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2012-10-21

Anforderungen an die alltägliche Umsetzung einer gesetzlichen Betreuung nach UN-Behindertenrechtskonvention - Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.

DGPPN-Symposium am 18.10.2012 in Berlin (Betreuungsrecht)

Ich habe mal Anforderungen an die alltägliche Umsetzung einer gesetzlichen
Betreuung nach UN-Behindertenrechtskonvention wie folgt zusammengefasst:

Das Betreuungsrecht muss eine ganz andere Bedeutung bekommen:
Betreuungsrecht bedeutet erst mal, dass Jeder das Recht auf eine Betreuung hat, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Jeder hat aber auch das Recht auf Verzicht, bzw. Verweigerung einer gesetzlichen
Betreuung.genau wie bei der Grundsicherung. Denn Grundsicherung wird auch
keinem auf gezwängt - im Gegenteil.
Jeder Betreuer muss einen Eignungstest durchlaufen, um bestimmte Voraussetzungen für solche verantwortungsvollen Aufgaben zu erfüllen. Sogar der Bundesverband der Berufsbetreuer hat sich mit Eignungskriterien bzw. Anforderungen für die Zulassung von Betreuern auseinander gesetzt.
Jeder Betreuer sollte eine Ausbildung mit anschließender Prüfung absolvieren
müssen.
Nur zertifizierte Personen mit abgeschlossener Prüfung dürfen gesetzliche
Betreuungen übernehmen - wie bei jedem anderen Beruf auch.
Es muss auch gesetzlich festgelegt werden, wie viele Betreute ein Betreuer betreuen
darf. (1 Betreuer = höchstens 30 Betreute)
Am Anfang der Betreuung muss es ein Vertragsgespräch mit folgenden
Zielvereinbarungen geben:
> Festlegung der Bedürfnisse des Betreuten
> Festlegung der Verpflichtungen beiderseits
> Festlegung von evtl. Zwangseinweisungen, Zwangsmaßnahmen und/oder
Medikationen oder sonstigen Behandlungen und medizinischen Eingriffen.
> Umsetzung einer Patientenverfügung
All diese Vereinbarungen müssen in einem Vertrag schriftlich festgehalten und von
beiden Seiten unterschrieben werden.
Dieser Vertrag kann in einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist) geändert,
zurückgezogen, widerrufen oder gekündigt werden - wie bei einer
Patientenverfügung.
Zur Qualitätssicherung und Vorbeugung von Missbrauch muss eine unabhängige
Beschwerdestelle installiert werden, die nicht nur auf Beschwerden reagiert, sondern, wie bei Besuchskommissionen, Betreuer kontrolliert bzw. überprüft.
 Immer wieder wird von Seiten der Profis mit Extremfällen die ihr ganzes
Vermögen verschleudern oder ihr Leben aufs Spiel setzen und, und, und,
argumentiert, aber z.B.:
>Aktienkäufer, Spekulanten, Spielhallen- und Kasino-Besucher usw....dürfen auch ihr
Eigentum „verschleudern“. Also muss auch ein als psychisch krank Diagnostizierter
das Recht haben, mit z.B. 27 Handyverträgen sein Eigentum zu verschleudern.
> Autoraser leben auch selbst- und fremdgefährdend
> Drogenabhängige und sonstige Süchtige werden auch nicht gegen ihren Willen
behandelt oder eingesperrt.
In Härtefällen, wie bei Fremdgefährdung, gilt das Strafgesetzbuch.
Bei extrem akuter Selbstgefährdung wie Suizidgefahr gelten die PsychKGs der
Länder. Damit ist nicht die Zwangsbehandlung sondern die geschlossene
Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemeint.
In diesem Zusammenhang, laut UN-BRK und den aktuellen Gerichtsurteilen ist eine
Abschaffung des § 1906 BGB dringend notwendig.
Ansonsten darf Betreuung nur eine Dienstleistung bzw. ein Angebot sein,
wie bei ambulanter Assistenz oder ein Anwalt mit Mandanten.

