mehrfach war sie schon wegen einer schweren Depression freiwillig in der Klinik, aber nun galt ihr Wille nicht mehr. Zwar räumt sie ein, einen ehemaligen Freund beschimpft zu haben, aber "nur so, wie jeder einmal heftig streitet". Die zuständige Ärztin befand, sie müsse mindestens eine Woche unter Beobachtung bleiben und verabreichte ihr starke Neuroleptika wie Haldol. Ihren Betreuer hatte Eva Erdinger das letzte Mal vor zwei Jahren gesehen.
Jedes Jahr werden in Deutschland rund 200.000 Menschen gegen ihren Willen in die Psychiatrie eingewiesen, schätzungsweise die Hälfte davon nach dem bundesweiten Betreuungsrecht. Eine mittlere Kleinstadt landet so nahezu unbemerkt in den geschlossenen Abteilungen der Psychiatrien. Eine aktuelle Antwort der nordrhein-westfälischen Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der FDP zeigt: Das Betreuungsrecht wird sehr unterschiedlich angewandt. So werden in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein 80 von 100.000 Bürgern jährlich gegen ihren Willen eingewiesen, in Thüringen sind es dagegen nur fünf von 100.000.
Denn das Gesetz ist schwammig: Nach Paragraf 1906 im Bundesgesetzbuch kann ein betreuter Mensch zwangseingewiesen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet, oder erheblichen Schaden zufügt. Oder aber weil eine medizinische Untersuchung notwendig ist, deren Notwendigkeit er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erkennen kann. Welche Untersuchungen dies umfasst, führt das Gesetz nicht aus. In der Praxis aber ist die Frage nach dem Wohl und der Zurechnungsfähigkeit eines Menschen nur sehr schwer zu beantworten.
Auch die gesetzlich geschaffenen Hürden schrumpfen in der Praxis oft zu Durchwinkstationen. Das kontrollierende Amtsgericht stimmt nach der NRW-Statistik in rund 99 Prozent der Fälle umstandslos zu. Auch das Gutachten eines Sachverständigen muss eingeholt werden. Doch auch hier schützt das Gesetz den Betreuten nur unzureichend: "Häufig schreibt derselbe Arzt, der die Betreuung veranlasst hat, auch das notwendige Gutachten für die Zwangseinweisung. Und selbstverständlich bestärkt er darin seine vorherige Meinung. Das ist ein Unding", sagt Stefan Romberg von der FDP. Er sitzt im Düsseldorfer Landtag und ist einer der wenigen Psychiater in bundesdeutschen Parlamenten. Seit Jahren setzt er sich für die Rechte von psychisch Kranken ein.
Die Betreuung spielt bei Zwangseinweisungen eine immer größere Rolle. Das 1992 verabschiedete Betreuungsrecht löste die Entmündigung ab. Es werden inzwischen rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland betreut, also rund jeder fünfzigste Volljährige.
Zwangseinweisungen: Für verrückt erklärt | Gesellschaft | ZEIT ONLINE

2011-08-29

Todes-Schuss: Polizist schoss, um Kollegen zu retten - B.Z. Berlin - Märkisches Viertel, Notwehr, Polizei, Messer, Waffe, Psychiatrie

Todes-Schuss

Polizist schoss, um Kollegen zu retten

25. August 2011 19.55 Uhr, lex

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beamten, der eine geistig kranke Frau tötete.

Polizist erschießt Frau nach Messerangriff
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Es waren Sekundenbruchteile, die die Staatsanwaltschaft jetzt rekonstruieren muss. Am Mittwoch erschoss ein Polizist (35) im Märkischen Viertel die 53-jährige Andrea H.. Der Beamte sagt, er habe die Waffe benutzt, weil er Kollegen retten wollte.
Die geistig kranke Frau sollte für eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie aus ihrer Wohnung geholt werden. Doch sie wehrte sich mit einem Messer, verletzte einen Polizisten am Unterarm. Es rückten Unterstützungskräfte an.
Als sie mit dem Messer erneut auf einen Beamten losging, schoss der Zugführer und traf sie im Oberkörper. Die Obduktion ergab Donnerstag: Sie verblutete innerlich.
Wie geht es jetzt für den Schützen weiter? Der Beamte bleibt im Dienst, die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen eines Tötungsdelikts. „Ein ganz normaler Vorgang“, so eine Sprecherin. „Wenn es sich um eine Nothilfesituation – also um Notwehr – handelt, wäre der Schuss gerechtfertigt und nicht strafbar.“ Im Ermittlungsverfahren werde jetzt geprüft, ob außer dem Schuss Alternativen möglich gewesen wären.
Zieht ein Beamter aus Notwehr eine Waffe und erschießt jemanden, gilt für ihn das gleiche Strafrecht wie für jeden anderen Menschen in einer Nothilfe-Situation.
Die Gewerkschaft der Polizei geht davon aus, dass der tödliche Schuss „rechtlich einwandfrei war“. Landesvorsitzender Bodo Pfalzgraf: „Ich kann kein Fehlverhalten erkennen.“ Er betont allerdings auch: „Wir fordern im Ernstfall Elektroschock-Waffen. Denn diese sind nicht gleich tödlich.“

