Expertin hält Vortrag beim DRK
- 27.04.2011
Vorsorgevollmacht im Blick
Von Andreas Hanuschek
Kuhstedt. Die Botschaft von Monika Dittmer, Juristin aus Rendsburg, war unmissverständlich: "Bitte, bitte tun sie etwas." Dittmer war auf Einladung des DRK-Ortsverbands Kuhstedt im Gasthof Ahrens zu Gast. Sie referierte über die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament. Dittmers Meinung war klar: Jeder Mensch mit Vollendung des 18. Lebensjahres sollte für den Fall eines Falles einen Vertreter benannt haben, da sonst eine fremde Person bestimme, "wo es lang geht".
Dittmer widmete sich der Vorsorgevollmacht und erzählte von ihrem Sohn, der 18 Jahre alt wird und nun endlich machen kann, was er will. Zuvor waren Vater und Mutter die gesetzlichen Vertreter gewesen, darüber brauchte man sich keine Gedanken zu machen. Doch nun, einen Tag später, sei alles anders. "Fällt man aus, springt ohne Vollmacht der Staat mit einem gesetzlichen Betreuer ein - und eben nicht mehr Mutti oder Vati." Es sei für sie nicht vorstellbar, dass dies gewollt sei, so die Dozentin. Das Gleiche gelte auch zwischen Ehegatten: "Da gibt es keinen Automatismus, dass der Ehepartner Vertreter wird. Das geht nur mit einer Vollmacht."
Der Ehepartner übernimmt in vielen geregelten Fällen diesen Part. Alternativ könnten aber auch Freunde, Nachbarn, Kinder als gesetzliche Stellvertreter einspringen. Zum Verfahren selbst gab Dittmer zahlreiche Tipps. So sei es auch möglich, mehrere Stellvertreter einzutragen. Allerdings sollte es sich statt um "oder"- um "und"-Formulierungen handeln. Sonst drohten wohl endlose Diskussionen. Logisch, dass der benannte Vertreter sein Einverständnis geben muss.
Das Ganze hat schriftlich zu erfolgen, einen Notar benötigt man nicht. Der sei nur erforderlich, wenn man seinen Stellvertreter, oder wie Dittmer betont, "sein zweites Ich" unwiderruflich benennen will. Davon aber rate sie ab. Widerruf sollte nach einer Enttäuschung beispielsweise möglich sein, "Und wer wurde noch nicht enttäuscht?", fragte sie in die Runde.
Wichtig ist eine Bescheinigung des Hausarztes über die geistige Fitness, andernfalls gelte die Vollmacht nicht. Ebenfalls und gesondert einzutragen sei die sogenannte Betreuungsverfügung; andernfalls springt ein Berufsbetreuer (früher: Vormund) ein. Dittmer schilderte Fälle, in denen ein Berufsbetreuer für 70 Personen zuständig ist. Sie betonte: "Es gibt hervorragende Berufsbetreuer, aber es gibt auch die anderen. Da wird dann als erstes die Rente aufs eigene Konto umgeleitet."
Vorsorgevollmacht im Blick | WESER-KURIER
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
inclusion.cc
Art. 12 (Gleiche Anerkennung behinderter Menschen vor dem Gesetz) Weltweit werden nicht nur Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung, sondern auch blinde und taubstumme Menschen entmündigt oder für geschäftsunfähig erklärt.
Art. 12 des Übereinkommens will dies nicht länger tolerieren und regelt in unmissverständlicher Form, dass jeder Mensch unabhängig von Art und Schweregrad seiner Behinderung in allen Lebensbereichen rechts- und handlungsfähig ist.
Benötigt er Schutz, um im Rechtsverkehrs nicht übervorteilt zu werden, so soll er bei der Ausübung seiner Rechte durch Dritte unterstützt werden, die nicht als gesetzliche Vertreter anstelle des behinderten Menschen handeln, sondern ihm assistieren, sein Recht auf Selbstbestimmung wahren und jeden Anhaltspunkt, der für eine Willensbekundung des behinderten Menschen spricht, beachten.
Dies ist die eindeutige Botschaft des
Art. 12, der die Vertragsstaaten verpflichtet, in ihren Rechtsordnungen die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass alle behinderten Menschen „Zugang zu der Unterstützung“ erhalten, „die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit
ggf. benötigen.“
Doch was liest die Bundesregierung in
Art. 12 hinein?