Laut UN-Behindertenrechtskonvention ist und bleibt jeder Mensch geschäftsfähig,
somit darf es den „Einwilligungsvorbehalt“ überhaupt nicht mehr geben.
Eine Aufgabe des Betreuers sollte es auch sein, die Rechte des Betreuten gegenüber
Ärzten und Klinken zu schützen. Somit muss der Betreuer den Betroffenen auch vor
psychiatrischer Gewalt schützen.
Psychiatrie darf seit der UN-Konvention nicht per Gesetz, sondern nur noch
vom Arzt mit Einvernehmen des Patienten verordnet werden !!!

Doris Steenken, Vorstandsmitglied im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.


2013-04-19-btr.pdf (application/pdf Object)

2012-09-23

Wahlrecht für alle gefordert -- kobinet


22.09.2012 - 20:31

Wahlrecht für alle gefordert.

Berlin (kobinet) Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) hat sich heute der Initiative des Instituts für Menschenrechte angeschlossen und fordert die Aufhebung der diskriminierenden Ausschlusskriterien vom allgemeinen Wahlrecht. Nach einer Vorstandssitzung betonte Vorsitzender Ilja Seifert, das Wahlrecht sei Kernbestandteil der Bürgerrechte.

"Es gibt keinen Grund, jemanden wegen einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbeeinträchtigung vom Wahlrecht, das ein Kernbestandteil der bürgerlichen Rechte ist, auszuschließen", so Seifert. Deshalb fordert der ABiD, im § 13 des Bundeswahlgesetzes die Nr. 2 und 3 ersatzlos zu streichen.

Der Verband stützt sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit März 2009 geltendes innerstaatliches Recht in der Bundesrepublik ist. "Dieses weltweit gültige Menschenrechts-Dokument stellt ausdrücklich die volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit jedes Menschen (mit und ohne Beeinträchtigungen) fest. Dazu gehört selbstverständlich das Wahlrecht", sagt Seifert. sch
 
Wahlrecht für alle gefordert -- kobinet

2012-08-28

Bundeswahlgesetz jetzt ändern! -- kobinet

27.08.2012 - 17:15

Bundeswahlgesetz jetzt ändern!.

Berlin (kobinet) Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) hat heute ein menschenrechtskonformes Wahlrecht gefordert. “Es ist nicht länger hinzunehmen, dass bestimmte Gruppen von behinderten Menschen pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden”, kritisiert ISL-Geschäftsführerin Dr. Sigrid Arnade. Dies betreffe zum einen Personen, bei denen eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, zum anderen Personen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Da am morgigen Dienstag die fraktionsübergreifenden Gespräche zur Neufassung des Bundeswahlgesetzes beginnen, sollte diese Diskriminierung im Lichte des Artikels 29 der UN-Behindertenrechtskonvention umgehend abgeschafft werden, betont Arnade (...)

Bundeswahlgesetz jetzt ändern! -- kobinet

2011-12-30

Betreuungsverein Schleswig veröffentlicht sein Veranstaltungsprogramm für das erste Halbjahr 2012

Schleswig (SL)

Betreuungsverein Schleswig veröffentlicht sein Veranstaltungsprogramm für das erste Halbjahr 2012

29.12.2011 > 2012 jährt sich die Einführung des Betreuungsrechts zum 20. Mal. 1992 löste die „Jahrhundertreform“ das Gesetz über Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Seitdem gibt es keine Entmündigung mehr und betreute Menschen bleiben geschäftsfähig. Das Selbstbestimmungsrecht steht im Vordergrund; die rechtliche Betreuung muss zum Wohl und nach den Wünschen der betreuten Menschen geführt werden.
Aus Anlass dieses 20 jährigen Jubiläums veranstaltet die Interessengemeinschaft Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (www.igb-sh.de) am Sonnabend, 28.04.2012, eine Tagung im Hohen Arsenal in Rendsburg, zu dem auch der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen, sein Kommen zugesagt hat:

lokalschnack/Details / Betreuungsverein Schleswig veröffentlicht sein Veranstaltungsprogramm für das erste Halbjahr 2012

