UN-Behindertenrechtskonvention Koordinierungsstelle
Erscheinungsdatum 10.08.2011
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 33 - Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
(2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.
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Die staatliche Koordinierungsstelle
Information, Einbindung der Zivilgesellschaft, Umsetzung der UN-KonventionGesetzlicher Auftrag
Umsetzung der Konvention in Deutschland
Deutschland hat das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll am 30. März 2007 als einer der ersten Staaten unterzeichnet. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Ratifikationsgesetz im Dezember 2008. Nachdem Deutschland die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt hatte, ist das Übereinkommen seit dem 26. März 2009 verbindlich in Kraft. Damit ist Deutschland verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um eine gleichberechtigte Teilhabe der rund 8 Mio. in Deutschland lebenden behinderten Menschen zu gewährleisten.
Für den innerstaatlichen Umsetzungsprozess sieht die Konvention konkrete verfahrensmäßige Anforderungen vor. Nach Artikel 33 sollen sich folgende drei verschiede innerstaatliche Stellen mit der Umsetzung befassen:
- die staatlichen Anlaufstellen (focal points),
- die Koordinierungsstelle und
- die unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle).
Staatlicher Koordinierungsmechanismus
Der staatliche Koordinierungsmechanismus ist seit 2008 beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen angesiedelt und soll die Durchführung der in der staatlichen Anlaufstelle Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern und die Zivilgesellschaft aktiv in den Umsetzungsprozess einbinden.
Art. 33 gibt für die Koordinierungsstelle keine allgemein gültige Definition oder Aufgabenbeschreibung vor. Allerdings lassen sich aus der Konvention folgende Ziele ableiten:
- Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens (und somit besonders des Nationalen Aktionsplans),
- Aktive Einbindung verschiedener Akteure, vor allem von Menschen mit Behinderung,
- Schnittstelle zwischen staatlicher und zivilgesellschaftlicher Ebene
(regelmäßige Kommunikation sicherstellen),
- Multiplikatorenfunktion (auf die lokale Ebene in die Bundesländer und Kommunen, sowie in die breitere Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit),
- Forum zur Diskussion und Information,
- Bewusstseinsbildung / Öffentlichkeitsarbeit (Art. 8 UN-Konvention).
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Anfragen
Ihre telefonischen und schriftlichen Anfragen werden vom Kommunikationszentrum in Rostock im Auftrag des Behindertenbeauftragten beantwortet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunikationszentrums sind entsprechend geschult, um Ihnen Ihre Fragen so umfassend wie möglich zu beantworten. Sollte das Kommunikationszentrum nicht in der Lage sein, Ihre schriftliche Anfrage zu beantworten, wird sie zur Beantwortung an den Behindertenbeauftragten übermittelt. Sie erhalten darüber eine Benachrichtigung.
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