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2014-02-07

"Maulkorb" für Behinderten- und Senioren-Beirat | Neue Westfälische, Nachrichten aus Ostwestfalen-Lippe, Bielefeld, Gütersloh, Herford, Paderborn, Höxter, Warburg, News, Meldungen, Informationen - Neue Westfälische - Bad Oeynhausen

Bad Oeynhausen
"Maulkorb" für Behinderten- und Senioren-Beirat
Stadtverwaltung möchte Satzungen neu fassen / Vorsitzender Gerhard Göttsche: "Wir werden handlungsunfähig"


VON PETER STEINERT



Bad Oeynhausen. Zwischen dem Behinderten- und Senioren-Beirat auf der einen sowie der
städtischen Verwaltung knirscht es ganz gewaltig. Im Vorfeld des am Mittwoch, 12.
Februar, anstehenden Hauptausschusses wurde bekannt, dass die Satzungen
der beiden Beiräte geändert werden sollen. Beirats-Vorsitzender Gerhard
Göttsche spricht von "Maulkorb" und fürchtet "Handlungsunfähigkeit".


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2013-11-10

UN-Kommentar zu Unterstützter Entscheidungsfindung - BIZEPS-INFO


Text: Mag. Albert Brandstätter · 10. November 2013 13:21 Uhr

UN-Kommentar zu Unterstützter Entscheidungsfindung

Die Sachwalterschaft muss radikal verändert und eigentlich aufgehoben werden in ein neugestaltetes Format der Unterstützten Entscheidungsfindung.

UNO-Flagge mit angedeutetem Gesetzestext

Das zeigt ein neuer Kommentar des UN-Komitees für die Rechte der Menschen mit Beeinträchtigungen sehr deutlich auf. Das geht nicht von heute auf morgen, sollte aber zügig unter Einbeziehung aller Interessengruppen vorangetrieben werden. Das Justizministerium agiert dabei engagiert, jetzt ist aber die Politik am Zug und sollte trotz Regierungsbildung nicht zu lange warten.
Die bisherigen Staatenprüfungen zeigen, dass Artikel 12 der Behindertenrechtskonvention nicht richtig verstanden wird. Dies hat den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen veranlasst in einem allgemeinen Kommentar zu Artikel 12 Behindertenrechtskonvention dessen Bedeutung und Konsequenzen klarzustellen. Der Kommentar ist noch ein Entwurf, bietet aber hochinteressante Anregungen.
UN-Kommentar zu Unterstützter Entscheidungsfindung - BIZEPS-INFO

2013-11-09

End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe | MDAC


End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe


“The right to legal capacity is one of the most invisible human rights issues in Europe today, and is also one of the most important.”
Thomas Hammarberg, MDAC Honorary President and formerly Commissioner for Human Rights of the Council of Europe

Today, MDAC is calling for an end to guardianship systems in Europe. Our new report, Legal Capacity in Europe: A Call to Action to Governments and to the EU, highlights how guardianship systems cause misery and abuse. The report makes recommendations to European governments and, for the first time, asks the European Commission to upscale their attention. Currently its inaction causes a deepening of the democratic deficit of the EU, as citizens deprived of legal capacity are not allowed to vote in EU parliamentary elections across most of the Union.

The right to legal capacity is one of the most boring-sounding, yet one of the most fundamental rights which we all take for granted. Article 12 the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities mandates governments and the EU to pay heed to autonomy, rather than taking away people’s right to make choices about how to spend their money, where to live, and which healthcare interventions to agree to.

Civil death – Myths v. Reality of Guardianship
Hundreds of thousands of people with intellectual disabilities and people with psycho-social (mental health) disabilities have their legal capacity stripped from them across Europe.
End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe | MDAC

2013-10-21

Deutsches Institut für Menschenrechte - Monitoring-Stelle begrüßt den FRA-Bericht zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen


10.10.2013

© DIMR

Monitoring-Stelle begrüßt den FRA-Bericht zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen

Die Monitoring-Stelle begrüßt den Bericht der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen. Der Bericht "Legal capacity of persons with intellectual disabilities and persons with mental health problems" analysiert im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) internationale und nationale Standards zur Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und Menschen mit geistiger Behinderung. Im Rahmen der Untersuchungen wurden auch Menschen mit Behinderungen befragt.

Auf Basis dieser vergleichenden Untersuchung (vertieft neun EU-Länder, darunter Deutschland) stellt die Europäische Grundrechteagentur klar heraus, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union flächendeckend Handlungsbedarf besteht, der allerdings graduell als sehr unterschiedlich bewertet werden muss.
Der Bericht betont, wie wichtig die Entwicklung von Modellen ist, die auf unterstützter Entscheidungsfindung beruhen und die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit von Menschen mit Behinderungen fördern.