Todes-Schuss: Polizist schoss, um Kollegen zu retten - B.Z. Berlin - Märkisches Viertel, Notwehr, Polizei, Messer, Waffe, Psychiatrie



Berliner Umschau


Die Nachbarn in der Plattenbausiedlung Märkisches Viertel kannten "Ada" als freundliche Frau. Müll soll sie gesammelt haben, war in manchen Augen sicher etwas sonderbar, lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft am Senftenberger Ring. Mittwoch gegen 14:30 Uhr erschoß die Polizei Anna H. - nachdem sie nicht zwangsweise in eine psychatrische Klinik gebracht werden wollte.
Der Fall schockiert viele Bewohner im Märkischen Viertel. Vielleicht, weil er wie die Geschichte amtlicher Mühlräder scheint.
Anna H stand unter "Betreuung" - dieses umstrittene Instrument löste 1992 die Entmündigung ab; seither stieg die Zahl der Betreuungsverfahren nach Angaben ...
 Märkisches Viertel – Frau erschossen, nachdem sie nicht in die ...



Münchner Psychiatrie-Erfahrene (MüPE) e. V. zu  Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung  und rechtlicher Betreuung in der Psychiatrie - 

Beitrag zur Fachtagung im kbo-Isar-Amper-Klinikum München-Ost am 20.3.2012


Mehr als 300 Teilnehmer besuchten am 20.3.2012 den Fachtag  "Unterbringungen und rechtliche Betreuungen in der Psychiatrie"  im kbo-Isar-Amper-Klinikum München-Ost. 


Beitrag der Münchner Psychiatrie-Erfahrene (MüPE) e. V.:
www.muepe.org

Hilfe und Risiko durch Unterbringung und rechtliche Betreuung
aus dem Blickwinkel der Psychiatrie-Erfahrenen


Gottfried Wörishofer

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Wort „Dilemma“ kommt allein im Programm schon zweimal vor;
Dr. Schwarz hat soeben von einem inneren Dilemma der Behandlerseite gesprochen,
meine Aufgabe ist es nun, die Sichtweise „der“ Psychiatrie-Erfahrenen –
der Patienten –, zu beschreiben, die ja in beträchtlicher Weise von Zwang charakterisiert ist.(...)

Die Gründungsmitglieder formulierten vor 20 Jahren:
Die MüPE solle:  
„Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und „therapeutische“
Gewaltanwendung initiieren.“


Als wir uns vor einiger Zeit zur Vorbereitung der Tagung trafen, stellten wir
überrascht fest: Alle die am Tisch saßen – ausnahmslos –, waren in den letzten
Jahren mehrfach, wie man sagt: „fixiert“ worden. – Anscheinend haben wir also
nichts erreicht!
Im Rahmen eines Arbeitskreises zur Revision der Fixierungsrichtlinien, erwähnte ein beteiligter Arzt, im Aufnahmehaus wären jede Nacht 6 bis 8 Fixierungen im Gange. Großstatistiken, die sich über Länder erstrecken, weisen steigende Zahlen auf.
Betrachtet man die Patientenerfahrung wie sie durch den Einzelnen hindurchgeht, egal ob Frau oder Mann –, besteht kaum ein Unterschied zu einem vergleichbaren Vorgang Ende der 70er-Jahre, also vor 30 Jahren. Selbst die Psychiatrie-Enquete hat anscheinend – in diesem Punkt (!) - nichts ausrichten können. In anderen sehr wohl.

Um Ihnen eine Vorstellung zu geben, worüber wir überhaupt sprechen, will ich
Ihnen die „Unterbringung“, an einem Beispiel, soweit möglich „von innen her“
schildern, wie das Verfahren erlebt wird. Zunächst einmal hat dies überhaupt
nichts, wie Sie sehen werden, mit Paragraphen zu tun.

Zur Aufnahme – ein Beispiel, nicht verallgemeinerbar, aber typisch....

Josef K. wird nicht ohne Grund mit hinter dem Rücken angebrachten Handschellen
zur Klinik transportiert. Während der halbstündigen Fahrt fragt ihn einer
der beiden Polizisten, ob er, K. nicht doch mit ihm sprechen wolle. Im Laufe
der Zeit und aufgrund seiner Freundlichkeit bekommt K. den Eindruck, dass
es der Polizist gut mit ihm meine, und das, obwohl er im Polizeirevier einen
großen Ficus Benjamini vom Fenstersims gestoßen hatte.