2011-12-25

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1] — Deutscher Verein

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1]

I. Präambel
Dem Betreuungsrecht liegt der Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1896 BGB) zugrunde, wonach eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch andere Hilfen, bei denen kein/e gesetzliche/r Vertreter/in bestellt wird, ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.
Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Die Erschließung von anderen, auch sozialrechtlichen, Unterstützungssystemen vermeidet die Einrichtung von rechtlichen Betreuungen und wahrt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Bürger/innen. Das bedeutet vor dem Hintergrund von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Hierbei gilt es, rechtliche Betreuungen insbesondere in der Form der Stellvertretung möglichst durch andere Arten der Unterstützung zu vermeiden.

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1] — Deutscher Verein

2011-09-25

Schafft die UN-Behindertenkonvention das Betreuungsrecht ab? - Diakonie Hannovers

Schafft die UN-Behindertenkonvention das Betreuungsrecht ab?

Erfahrungsaustausch am 21. September 2011

Unter dieser Fragestellung kamen am 21.September die Vertreter von Betreuungsvereinen der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachen sowie von Betreuungsbehörden zu einem Erfahrungsaustausch zusammen.
Klaus Lachwitz, Präsident von Inclusion International, nahm in 2 Vorträgen engagiert zu den Auswirkungen der inklusiven Beteiligung von Menschen mit Behinderungen auf das deutsche Betreuungsrecht Stellung. „Das deutsche Betreuungsrecht ist zwar fortschrittlich“, so Lachwitz, „aber bezüglich der Geschäftsfähigkeit behinderter Menschen und des Vertretungsrechts im Rahmen gesetzlicher Betreuungen gibt es einen Handlungs- und Änderungsbedarf.“ In diesem Zusammenhang forderte Lachwitz eine umfassende Rechtstatsachenforschung und die Finanzierung von Modellvorhaben.
Die UN-Behindertenkonvention legt fest, dass alle Menschen mit Behinderungen in den Genuss von allen Menschenrechten und Grundfreiheiten kommen. „Jeder hat ein Recht auf Anderssein“, hob Lachwitz hervor.
Die Sicht des Landes Niedersachsen stellte Gerhard Masurek vom Niedersächsischen Sozialministerium dar. Er wies darauf hin, dass das deutsche Betreuungsrecht eines der modernsten in Europa ist. Ein Grundsatz des deutschen Betreuungsrechts sei die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten.
In einer anschließenden intensiven Diskussion forderten viele Teilnehmer Verbesserungen im deutschen Betreuungsrecht. „Um noch besser als Unterstützer der Betreuten arbeiten zu können“, so Teilnehmer, „müsse die UN-Behindertenrechtskonvention zu einer Weiterentwicklung des Betreuungsrechts führen.“
In der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen gibt es knapp 50 Betreuungsvereine, die unter anderem ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begleiten und auch selber Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzlich betreuen.

Schafft die UN-Behindertenkonvention das Betreuungsrecht ab? - Diakonie Hannovers

2011-08-22

Nicht reden, sondern machen - Nürnberg & Region - nordbayern.de

Nicht reden, sondern machen

Lebenshilfe integriert im Vorstand drei Mitglieder mit Behinderungen - 22.08. 18:14 Uhr

