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2013-07-07

Bundesrat billigt Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde - BMJ - Pressemitteilung


Pressemitteilung: Bundesrat billigt Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde

Erscheinungsdatum
05.07.2013
Zur abschließenden Beratung des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde im Bundesrat erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Angesichts der steigenden Zahl von hilfsbedürftigen Menschen muss gewährleistet sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies auch erforderlich ist. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Das Gesetz zielt auf eine Beschränkung der Betreuungen auf das wirklich Erforderliche. Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfebedürftigen Betroffenen ausreichen oder eine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann.

Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht die Betreuungsbehörde, die mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen aufzeigen oder im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung ehrenamtliche Betreuer vorschlagen kann. Ihr kommt damit an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine wichtige Filterfunktion zu. Durch die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde im Betreuungsverfahren sollen andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, besser genutzt werden können. Die Betreuungsbehörde hat künftig einen qualifizierten Bericht für das Gericht zu erstellen.
Das ausgewogene Gesetz ist ein weiterer wichtiger Schritt zur stärkeren Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts. Zugleich begegnen die Neuregelungen dem Anstieg der Betreuungskosten.
Dass der Bundesrat keine Einwendungen gegen das Gesetz erhoben hat, ist ein gutes Signal für die Betroffenen. Die Verbesserungen im Betreuungsrecht können damit wie vorgesehen zum 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Zum Hintergrund:
Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Das Gesetz greift dieses Anliegen auf. Es orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat.
Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie – bei deren Mittellosigkeit – der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen sind nunmehr gesetzlich verankert:
• die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren,
• qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde,
• die entsprechende Konkretisierung der Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz und
• ihre Wahrnehmung durch qualifizierte Fachkräfte.
Das Gesetz ist ein erster Schritt zu einer weiterzuführenden Diskussion über notwendige Veränderungen im Betreuungsrecht, die durch eine umfassende Evaluation begleitet werden soll. Der Erfolg wird wesentlich davon abhängen, dass die kommunalen Betreuungsbehörden zukünftig bundesweit angemessen ausgestattet werden. Mit dem Datum des Inkrafttretens ist gewährleistet, dass den Kommunen ausreichend Zeit dafür zur Verfügung steht. Zudem gibt es ausreichend Raum, um in Vorbereitung einer umfassenden Evaluation des Vorhabens den Ist-Zustand festzustellen.
BMJ - Pressemitteilung: Bundesrat billigt Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde


Paritätischer Gesamtverband: Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“ bleibt weit hinter den erhofften Änderungen des geltenden Betreuungsrechts zurück - wesentliche Aspekte zur Anpassung des deutschen Betreuungsrechts an die von der Bundesrepublik bereits 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention wurden nicht ansatzweise umgesetzt

2013-06-14

Paritätischer Gesamtverband: Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“ bleibt weit hinter den erhofften Änderungen des geltenden Betreuungsrechts zurück - wesentliche Aspekte zur Anpassung des deutschen Betreuungsrechts an die von der Bundesrepublik bereits 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention wurden nicht ansatzweise umgesetzt

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04.06.13

Experten-Anhörung im Rechtsausschuss zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Betreuungsbehörde

Von: Eberhard Ewers

Am 3. Juni 2013 trugen die im Rechtsausschuss geladenen Experten ihre Positionen und Vorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, welchen die Bundesregierung am 6.3.2013 beschlossen hatte, vor. Die Sachverständigen begrüßten überwiegend das Ziel, die seit Jahren ansteigende Zahl der rechtlichen Betreuungen zu senken. Betont wurde jedoch auch, dass eine Reduzierung rechtlicher Betreuungen ohne einen Ausbau alternativer Hilfen und einer besseren finanziellen Ausstattung der Betreuungsbehörden und der Betreuungsvereine nicht zu erreichen sein wird.


Die zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages geladenen Sachverständigen begrüßten überwiegend den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestag-Drucksache 17/13419). Der Gesetzentwurf sei jedoch nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, der steigenden Zahl von Betreuungen durch die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung zu begegnen. Unter diesem Aspekt wurde der Ausbau der Betreuungsbehörden durch qualifiziertes Personal und eine verpflichtende Berichterstattung ("Obligatorischer Sozialbericht") gegenüber dem Amtsgericht bei der Erstbestellung eines rechtlichen Betreuers begrüßt. Von mehreren Sachverständigen jedoch betont wurde, dass eine Reduzierung rechtlicher Betreuungen im Sinne ohne einen Ausbau alternativer Hilfen und einer besseren finanziellen Ausstattung der Betreuungsbehörden nicht zu erreichen sein wird. Dies gelte auch für die finanzielle Förderung der Betreuungsvereine und deren Aufgabe, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu rekrutieren. Auch der Paritätische weist in seiner Stellungnahme deutlich darauf hin, dass die Förderung der Querschnittsarbeit innerhalb der Bundesländer stark variiert und in vielen Regionen nicht ausreichend gesichert ist.

Einige der Sachverständigen wiesen auch deutlich darauf hin, dass der vorliegende Gesetzentwurf weit hinter den erhofften Änderungen des deutschen Betreuungsrechts im Sinne einer Anpassung an die Richtlinien der UN-Behindertenkonvention zurückbleibt. Auch der Paritätische hat diesen Aspekt in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck gebracht (siehe Anlage).

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf in den nächsten Wochen in den Bundestag zur Abstimmung kommen wird.