Auf dem Flur der Geschlossenen Station angekommen, sieht Josef K. als erstes
ein Bett mit eingezogenen Gurten. Der freundliche Polizist ist noch da geblieben.
Er sagt zu den Schwestern: „Er hat versprochen keine Schwierigkeiten zu
machen.“ Josef K. steht mit dem Rücken zur Wand. Im Laufe der Zeit kommen
mehr und mehr Männer in weißen Anzügen hinzu, – umstehen ihn im Halbkreis,
– rücken näher. Gleich wird es geschehen, denkt Josef. Rasch zunehmend
steigt in ihm die Angst auf, dass er gleich überwältigt werden wird.
Dem Näherkommen der überwältigenden Gewalt wird durch nichts zu entgehen sein. Er wird aufgefordert, sich in das Bett zu legen. Im Herandrängen der Männer
schießt ihm das Blut in den Kopf. Der Kopf denkt noch: „Lass es geschehen......!“
Im gleichen Moment spürt er, wie ihm die Füße befestigt werden.
Plötzlich durchfährt Josef K. eine jähe Widerstandshandlung und ein
Schrei der Empörung. Die Pfleger und Schwestern weichen erschrocken zurück.
Der Polizist ermahnt Josef K., sein Versprechen zu halten. Im erneuten Vordringen
der Pfleger ergibt sich K.. Mit sicher-festem Zugriff wird ein Bauchgurt
angelegt, hinter dem Rücken eine Handschelle gelöst und das freiwerdende Gelenk
in die Manschette geschnallt.
Am Kopfende steht ein Pfleger mit gelockten Haaren und legt Josef K. seine
Hand auf die Schulter; besser gesagt: zwischen Brust und Schulter, – beruhigt
ihn. Als auch der zweite Arm fixiert ist, vernimmt Josef K. erleichtertes Aufatmen
der Anwesenden. – Im Nu verlaufen sich alle wieder, eine Schwester
schiebt sein Bett in den Wachraum. –
Dort ist es still. Aus der hell erleuchteten Kanzel dringt ein wenig Licht durch halb geschlossene Jalousien. K. sieht jenseits der Scheibe, wie Krankenschwestern hantieren und miteinander sprechen. Außer dem Summen einer Neonröhre und den Geräuschen, die vom Rascheln der Bettdecke verursacht werden, hört er nichts. Nach einer schier endlos scheinenden Zeit kommt ein Pfleger und reicht ihm einen kleinen Becher mit Flüssigkeit und sagt: „Hier schlucken Sie das.“
Josef K. überkommt eine gewisse Dankbarkeit weil jemand gekommen ist. – Der Polizist und „der Pfleger mit den gelockten Haaren“ werden sich unweigerlich einprägen, wie manch andere Menschen in seinem Leben.

Worauf ich hinaus will, ist, dass der Patient in der Unterbringungssituation etwas
anderes spürt und wahrnimmt als die Anwendung eines Gesetzes. Die Anwendung
des einen oder anderen Gesetzes gibt zwar den veranlassenden Stoß,
welcher als solcher jedoch nicht spürbar ist, um so mehr das, wohinein er stößt.
Mit anderen Worten: wir Betroffene haben es sehr viel mehr mit den wirklichen
Folgen, sprich dem eigentlich psychiatrischen Vollzug des Aufenthaltes zu tun,
als mit einer juristischen Alternative zum Zeitpunkt der Aufnahme.
Zwangsläufig muss es daher, aus unserem Blickwinkel, auch und sogar vorrangig um die Praxis von Psychiatrie gehen. Erst im Hinblick auf die Entlassung gabeln sich
die Alternativen deutlich in verschiedene Richtungen und Folgen für die individuelle
Lebensgestaltung.

Verfolgen wir den Patienten Josef K. weiter:
Spätestens am nächsten Tag braucht der verantwortliche Arzt bzw. die Ärztin eine Rechtsgrundlage für den Verbleib in der geschlossenen Abteilung. Jetzt tun sich im wesentlichen drei Möglichkeiten auf:

1. Freiwilligkeit

Wenn es günstig läuft, wird bei der Visite gefragt, ob er denn „freiwillig“ dableiben
wolle und mit der Behandlung einverstanden sei. Sofern der bereits unter
Neuroleptikawirkung stehende K. dieses Angebot in seiner Schläfrigkeit
überhaupt verstehen kann, bzw. wenn ihm dies Angebot und die Alternativen
dazu, ausreichend erklärt wurden, kann er vermutlich „einwilligen“, wie es im
Gesetz heißt. Diese Möglichkeit wird für gewöhnlich als die am wenigsten Einschneidende empfunden.
Bei zurückkehrender Orientierung allerdings, in Anbetracht der stationären Verhältnisse, des Eingesperrtseins, der neuroleptischen Behandlung und ihrer Nebenwirkungen, will eine Patientin oder ein Patient dann nicht selten von ihrer Freiwilligkeit Gebrauch machen: „Ich bin doch freiwillig hier, dann kann ich doch freiwillig gehen!?“
Statt geduldig zu erklären wie es um diese Art von Freiwilligkeit bestellt ist, wird reflexartig mit: „Dann müssen wir den Richter holen und Sie kriegen einen Beschluss“ geantwortet.
Noch drastischer als „Erpressung“, wie es dann heißt, wird die Drohung mit
dem Richter empfunden, wenn ein Patient ursprünglich sogar aus freien
Stücken in die Klinik gegangen ist, und dann plötzlich nicht mehr weg darf,
festgehalten wird – aus welchen (guten) Gründen auch immer.
Sollte es, was ja prinzipiell möglich ist, nicht zu verantworten sein, dass der Patient wieder geht, so muss ihm mit aller nötigen Geduld auseinandergesetzt werden, dass er im eigenen Interesse dableiben muss. Auch wenn er die Gründe nicht einzusehen in der Lage ist, d. h. ein Unterbringungsbeschluss erfolgen muss, wird der Patient
im Nachhinein grundlegend anders über ihn denken, als über einen „Ruck-zuck-
Beschluss.“
Es geht um die Gewinnung von positiver Erfahrung im Hinblick
auf die künftige Behandlung. Zu einer gründlichen Psychoedukation gehörte,
zumindest für Personen welche durch Zwangsmaßnahmen bedroht sind, die Aufklärung über Rechtsverhältnisse beim stationären Aufenthalt, also: „Was ist
Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang, welche Behandlung muss ich dulden
etc.“ Wenn diese einfachen Kenntnisse im klar orientierten Zustand verstanden
werden, sind sie mit unter im psychotischen noch greifbar.

2. Unterbringung und zunächst.....: Die Anhörung

Josef K. wird am nächsten Tag dem Betreuungsrichter vorgeführt, bzw. dieser
kommt an´ s Bett des Patienten. Auch ein Arzt ist anwesend. Hauptsächlich
sprechen die Beiden miteinander, nach 5 Minuten ist K. wieder allein; er hat nicht einmal wahrgenommen wer dieser Herr im dunklen Anzug gewesen ist.
Eine Dame saß auch in der Nähe, Wochen später, wenn er den schriftlichen Beschluss erstmals in die Hand nimmt, wird er vermuten, diese Dame könnte seine
Verfahrenspflegerin (gewesen) sein.
Während die Personen nicht als die erscheinen die sie faktisch sind, sondern höchstens als ein nebulöses Figurenspiel, fällt auf der Realitätsebene ein Unterbringungsbeschluss über 6 Wochen.

Immer wieder höre ich Klagen, die Anhörung durch den Richter oder die Richterin
erfolge erst in einem Zustand, da die neuroleptische Behandlung bereits
eingesetzt habe und sowohl Wirkung wie Nebenwirkung die eigene Interessenvertretung nicht mehr zulasse, vielmehr ist bereits ein desolater Zustand eingetreten (Halbschlaf, Sedierung ,Speichelfluss etc.) der eine Entlassung nicht
mehr vertretbar, die Unterbringung hingegen als einzig mögliche Folge erscheinen
lasse.
Wäre es nicht entschieden logischer, die Notwendigkeit einer Unterbringung
vor der Behandlung zu beurteilen?
Äußerst selten, wenn überhaupt, habe ich eine positive Äußerung zur Rolle der
Verfahrenspfleger gehört. Laut Gesetz müssen sie, ich zitiere: „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellt werden.“ Offenbar sehen die Verfahrenspfleger die Interessen der Betroffenen bereits durch ihre bloße Anwesenheit während der Anhörung gewahrt. Der Untergebrachte hat, wie eine Kollegin bemerkte, nicht einmal die Möglichkeit, von sich aus den Verfahrenspfleger anzurufen, weil selbst im schriftlichen Beschluss regelmäßig keine Telefonnummer
angegeben wird. Die Verfahrenspflegschaft könnte nämlich erst im Laufe
des Klinikaufenthaltes nötig sein, sie dauert ja mindestens bis zum Ende der
Zwangsunterbringung.

Noch ein Wort zur polizeilichen Abholung aus der Wohnung:
Dass Polizeibeamten und Beamtinnen auf die eigene Sicherheit schauen müssen, wollen wir ihnen selbstverständlich und mit vollem Recht zugestehen. Es hilft im konkreten Einsatz auch nicht, gesagt zu bekommen, dass psychisch Kranke nur in verschwindend geringem Maße gefährlicher seien als die Durchschnittsbevölkerung.
Wer kann die Hand dafür ins Feuer legen, dass nicht in diesem Augenblick,
an dieser Tür, in diesem Fall das Gegenteil passiert? Wir erwarten also
gewiss nicht, dass die Polizei arglos an der Türe klingelt, aber erwarten noch
weniger, dass ein Sondereinsatzkommando die Tür´ mit einer stählernen Ramme durchbricht.
Warum, fragen wir uns, werden keine Vorinformationen eingeholt,
Vertraute des Patienten und/oder der Krisendienst hinzugezogen, Verabredungen
getroffen? Aber gut: in diesen Fällen, liegt die Verantwortung bei der
Polizei – und zwar allein bei der Polizei – wir können nur wieder und wieder
die Hoffnung äußern, dass sie sich mit Fachleuten berät, dann kommen Sie
wahrscheinlich öfter mit nur „sanfter Gewalt“ aus.
In der Regel würde ich mal behaupten, genügt die „sanfte Gewalt“: Überredung, Aufforderung, – vielleicht auch mit Nachdruck – um jemanden zum Mitgehen zu bewegen, diejenigen welche nicht darauf ansprechen, kennt die polizeiliche Erfahrung schnell heraus, dann ist Gewalt unumgänglich, aber darin ist sie geübt und sicher, ihre Anwendung wird daher das Angemessene nicht überschreiten.