Nürnberg - Nicht reden, sondern machen - so könnte das Motto der Lebenshilfe Nürnberg lauten. Der Sozialverein, der 1500 Menschen mit Behinderung betreut, hat seit Ende Juli in seinem ehrenamtlichen Vorstand nun drei neue Mitglieder. Sie haben alle eine Behinderung und leben oder arbeiten in den Lebenshilfe-Einrichtungen.
Der am 22. Juli gewählte Vorstand der Lebenshilfe Nürnberg hat erstmals drei Mitglieder mit Behinderungen in seinen Reihen (von links): Gela Trapp, Edith Mazilescu, Marcus Richter, Beate Lechner, Ingrid Bielke (vordere Reihe), Vorstandsvorsitzender Horst Schmidbauer, Gerhard Fischer und Thomas Burger (hinten).
Der am 22. Juli gewählte Vorstand der Lebenshilfe Nürnberg hat erstmals drei Mitglieder mit Behinderungen in seinen Reihen (von links): Gela Trapp, Edith Mazilescu, Marcus Richter, Beate Lechner, Ingrid Bielke (vordere Reihe), Vorstandsvorsitzender Horst Schmidbauer, Gerhard Fischer und Thomas Burger (hinten).
Foto: Lebenshilfe
Die Lebenshilfe will mit diesem – für bayerische Verhältnisse – revolutionären Vorgang einen Schritt in Richtung Inklusion gehen, also einen Schritt in Richtung Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter.

Das sei ein totaler Strukturwandel, sagt der Lebenshilfe-Vorstandsvorsitzende Horst Schmidbauer. Viel Überzeugungsarbeit sei in der Mitgliedschaft notwendig gewesen, denn 50 Jahre lang war die Lebenshilfe ein reiner Elternverband. Nun bestimmen die Menschen mit, um die es in der Lebenshilfe geht – die Behinderten. Drei der neun Vorstandsmitglieder haben eine Behinderung. Sie sind voll geschäftsfähig und entscheiden zukünftig mit über Personal, Finanzen und Vereinsziele.

Gerd Fischer ist einer von ihnen. Der 52-Jährige arbeitet seit 14 Jahren im Lager der Lebenshilfe-Werkstätten. In seiner Kandidatur um den Vorstandsposten sieht er ein „kleines Dankeschön“. „Bevor ich zur Lebenshilfe kam, hatte ich keine Arbeit und kein Geld.“ Nach seiner Anstellung änderte sich sein Leben grundlegend.

Das zweite Vorstandsmitglied mit einer Behinderung ist Gela Trapp. Die 27-Jährige lebt bei der Lebenshilfe Ansbach, arbeitet in der Trafofertigung und ist über die Sportgruppe der Nürnberger Lebenshilfe verbunden. Ihr ist es wichtig, mitzugestalten, sagt sie. Deswegen habe sie sich in den Vorstand wählen lassen.

Keine endlosen Vorstands-Debatten mehr

Der 31-jährige Marcus Richter ist der Dritte im Bunde. Auch er hat eine Behinderung und arbeitet derzeit im Zeltnerschloß für das Bayerische Rote Kreuz. Ja, die monatlichen Sitzungen des Vorstandes seien schon eine Herausforderung, sagt er. Nicht alles in der Tagesordnung verstehe er auf Anhieb. In solchen Fällen können sich die Vorstände Rat bei ihren – von der Lebenshilfe unabhängigen – Assistenten holen.

Die neue Struktur hat zudem den Nebeneffekt, dass auch der übrige Vorstand sich nicht in endlosen Debatten verlieren und theoretische Vorlagen in klarerer und einfacher Sprache zu Papier bringen muss.

Die Lebenshilfe Nürnberg ist in Bayern die einzige Behinderten-Einrichtung, die in ihrem Vorstand Behinderte integriert. In Baden-Württemberg und im Norden Deutschlands ist das längst gängige Praxis. Deswegen hatte sich der Nürnberger Vorstand auch in Tübingen beraten lassen, wie er bei der Wahl am besten vorgehen sollte.
Nicht reden, sondern machen - Nürnberg & Region - nordbayern.de

2011-03-29

BMJ und UN-Behindertenkonvention » Uwe Ottens

BMJ und UN-Behindertenkonvention

Freitag, 28. Mai 2010 - 09.58 Uhr
Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops “UN-Behindertenkonvention” der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.
Die Regelung des §§ 104, 105 BGB gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.
Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (…) begründen.
Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.
Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des Vormundschaftsgerichtstags.

BMJ und UN-Behindertenkonvention » Uwe Ottens

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

www.inclusion.cc
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