Wenn Euch Eure
körperliche Unversehrtheit wichtig ist,
kommt
am Donnerstag,
15.11.2012,
um 8.15 Uhr
zur
DEMONSTRATION
vor
die
Hessische Landesvertretung,
In
den Ministergärten 5,
10117 Berlin
(zwischen
Brandenburger Tor und Potsdamer Platz)
Dort treffen sich ohne TV-Kameras die Justizminister
der Länder, um in einem Eilverfahren faktisch die 4 neuesten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und
Bundesgerichtshofes zur Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka (an
jedem Bürger!!!) außer Kraft zu setzen!
Psychopharmaka haben für die
betroffenen Menschen schreckliche Folgen. Sie verändern
Persönlichkeit und Körper, bewirken Bewusstseins-, Mimik- und
andere -Veränderungen, was höchstrichterlich Körperverletzung
genannt wurde. Eben daraufhin hat der Bundesgerichtshof die
gesetzliche Grundlage zur Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka
abgeschafft! Noch nie davon gehört? Ist ja klar! Sowas wird
nicht rumposaunt, eher vor uns geheim gehalten!
Nun wollen die Minister im Eilverfahren
(also ohne wenn und aber) quasi heimlich ein Gesetz durchwinken,
das so eine Zwangsbehandlung wieder ermöglicht! Das Gesetz ist
reiner Horror für uns Alle! Es reicht, dass ein Psychiater
bescheinigt, dass wir „einwilligungsunfähig“ sind und schon ist
jede/r dran!!!
Das
bedeutet für uns alle: Tyrannei!
Am
Donnerstag, dem 15.11.2012 um 8:15 Uhr muss es unsererseits
donnern! Oder willst Du, dass auch an Dir zwangsweise Psychopharmaka
eingesetzt werden dürfen?
Die Demo wird organisiert von:
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener:
die-bpe.de,
Infotelefon: 0152 / 34 112 007. Ruf an, wenn Du Fragen hast.
Dies ist eine Nachricht des
Werner-Fuß-Zentrum
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
psychiatrie-erfahrene.de
Zwangsbehandlung durch die Hintertür? | Telepolis
78 Verbände der deutschen Zivilgesellschaft, die in der
BRK-Allianz
zusammenarbeiten, haben fristgemäß einen 16-seitigen Kurzbericht zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland
beim UN-Menschenrechtsrat

in Genf eingereicht.
Ein Auszug:
"Gleiche
Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12)
18.
Im deutschen Betreuungsrecht ist der/die Betreuer/in den Wünschen,
dem subjektiven Wohl und der Rehabilitation des/der Betreuten
verpflichtet (§ 1901 Abs. 2-4 BGB). Gleichzeitig vertritt der/die
Betreuer/in in seinem/ihrem Aufgabenkreis die betreute Person
gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Das deutsche
Betreuungsrecht enthält zwar Elemente der Unterstützung, ist aber
vom Grundsatz der ersetzten Entscheidung („substituted decision
making“) geprägt. Zur Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 UN-BRK,
demzufolge die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um
Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu
verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen („supported decision
making“) sind deshalb weitere gesetzliche Änderungen erforderlich.
Eine Weiterentwicklung des Betreuungsrechts ist insbesondere auch
deshalb notwendig, weil die Zahl der Betreuungen stetig ansteigt
(1.200.000 am Jahresende 2005, 1.300.000 am Jahresende 2010).
19.
Die Regelungen
zur Geschäftsunfähigkeit im deutschen bürgerlichen Recht
gehen davon aus, dass Personen sich dauerhaft in einem „die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit“ befinden können. Diese Personen sind von der
Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen, ihre Willenserklärungen
sind nichtig (§§ 104 f. BGB). Dem steht das Fähigkeitskonzept des
Art. 12 Abs. 2 und 3 UN-BRK entgegen, das verlangt, die Frage nach
der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung in jedem Einzelfall
situationsbezogen zu prüfen und die ggf. notwendige Unterstützung
zur Herstellung der rechtlichen Handlungsfähigkeit zu leisten.