Nur um die Dimension um die es geht zu veranschaulichen, ein Beispiel, bei
dem eine Gefährdung der Einsatzkräfte gewiss auszuschließen war:
Es erzählt von einer jüngeren Frau, Mutter dreier Kinder. Im Zuge einer „manischen Episode“ wird – ohne ihr Wissen – die Einweisung erwirkt. Völlig überraschend,
standen plötzlich [ich zitiere]: „ Fünf Polizisten in der Wohnung, 4 Männer und
1 Frau – während ich in der Badewanne lag. Da meine Tochter sie in die Wohnung
gelassen hatte, die Badezimmertüre nicht abgesperrt war, konnte die junge
Polizistin ungehindert ins Bad gelangen. Obwohl ich um etwas Zeit (zum Abtrocknen
und Anziehen) bat, wurde die Badezimmertür aufgerissen. Ich konnte
mir gerade noch schnell einen Bademantel überwerfen, aber anziehen durfte ich
mich nicht!! Gewaltsam, mit Handschellen, wurde ich im Bademantel und in
Hausschuhen zu einem Polizeibus gebracht. Das alles geschah vor den Augen
meiner Tochter! Auch die Nachbarn konnten aus ihren Fenstern und Balkons dieses grausame Schauspiel verfolgen. In dem Bus wurde ich zusätzlich mit einem
Gurt gefesselt, so dass ich mich überhaupt nicht mehr bewegen konnte. Ich
wurde gegen meinen Willen in die Klinik gefahren.“ [Zitat Ende]

An der Stelle muss man nüchtern feststellen: Bei der 1 Meter 60 großen Frau
handelt es sich um eine psychisch-kranke Person, sie soll in ein Krankenhaus,
die Behandlung wird die Krankenkasse bezahlen usw. Die probeweise Vorstellung,
eine krebskranke Frau würde in diesem Stil von Polizeikräften in Handschellen
über den Hof geführt, ist so was von absurd, dass sich der Verstand sofort
gegen den Vergleich sperrt. Warum? Ganz einfach: Weil an eine Notwendigkeit
nicht einmal gedacht werden kann. – Die psychisch kranke Mutter,
könnte sich immerhin wehren, uneinsichtig sein, – aber muss sie deswegen zwangsläufig diese Stigmatisierung hinnehmen? Sie ist vielleicht eine Schwerkranke,
aber kein Schwerverbrecher.
Gehört es nicht vielmehr bereits zur Genesung, schon in diesem Stadium eine Stigmatisierung zu vermeiden? Die Abholung müsste quasi schon der Beginn der Heilbehandlung sein. – Wenn die Hautabschürfung von den Fesseln nämlich längst verschwunden, die Frau nach Wochen in einem fragilen Gemütszustand aus der Klinik entlassen sein wird, steigert sich eine fortwährende Sorge um den eigenen Ruf, ob die Kinder darunter zu leiden haben, was die Nachbarn jetzt von ihr denken usw. [bei Gelegenheit: Stellen Sie sich die gleiche Geschichte in Ihrer Nachbarschaft vor, wenn Sie in Handschellen abgeführt werden].

3. Die gesetzliche Betreuung

Kehren wir zu unserem soeben aufgenommenen Musterpatienten Josef K. zurück.
Wir gehen von einer bestehenden Betreuung aus. Auch von einer ärztlichen
Behandlungsnotwendigkeit, zudem von fehlender Einwilligungsfähigkeit.
Da wird´s schon problematisch! Sie wird in manchen (oder vielen?) Fällen glatt
auf der Hand liegen, in anderen jedoch als diffus bezeichnet werden müssen.
Was juristisch mit nur zwei Begriffen sauber zu unterscheiden ist, wird in der
Praxis oft ununterscheidbar bleiben. In jedem Fall wird der Wille des Josef K.
elegant vertreten, im Hintergrund läuft nämlich – von ihm unbemerkt – ein kleines
Räderwerk juristischer Spitzfindigkeiten ab, von dessen geräuschlosem Arbeiten
K. nur das Ergebnis zu hören bekommt: „Hier schlucken Sie das!“