Die UN-Behindertenrechtskonvention grenzt sich systematisch von Entmündigung und Fremdbestimmung in Recht und Praxis ab. Der Ansatz der unterstützten Entscheidung (sogenanntes "supported-decision making") dagegen sollte systematisch verankert werden. Der jüngst veröffentlichte Sammelband "Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention" von Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, zeigt die Herausforderungen auf, vor denen Deutschland in praktischer und rechtlicher Hinsicht steht. Offene Fragen bestehen auch in Bezug auf das Recht der rechtlichen Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gerade der Unterstützungsansatz ist auch in Deutschland gesetzlich schwach verankert und in der vielfältigen Praxis unterentwickelt. Es gilt die Bedingungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen frei und gleich handeln können wie andere auch.

Unter rechtlicher Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, rechtsgültige Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Vertragsbeziehungen einzugehen. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist besonders deshalb wichtig, weil sie alle Bereiche des Lebens betrifft, von der Wahl des Wohnortes über Eheschließung, die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags bis hin zur Abgabe einer Stimme bei Wahlen. In der UN-BRK wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit unter Artikel 12 "Gleiche Anerkennung vor dem Recht" erörtert.
(vai/hil)

mehr dazu:
Deutsches Institut für Menschenrechte - Meldung

2013-08-17

"Die UN-BRK ist ganz entschieden gegen Entmündigung und Fremdbestimmung" - Deutsches Institut für Menschenrechte - Meldung

16.08.2013

Dr. Valentin Aichele
© DIMR/
Amélie Losier

"Die UN-BRK ist ganz entschieden gegen Entmündigung und Fremdbestimmung"

Interview mit Dr. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, anlässlich der Veröffentlichung des Sammelbandes zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen: 
Die neue Publikation der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) befasst sich mit der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen. Was muss man sich darunter vorstellen?
Aichele: Artikel 12 der UN-BRK verbrieft das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Dabei geht es um das eigene Handeln in rechtlichen Angelegenheiten und die Möglichkeit, für sein Handeln und die rechtlichen Folgen Verantwortung zu übernehmen. Entscheidend ist: die UN-BRK stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen – völlig unabhängig von Art und Grad der Beeinträchtigung – die Fähigkeit zum rechtlichen Handeln haben. Sie fordert insbesondere Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen beim rechtlichen Handeln in allen Lebenssituationen zu unterstützen und ihnen Zugang dazu zu verschaffen.

"Rechtliches Handeln" klingt abstrakt. Was ist darunter zu verstehen?

weiterlesen:

"Die UN-BRK ist ganz entschieden gegen Entmündigung und Fremdbestimmung" - Deutsches Institut für Menschenrechte - Meldung


2012-09-23

Wahlrecht für alle gefordert -- kobinet


22.09.2012 - 20:31

Wahlrecht für alle gefordert.

Berlin (kobinet) Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) hat sich heute der Initiative des Instituts für Menschenrechte angeschlossen und fordert die Aufhebung der diskriminierenden Ausschlusskriterien vom allgemeinen Wahlrecht. Nach einer Vorstandssitzung betonte Vorsitzender Ilja Seifert, das Wahlrecht sei Kernbestandteil der Bürgerrechte.

"Es gibt keinen Grund, jemanden wegen einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbeeinträchtigung vom Wahlrecht, das ein Kernbestandteil der bürgerlichen Rechte ist, auszuschließen", so Seifert. Deshalb fordert der ABiD, im § 13 des Bundeswahlgesetzes die Nr. 2 und 3 ersatzlos zu streichen.

Der Verband stützt sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit März 2009 geltendes innerstaatliches Recht in der Bundesrepublik ist. "Dieses weltweit gültige Menschenrechts-Dokument stellt ausdrücklich die volle Geschäfts- und Handlungsfähigkeit jedes Menschen (mit und ohne Beeinträchtigungen) fest. Dazu gehört selbstverständlich das Wahlrecht", sagt Seifert. sch
 
Wahlrecht für alle gefordert -- kobinet

2012-01-27

Betreuung - rechtliche und soziale Arbeit!? - Bundesanzeiger Verlag

26.01.12

Betreuung - rechtliche und soziale Arbeit!?

Welche Konsequenzen sind aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention für das Verständnis von Betreuung zu ziehen?
Kann sich Betreuung angesichts der Konventionsregelung, dass Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen gleichberechtigt der Genuss von Rechts- und Handlungsfähigkeit ermöglicht werden muss (Artikel 12), auf die rechtliche Vertretung beschränken oder ist diese nicht lediglich das mit dem Betreuungsrecht intendierte Ziel dessen Erreichung vielmehr durch soziale Arbeit realisiert wird und die Vertretung im besten Falle überflüssig werden lässt?
Mit der Frage der Abgrenzung von rechtlicher und sozialer Betreuung angesichts der Behindertenrechtskonvention befasst sich ein Artikel von Alexander Laviziano im aktuellen Newsletter des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen (BdB).
Betreuung - rechtliche und soziale Arbeit!? - Bundesanzeiger Verlag

2011-12-25

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1] — Deutscher Verein

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1]

I. Präambel
Dem Betreuungsrecht liegt der Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1896 BGB) zugrunde, wonach eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch andere Hilfen, bei denen kein/e gesetzliche/r Vertreter/in bestellt wird, ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.
Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Die Erschließung von anderen, auch sozialrechtlichen, Unterstützungssystemen vermeidet die Einrichtung von rechtlichen Betreuungen und wahrt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Bürger/innen. Das bedeutet vor dem Hintergrund von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Hierbei gilt es, rechtliche Betreuungen insbesondere in der Form der Stellvertretung möglichst durch andere Arten der Unterstützung zu vermeiden.

