"Zwangsmaßnahmen, vorgenommen an Menschen mit Behinderung, gehören manchmal
unvermeidlich zu ihrem Lebensalltag in Wohngruppen und –einrichtungen.
Dabei handelt es sich um freiheitseinschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen
und/oder geschlossene Unterbringung. (..)
Das vorliegende Informationspapier stellt die umfassenden Rechtsgrundlagen dieses Themas in gebündelter Form dar und erläutert sie."
LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG
ELTERNVEREIN e.V.
Betreuungsverein für behinderte Menschen
Zwangsmaßnahmen in der Behindertenhilfe Rechtsfragen und -antworten
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 14 - Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.
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Die erste Geschichte ist die von der Strafe für's Pinkeln in die Hose.
Ja, Strafe.
Da wohnt einer, der große Mühe hat, auch nur ein einziges Wort verständlich hervor zu bringen. Im Rollstuhl sitzt er, weil seine spastischen Bewegungen das Bewegen schwer und das Gehen und auch das Stehen unmöglich machen. Ein stattlicher junger Mann von ca. 30 Jahren. Und dem jungen Mann passierte es, dass er eines morgens, schon fast auf dem Weg zur Arbeit, in die Hose pinkelte. Nicht schwer, sich diese Pein vorzustellen, von dem unangenehmen Gefühl, mit nasser Hose da zu sitzen und nicht einmal wegrennen oder sich wenigstens etwas vor die Hose halten zu können, damit es nicht gleich jeder sieht, ganz zu schweigen.
Die Betreuerin, die gerade im Dienst war, reagierte eindeutig: Nun dürfe er sich bis zum Abend eine Strafe (!) aussuchen (...)
Unwürdig für eine moderne soziale Arbeit und unwürdig auch angesichts der gegenwärtigen gesellschaftlichen Leitvorstellungen und Erwartungen an eine solche soziale Arbeit. Und man könnte es abtun und es mit Unüberlegt sein erklären. Hätte da nicht der junge Mann, es sei jedem selbst überlassen sich dafür eine Erklärung zu suchen, sich tatsächlich eine Strafe ausgesucht, weil er ja nun deutlich darüber aufgeklärt worden war, wer hier bestimmt. Er verzichtete freiwillig auf:
Beschäftigung. Er selbst suchte sich also etwas aus, von dem hier jeder weiß, wie gut und wirksam es sich als Druckmittel eignet: Beschäftigung, Freizeit, Soziales Leben werden gegen einen Strafabend im Bett eingetauscht. Freiwillig, versteht sich.
heimgemecker.de
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 15 - Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
(1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
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