Der Wille des Betreffenden wird nicht bloß vertreten, sondern: ersetzt – d. h. er wird in keiner Weise gebraucht, er wird geradezu umgangen – kommunikativ.
Und das ist nicht wünschenswert, weder für ihn selbst noch für die längerfristige
Therapietreue, wie man neuerdings zu „Compliance“ sagt. Was also tut Not?
Selbst auf die Gefahr hin, als Psychiatrieerfahrene andauernd dasselbe zu fordern:
Es muss vielleicht nicht mehr, aber intensiver und vielleicht auch anders
gesprochen werden! Von Anfang an. Auch im Akutzustand der Psychose ist
Kommunikation möglich, für den Patienten höchst bedeutsam und etabliert die
therapeutische Beziehung.
Eine Haltung: "Wir geben ihm jetzt 3 x 20 mg Zyprexa, in drei Tagen können wir dann vernünftig mit ihm sprechen", mag zweckrational geschickt sein, verschenkt aber nicht nur die Grundlegung der therapeutischen Beziehung, sondern etabliert eine negative, schlimmstenfalls feindselige Beziehung. Die Vorstellung, man könne eine Beziehung gewissermaßen "anhalten" in der Hoffnung, sie erst in drei Tagen beginnen zu lassen, wäre ein fataler Irrtum. Nicht-Beziehung kann es nicht geben. Außerdem hat jede Psychose ihre immanent eigene „Vernunft“ und ist einem geduldigen Hören mindestens ahnungsweise zugänglich.

Danach: Leben mit rechtlicher Betreuung

Es gibt hoffentlich viele Psychiatrieerfahrene die mit ihrer Betreuerin, ihrem
Betreuer zufrieden sind. Wir wissen es nicht und können es nicht wissen, denn
zu uns kommen naturgemäß die Unzufriedenen, die sich beschweren wollen
und Abhilfe suchen. Innerhalb unseres Horizontes liegen Beschwerden über Betreuung zahlenmäßig etwa gleichauf mit denen zu Neuroleptika, sind also beträchtlich hoch.
Dabei steht oft die Tatsache im Mittelpunkt, dass eine Betreuung über den stationären Aufenthalt hinaus bestehen bleibt und gar verlängert
wird. Aufgrund hoher Fallzahlen haben Betreuer sehr wenig Zeit, jedoch – entsprechend der Aufgabenkreise – reichlich Befugnisse, auch Pflichten, was auf
Seiten des Betreuten nicht nur Hilfe, sondern auch Abhängigkeit bedeutet.
Ist der ehemalige Patient nämlich wieder voll handlungsfähig, erlebt er den Betreuer nicht selten als hinderlich. Unzählige Gelegenheiten sind es, die dazu beitragen, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Betreuer und Betreutem aus den
Fugen geraten kann. Was für den Einen eine Kleinigkeit sein mag, ein Papier vom Sozialamt etwa, entscheidet für den anderen über den Abschluss eines
Mietvertrages. Soll das normale Leben wieder stattfinden, wird schmerzlich
klar, wie abhängig man nun ist. Zuvor, im ohnehin eingeschränkten Raum der
Klinik war das weniger spürbar. Nun, im Sozialraum der Familie, der Verwandten
und Freunde, bei der Arbeitssuche oder am Arbeitsplatz sieht alles ganz anders
aus.
Viele Psychiatriepatienten wollen, wenn es ihnen besser oder gut geht, die Betreuung schnell wieder loswerden, sehen sich aber in einem magischen Dreieck
gefangen, das seine Eckpunkte in der Krankheit selbst, der stigmatisierenden
Diagnose und dem stets besorgten Betreuungsrichter hat, jedenfalls kein Entkommen zulässt.
Ein etwaiges Vorhaben, die Betreuung zu beenden, wird – ungeschickt
angepackt – bisweilen als erneutes Krankheitssymptom gewertet. Der
Betroffene steht mit seinem Anliegen ohne Verbündeten da. Wenn er einen
Rechtsanwalt zu nehmen beabsichtigt, kann ihm der Betreuer die Finanzierung
verweigern, und das in seinem – wie makaber – eigenen Interesse. Ob dieser
Satz juristisch wasserdicht ist, kann mit den Fachleuten diskutiert werden, die
praktische Erfahrung lehrt ihn jedenfalls. Es gibt also keinen Ausweg! –
Immerhin aber einen Trost, der manchmal auch die Rettung bedeutet: den Betreuerwechsel. Er wird gottlob von den Betreuungsrichterinnen und Richtern nach einfacher Prüfung und – unserer Beobachtung nach – unkompliziert gewährt.
Die Meisten wollen aber keinen anderen, sondern überhaupt keinen Betreuer. –
Warum ist das so? Man könnte doch seine Leistungen einfach als „Service“ genießen,
ihn als Partner in schwierigen Fragen schätzen – was im Übrigen auch
geschieht – oder mit ihr/ihm einen Krisen- und Notfallplan vereinbaren usw.