Empfehlungen:
Die
Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit im deutschen bürgerlichen
Recht sind entsprechend anzupassen. Dies ist auch deshalb notwendig,
weil diese Regelungen nicht nur dem Schutz der Person dienen sollen,
sondern auch dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs.
Freiheit
und Sicherheit der Person (Artikel 14) / Schutz der Unversehrtheit
der Person (Artikel 17)
20.
Die Unterbringung von Menschen gegen ihren geäußerten Willen ist in
Deutschland auf der Rechtsgrundlage von verschiedenen Gesetzen
gegeben. In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die in den
Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, ist eine Unterbringung
zum Schutz vor Selbst- oder Fremdgefährdung angelegt. In der
zivilrechtlichen Unterbringung nach dem BGB ist die Unterbringung zum
Schutz der untergebrachten Person vor einer Selbstschädigung
möglich. Im Jahr 2005 gab es in Deutschland 193.373
Zwangseinweisungen, im Jahr 2009 bereits 236.377 Zwangseinweisungen.
Die Gesamtzahl ist seit 1992 stets ansteigend.
21.
Vielfach wird die Rechtspraxis den Vorschriften nicht gerecht.
Unterbringungen erfolgen zu schnell und ohne umfassende Prüfung, ob
alle anderen Möglichkeiten zur Hilfe hinreichend ausgeschöpft
wurden. In manchen Unterbringungsverfahren werden die untergebrachten
Personen von RichterInnen erst dann gesehen, wenn sie schon vorläufig
untergebracht wurden und auch bereits eine medikamentöse Behandlung
erhalten haben.
22.
Eine Neuregelung der rechtlichen Vorschriften nach Vorgabe von
Artikel 14 UN-BRK muss sicherstellen, dass die Unterbringung als
Ausnahme
nur dann erfolgt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Hilfestellung
und Unterstützung geprüft wurden und sich als nicht hinreichend
geeignet erwiesen haben. Gesetzgeber, Leistungsträger und staatliche
Stellen müssen gewährleisten, dass in allen Regionen Deutschlands
die Hilfen wohnortnah, in ausreichendem Umfang und in fachlicher
Qualität zur Verfügung stehen, um Unterbringungen zu vermeiden.
23.
Behandlungen gegen den geäußerten Willen einer psychisch erkrankten
Person / einer Person mit Behinderung (Zwangsbehandlungen,
Zwangsmedikationen) verstoßen gegen Artikel 17 UN-BRK.
Das
Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben dazu in den
Jahren 2011/12 eindeutige Grundsätze aufgestellt.
Danach müssen erst noch die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen
werden, auf deren Grundlagen eine Behandlung gegen den erklärten
Willen möglich sein kann. Zugleich müssen aber auch wirksame
rechtliche Vorkehrungen geschaffen werden, die die Einhaltung der
bestehenden Gesetze gewährleisten.
Empfehlungen:
Das
Recht der Unterbringung nach dem Betreuungsrecht ist grundlegend
insoweit zu überarbeiten, dass das Vorliegen einer Behinderung in
keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt und auch im
Übrigen die Voraussetzungen von Artikel 14 UN-BRK berücksichtigt
werden müssen.
Die
Unterbringungsgesetze der Länder
sind nach Vorgaben von Artikel 14 der UN-BRK grundlegend zu
überarbeiten.
Die
Zulässigkeit und Voraussetzungen von Zwangsbehandlungen bedürfen
der dringenden Überarbeitung durch die Gesetzgeber in Bund und
Ländern nach den Vorgaben der obersten deutschen Gerichte
und
des Artikels 17 UN-BRK.
Zu
allen gesetzlichen Neuregelungen sind mit den Verbänden der
Psychiatrieerfahrenen und der Menschen mit Behinderungen gemeinsam
Kriterien zu erarbeiten.