Verantwortung übernehmen für die Schwierigsten! - Brauchen wir dazu die geschlossene Heimunterbringung?
Der Ruf nach geschlossener Unterbringung für Menschen mit besonders herausforderndem Verhalten auf der Grundlage des
§1906 BGB wird immer lauter und zahlreicher, nahezu flächendeckend. Was sind die Gründe für diese Entwicklung und wie wird diesem Wunsch nach Ausgrenzung und Einschluss entsprochen? Was geschieht im Vorfeld einer geschlossenen Unterbringung – werden alle Möglichkeiten zur Vermeidung dieses massiven Eingriffs in die Grundrechte genutzt? Welche und wessen Probleme löst die geschlossene Unterbringung? Welche Herausforderung an konzeptionelle Ansprüche und an die Qualität der Handlungs- und Verhaltensweisen, der Haltung der Helfer gehen mit einer Maßnahme der geschlossenen Unterbringung einher?
Diese Fragen und weitere Aspekte zu diesem psychiatrischen „Trendthema“ wollen die veranstaltenden Verbände:
- Arbeitsgemeinschaft Psychiatrie im Rheinland e.V.
- Betreuungsgerichtstag e.V.
- Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. und
- Landschaftsverband Rheinland
aus ihren jeweiligen Perspektiven zur Diskussion stellen.
23.-24. März 2012
Tagungsmaterialien
Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT): Tagungen der DGSP
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 19 - Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 14 - Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.
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