Trotz aller praktischen Vorteile, und nicht eigentlich wegen diverser Bevormundungen, wollen wir außerhalb der Notwendigkeit keine Betreuung, weil sie letztlich einer Aberkennung der – ein großes Wort – einer Aberkennung der Würde gleichkommt. Die stets nagende Beschämung läuft wie ein roter Faden
im gesamten Leben mit; deshalb der heftige Wunsch die Betreuung buchstäblich
„abstoßen“ zu wollen; wie ein entstellendes Merkmal wird es empfunden,
wenn man zugeben soll: „Da muss ich erst meinen Betreuer fragen!“
Die Herabsetzung des Ansehens verdoppelt quasi die ohnehin erlebte Stigmatisierung durch psychiatrische Erkrankung, betrübt das Lebensgefühl andauernd, da sie aggressiv macht oder kränkt und die beträchtliche Gefahr heraufbeschwört, sich vor dem „eigenen inneren Gerichtshof“, zu verurteilen.

Unser Fachtag wird geprägt von Rechtsfragen. Obwohl die relevanten Gesetze
eher kleinformatig sind – im Verhältnis zum Steuerrecht z. B., –  verschwimmen
Regelungen ständig vor den Augen, sooft ich sie auch lese. Fortwährend mischt
sich die unzureichende Praxis ein.

Die perfekt erdachten, nahezu lückenlosen Gesetze, Begriffsgebäuden gleichend, sie leiden bedauerlicherweise an schweren Vollzugsdefiziten. Immer haben wir´s mit Abgrenzung und einer ungewöhnlichen Häufung von Begriffen zu tun, die unklar und vor allem dehnbar sind: Wohl des Betreuten, natürlicher Wille, Gefährdung, Einwilligungsfähigkeit, „psychische Krankheit“ oder......: „Notwendigkeit.“
Die Notwendigkeit von Zwang – egal ob Unterbringung, Behandlung oder Gewalt – also unmittelbarem Zwang – lässt sich weder einfach bejahen, noch schlicht verneinen, weil sie davon abhängt, welche Mittel und Wege zu seiner Vermeidung eingesetzt wurden. Bisher wenigstens, – haben wir den Eindruck – sind die Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft.
Aber....bei allem Optimismus, was in der Richtung noch erreicht werden kann: es wäre, wenigstens für eine bestimmte Patientengruppe, nicht wünschenswert, ganz und gar alle Möglichkeiten zur Behandlung ohne oder gegen den Willen preiszugeben. Wer im Einzelnen dieser Gruppe zugehört, das zu beurteilen, ist nun wieder Aufgabe der Ärzte, Richter und Betreuer – eine wahrlich nicht leichte Aufgabe; das Bundesverfassungsgericht spricht nämlich neuerdings in diesem Zusammenhang von einem besonders schweren Eingriff in Grundrechte: dem Recht auf Selbstbestimmung und der körperliche Integrität.
Muss das nicht auf eine moderatere Weise geschehen als das, was unserem Josef K. passiert ist? Ein so schwerer Grundrechtseingriff bei einem Kranken, müsste doch anders aussehen.
Nur wie? Der Patient liegt wahrscheinlich im fixierten Zustand nicht ewig so
friedlich im Bett wie es bisher den Anschein hat, er wird zunehmend empört
über solch eine „Hilfsmaßnahme“, beschimpft die Schwestern und Pfleger vielleicht.
Und von ihnen erwartet man ausgerechnet in dieser Situation eine fürsorgliche
Zuwendung? Klingt paradox, – wäre aber nötig. Nötig wäre in der Tat
eine umsorgende Zuwendung, wie man sie einem Fieberkranken z. B. ohne
Weiteres und gerne zukommen lässt: Bett aufschütteln, eine Erfrischung oder
kleine Massage, Lockerung einer Fessel, ohne viel Aufhebens kommen, wenn
gerufen wird, ein kleines Gespräch, auch dann wenn der Patient nicht die Logik
abendländischer Vernunft einzuhalten vermag, das basale Wie der Kommunikation
nämlich, die Melodie, versteht er (oder Sie) um so besser. – Im Ressentiment
empfindend, wird von den Schwestern und Pflegern erwartet, ihre Bestrafungsimpulse herunter zu dimmen und freundliche Achtung zu pflegen, denn
nur so kann der Patient eine – unabwendbare – Zwangsmaßnahme im Nachhinein
als „notwendig“ hinnehmen. Gewiss eine pflegerisch-professionelle Herausforderung die hoffentlich nicht als Zumutung, sondern als berufliche Erfüllung verstanden wird.
(...)
Hilfe_und_Risiko_durch_Unterbringung_-_Vortrag_MuePE.pdf (application/pdf-Objekt)

2011-08-22

Freiburg: "Herz und Menschlichkeit" - badische-zeitung.de

"Herz und Menschlichkeit"