Sie behauptet in ihrer Denkschrift (
BR-Drs. 760/08, S. 49 f.), dass ein Mensch nur dann als handlungsfähig eingestuft werden kann, wenn er „in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu beurteilen und auch nach dieser Einsicht zu handeln.“ Nur dann könne ihm die Rechtsordnung „die Folgen seines Verhaltens zurechnen,
d.h. ihn als geschäfts- oder deliktsfähig ansehen.“
Damit will die Bundesregierung an den über 100 Jahre alten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs festhalten, die davon ausgehen, dass ein Mensch, der sich in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befindet, geschäftsunfähig ist und keine rechtwirksamen Erklärungen abgeben kann (§§ 104 und 105
BGB). Dabei soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass die §§ 104 f. in erster Linie dem Schutz der Menschen dienen sollen, die aufgrund ihrer geistigen Schwäche der Gefahr ausgesetzt sind, im Rechtsverkehr übervorteilt zu werden. Der Wortlaut der §§ 104 f.
BGB erlaubt es jedoch auch dem Geschäftspartner des behinderten Menschen, sich auf dessen vermeintliche Geschäftsunfähigkeit zu berufen, wenn er sich von einer vertraglichen Bindung lossagen will.
Art. 12 verbietet eine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs der rechtlichen Handlungsfähigkeit!
Doch wie kann man sich gegen diese einseitige Interpretation zur Wehr setzen? Einige Völkerrechtsexperten vertreten die Auffassung, dass
Art. 12 zu den Rechten zählt, die –
vgl. Art. 4
Abs. 2 letzter Halbsatz – nach Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention sofort anwendbar sind. Doch dies setzt voraus, dass sich ein deutsches Gericht bereit erklärt, die §§ 104 f.
BGB wegen Unvereinbarkeit mit
Art. 12 der Konvention für unanwendbar zu erklären.
Im Übrigen sind die Rechtsmittel, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verfügung stellt, beschränkt: Während Verstöße gegen europäische Menschenrechtskonventionen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geahndet werden können, haben die Vereinten Nationen keinen Weltgerichtshof eingerichtet.
Deutschland hat allerdings zeitgleich mit dem
UN-Überreinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein sogenanntes Fakultativprotokoll ratifiziert, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Individualbeschwerde eines behinderten Menschen zuzulassen. Danach kann jede behinderte Person, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte behauptet, ein von den Vereinten Nationen eingerichtetes internationales Komitee anrufen. Grundbedingung ist jedoch, dass der Betroffene zuvor alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft, das heißt sich durch alle nationalen Gerichtsinstanzen durchgeklagt hat.
Es empfiehlt sich deshalb, die Umsetzung des
Art. 12 in deutsches Recht nicht im Klageweg erzwingen zu wollen, sondern den deutschen Gesetzgeber aufzufordern, ein Netzwerk rechtlicher und sozialer Unterstützung zu entwickeln, das auf der Gewährleistung der vollen Handlungsfähigkeit behinderter Menschen aufbaut. Das deutsche Betreuungsrecht ist dafür ein geeigneter Ausgangspunkt, weil die Anordnung einer Betreuung den behinderten Menschen zunächst nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beschneidet (Ausnahme: die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903
BGB!). Eine Unterstützung i. S. d.
Art. 12
Abs. 3
BRK, mit der die volle Handlungsfähigkeit eines behinderten Menschen garantiert werden soll, setzt aber neben der rechtlichen Betreuung eine passgenaue, dem individuellen Bedarf eines Menschen Rechnung tragende soziale Unterstützung voraus. Über soziale Rechte und die Anordnung entsprechender sozialer Hilfen entscheidet jedoch nicht das Betreuungsgericht, sondern die Sozialgerichtsbarkeit.
Der Aufbau eines funktionierenden Systems von Unterstützungsleistungen
i.S.d..im Sinne des Art. 12
Abs. 3
BRK setzt also die Verknüpfung von Betreuungsrecht und Sozialrecht voraus mit dem Ziel, die rechtliche Handlungsfähigkeit eines behinderten Menschen mit Hilfe umfassender rechtlicher und sozialer Assistenzleistungen zu erhalten
bzw. aufzubauen.
Deutschland sollte derartige Modelle erproben,
z.B. indem es Betreuungsbehörden und Sozialbehörden zur Zusammenarbeit verpflichtet und die Kooperationsbedingungen konkret beschreibt."
Klaus Lachwitz: Volle Bürgerrechte für Menschen mit geistiger Behinderung – Die Konsequenzen der
Art. 12 ff. der Behindertenrechtskonvention
behindertenbeauftragte.de