Stellungnahme des Paritätischen zum Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Der Paritätische Gesamtverband - wir verändern. : Experten-Anhörung im Rechtsausschuss zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Betreuungsbehörde

Auszug aus der Stellungnahme des Paritätischen:

"Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, die Funktionen der Betreuungsbehörde 
sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren zu stärken, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung 
der Betroffenen zu stärken. Im Einzelnen wird hierzu vorgeschlagen, die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers verpflichtend vorzusehen, qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen, die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.
Der Paritätische unterstützt die durch die vorgeschlagenen Änderungen stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der praktischen Anwendung des Betreuungsrechts. Die konkreten Vorschläge werden im Wesentlichen begrüßt.
Darüber hinaus erlauben wir uns, deutlich darauf hinzuweisen, dass der
Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“
weit hinter den erhofften Änderungen des geltenden Betreuungsrechts zurückbleibt.
. Nicht nur, dass etliche Vorschläge der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz erst gar nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden, sondern auch, dass wesentliche Aspekte zur Anpassung des deutschen Betreuungsrechts an die von der Bundesrepublik bereits 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention nicht ansatzweise
versucht wurden umzusetzen.
Das Ziel, die Rahmenbedingungen für Menschen mit (und ohne) Behinderungen  für eine tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben positiv zu gestalten,  wird nach Auffassung des Paritätischen durch diesen Gesetzentwurf nicht erreicht. 

In der Koalitionsvereinbarung von 2009 ist formuliert: „Politische Entscheidungen, die
Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt betreffen, müssen sich an den Inhalten 
 der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen messen lassen.“
(...)" 

14.06.2013 12:09 Uhr

Bundestag will weniger rechtliche Betreuung

Berlin (dpa) Alte, kranke und behinderte Menschen sollen seltener als bisher vom Gericht
einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen. Dies beschloss der Bundestag am frühen
Freitagmorgen.
Nach der Neuregelung müssen nun Alternativen intensiver geprüft werden -
etwa Hilfe durch Verwandte, Bekannte oder soziale Dienste.
Bundestag will weniger rechtliche Betreuung - MOZ.de

2012-11-29

FRN: Martin Zinkler zur Neuregelung der Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht

Martin Zinkler zur Neuregelung der Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht

        
Dieser Beitrag enthält mehrere Teile 

Brief description Am 12.11.2012 hat der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Heidenheim Dr. med. Martin Zinkler einen offenen Brief an Frau Justizministerin Leutheuser-Schnarrenberger verfasst, aus dem hervorgeht, dass auf eine gesetzliche Grundlage zur medikamentösen Zwangsbehandlung verzichtet werden kann.

Radio Dreyeckland fragte ihn nach den Grundlagen für seine Einschätzung

FRN: Martin Zinkler zur Neuregelung der Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht

2012-10-17

Einseitige Empfindungen unserer Gesellschaft -- kobinet

14.10.2012 - 14:14

Einseitige Empfindungen unserer Gesellschaft.

von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz

Hollenbach (kobinet) Dem verurteilten Kindermörder Magnus Gäfgen sprach das Oberlandesgericht Frankfurt vor wenigen Tagen eine Entschädigung zu. Er wurde von den Vernehmungsbeamten mit Schmerzen bedroht, falls er das Versteck des von ihm entführten Kindes nicht offenbare. Dieses Kind hatte Gäfgen zu diesem Zeitpunkt schon ermordet. Selbstverständlich ist dieses Urteil richtig. Niemand darf in Deutschland foltern, auch nicht damit drohen. Wie schaut es jedoch in anderen Bereichen unserer Gesellschaft aus? Beispielsweise in der Lebenssituation von behinderten Menschen mit Assistenzbedarf? Hier werden Menschen von Amts wegen genötigt, belogen, betrogen, erpresst und mit Körperverletzung durch unterlassene Hilfeleistungen bedroht. Die Liste der Straftatbestände erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. ForseA hat sich bei der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erkundigt, wie sie die Strafbarkeit des Behördenhandelns einschätzt. Die Antwort lautete lapidar: „Ich bitte Sie um Verständnis, dass es mir als Bundesministerin der Justiz nicht möglich ist, zu der von Ihnen vorgebrachten Frage der strafrechtlichen Relevanz behördlicher Handlungen Stellung zu nehmen. Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden zu prüfen, ob der Verdacht einer Straftat begründet ist oder nicht.“ ForseA hatte nicht in einem konkreten Einzelfall gefragt. Dennoch sah sich die Ministerin nicht imstande, eine juristische Bewertung abzugeben. Welch‘ ein Kontrast zur Entschädigung Gäfgens! Ebenfalls in Hessen wird William Geier gegen seinen Willen in einer Behindertenanstalt festgehalten. Man will ein Exempel statuieren. So etwas gab es früher mal. In der heutigen Zeit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen eine Bankrotterklärung der hessischen Sozialpolitik.

Einseitige Empfindungen unserer Gesellschaft -- kobinet

2011-03-29

BMJ und UN-Behindertenkonvention » Uwe Ottens

BMJ und UN-Behindertenkonvention

Freitag, 28. Mai 2010 - 09.58 Uhr
Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops “UN-Behindertenkonvention” der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.
Die Regelung des §§ 104, 105 BGB gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.
Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (…) begründen.
Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.
Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des Vormundschaftsgerichtstags.

BMJ und UN-Behindertenkonvention » Uwe Ottens

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

www.inclusion.cc
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