Das Freiburger Amtsgericht sucht ehrenamtliche Betreuer.
Das Amtsgericht sucht neue ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Im Dezember 2010 liefen 54 Prozent der 4132 Betreuungen ehrenamtlich. Für sie sind derzeit laut Thomas Kummerle, dem Präsidenten des Amtsgerichts, rund 1930 Betreuer im Einsatz, die meisten sind Angehörige, die ungeplant in ihre Aufgabe schlitterten. Was braucht ein ehrenamtlicher Betreuer? "Herz und Menschlichkeit", sagt Alois Schnabel, der seit 1981 aktiv ist. Wichtig ist: Die Zeiten der Entmündigung sind vorbei, Betreute und Betreuer stehen sich gleichberechtigt gegenüber.
Es gab eine Zeit, als Hans Nassal fast rund um die Uhr im Einsatz war. Damals, als eine alte Frau, die er betreute, ins Pflegeheim ziehen musste. Er suchte einen Heimplatz, löste die Wohnung auf, fand Nachmieter. Der hohe Zeiteinsatz ist seiner Meinung nach der wichtigste Vorteil von ehrenamtlichen Betreuern: "Die Berufsbetreuer kommen manchmal nur einmal im Vierteljahr vorbei. Ehrenamtliche Betreuer müssen zuhören können und dürfen nicht auf die Uhr schauen." Seit 1992 ist er ehrenamtlicher Betreuer, hat, wie Alois Schnabel nach dem Ausstieg aus dem Berufsleben angefangen.

Alois Schnabel sieht die Zeitfrage ähnlich: Als Arbeit empfinden darf ein ehrenamtlicher Betreuer nur seine buchhalterischen Pflichten, findet er, nicht die Gespräche und die menschliche Ebene. Allerdings entscheiden ehrenamtliche Betreuer immer selbst, wie viel sie investieren – und auch der Bedarf kann sehr unterschiedlich sein. So verschieden wie die Menschen, die betreut werden: Weil sie psychisch krank, nach einem Unfall hirnverletzt, durch eine Demenz oder eine geistige Behinderung eingeschränkt sind. Die Betreuungsbehörde prüft, in welchen Bereichen jemand Unterstützung braucht, wenn ein Antrag auf Betreuung beim Betreuungsgericht eingegangen ist. Danach steigen die Berufsbetreuer oder Betreuungsvereine ein. "Zeitlich ist bei Betreuungen alles möglich, vom täglichen Besuch bis zum Treffen einmal im Monat", sagt Richard Matern vom Betreuungsverein des Sozialdiensts katholischer Männer (SKM). Auf jeden Fall aber muss der Betreuer genug Zeit mitbringen, um einschätzen zu können, ob sich der betreute Mensch wohl fühlt.

Wie gelingt das? "Es ist eine riesige Verantwortung", findet eine Krankenschwester, die überlegt, ob sie in Betreuungen einsteigen will. Vor allem psychologische Kenntnisse seien gefragt – zum Beispiel beim Umgang mit Demenz. In ihrem Berufsalltag erlebt sie oft, dass betreute Menschen unzufrieden sind und trotzdem kein Wechsel stattfindet.
Freiburg: "Herz und Menschlichkeit" - badische-zeitung.de

2011-06-26

Die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung | ZsL Gießen

Die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung

Die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung hat ihre Wurzeln in der Krüppelbewegung der 1970er Jahre in Deutschland (West) und verbindet diese Grundgedanken mit Erfahrungen der Independent-Living-Bewegung der USA. In Deutschland (West) gab es Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre zwei parallele Behindertenbewegungen: die Krüppelgruppen und die Clubs Behinderter und ihrer Freunde (CeBeeFs). Während bei den "CeBeeF`s" die Verständigung und Freizeitgestaltung von Behinderten und Nichtbehinderten im Vordergrund stand, ging es bei den "Krüppelgruppen" darum, dass behinderte Menschen ihre persönliche Einstellung zu ihrer eigenen Behinderung klärten und sich gegen bestehende Missstände wehrten. Die Zusammenarbeit mit Nichtbehinderten wurde abgelehnt. Menschen mit Behinderungen erfahren - auch heute noch - sehr oft in ihrem Leben Entmündigung, Bevormundung, Aussonderung, Mitleid und Missachtung. Ihnen wird keine eigene Meinung, keine Verantwortung und kein Lebensrecht zugestanden. Gegen dieses in der Gesellschaft verbreitete Bild von Menschen mit Behinderungen wehrte sich zunächst massiv die Krüppelbewegung. Später kämpfte die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung - und sie tut es heute noch - für eine andere Sichtweise gegenüber Menschen mit Behinderungen und somit für deren gesellschaftliche Mitwirkung sowie Teilhabe und rechtliche Gleichstellung im Sinne gleichberechtigter Lebenschancen in allen Lebensbereichen, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung. Seit Mitte der 1980er Jahren entstehen immer mehr Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen von Menschen mit Behinderungen, die nach diesen Grundgedanken arbeiten.
Die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung | ZsL Gießen
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