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1] — Deutscher Verein

2011-10-11

Vorschläge zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts – aus der Sicht des Betreuungsgerichtstages - Bundesanzeiger Verlag

BGT informiert

Verbandsinformationen

Die interdisziplinäre Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts hat einige Verbände aus dem Betreuungswesen zu einem Austausch im September 2011 eingeladen. Zur Vorbereitung dieses Gesprächs hat der Betreuungsgerichtstag nachfolgendes Papier erstellt.
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts – aus der Sicht des Betreuungsgerichtstages 

Rechtliche Betreuung unterstützt behinderte oder psychisch kranke Menschen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit und schützt sie davor, sich selbst zu schädigen. Sie ist orientiert an der Selbstbestimmung des Einzelnen und seinen individuellen Bed ürfnissen und ist daher „personenzentriert“.

Durch die Befugnis des rechtlichen Betreuers zur Vertretung bedeutet rechtliche Betreuung aber immer auch einen Eingriff in die Autonomie eines Menschen. Deshalb muss rechtliche Betreuung nachrangig zu anderen Formen der Assistenz und Unterstützung sein. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist Anlass, Regelungen des Betreuungsrechts und die Praxis der Betreuungsf ührung auf den Prüfstand zu stellen, vor allem die Regelungen zur Unterbringung.

Artikelansicht - Bundesanzeiger Verlag

2011-09-11

Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – Betreuungsrecht weiterentwickeln!

Logo der BundestagsfraktionUns geht's ums Ganze
Fachgespräch
9. Juni 2011

Betreuungsrecht weiterentwickeln!

Jeder Mensch muss selbst bestimmen können, wie er oder sie an der Gesellschaft teilhaben möchte. Auf Grund demografischer und gesellschaftlicher Entwicklungen wird die Zahl der Menschen mit Assistenzbedarf künftig weiter steigen.
Die Debatte um eine Reform des Betreuungsrechts, zu Teilen auch der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wird seit Jahren vornehmlich aus finanziellen Motiven geführt. Mit dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das am 1. Juli 2005 in Kraft trat, wurde eine Evaluation in Auftrag gegeben, die seit dem Sommer 2009 vorliegt, bisher parlamentarisch allerdings noch nicht behandelt wurde.
Im Juni 2010 habe wir deswegen an die Bundesregierung eine Große Anfrage zu den Anforderungen an eine Reform des Betreuungswesens gestellt. Eine Reform ist nach unserer Ansicht vonnöten, da sich die Anforderungen an die Zurverfügungstellung rechtlicher Assistenz beziehungsweise rechtlicher Betreuung verändert haben. Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (März 2009) ergeben sich neue Herausforderungen, das Recht auf selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen in Norm und Praxis durchzusetzen.
Am 6. Juni 2011 haben wir nun mit Fachleuten des Betreuungswesens über die Anforderungen an das Betreuungswesen sowie über die Antworten der Bundesregierung auf unsere Große Anfrage diskutiert. Die Bereitstellung von Gebärdensprach- und Schriftdolmetschern ermöglichte eine barrierefreie Teilnahme aller Gäste an der Veranstaltung.
In ihrer Begrüßungsrede kritisierte Ingrid Hönlinger, grüne Obfrau im Rechtssauschuss des Bundestages, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf unsere Anfrage eine umfassende Betrachtung vermissen lässt. Nach Ansicht von Hönlinger sei es zentral, einerseits soziale und rechtliche sowie, andererseits, fachliche und finanzielle Aspekte zusammenzudenken. Markus Kurth, grüner Obmann im Arbeits- und Sozialauschuss, erinnerte sodann an die gute Praxis der Bundestagsfraktion, in Fragen des Betreuungsrechts ganzheitlich zu arbeiten. So habe man schon beim 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, bei dem es zugegebenermaßen primär darum ging, den umstrittenden Gesetzentwurf des Bundesrates zu entschärfen, eng zwischen grünen Rechts- und SozialpolitikerInnen zusammengearbeitet.
weiter mit: Panel 1

Panel 1: Anforderungen an das Betreuungswesen

Nach Ansicht von Markus Kurth, dem sozial- und behindertenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion, der die erste Diskussionsrunde einleitete, hätten sich die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung rechtlicher Assistenz in den vergangenen Jahren doch entscheidend verändert.
So besteht etwa seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im März 2009 gemäß Artikel 12 ein Menschenrecht auf "Gleiche Anerkennung vor dem Recht", laut Artikel 13 ein Menschenrecht auf "Zugang zur Justiz" sowie mit Artikel 14 ein Menschenrecht auf "Freiheit und Sicherheit der Person". Vor diesem Hintergrund müssen Fragen der individuellen Bedürfnisse nach rechtlicher Unterstützung, der Übereinstimmung Betreuungsrechts beziehungsweise der Praxis des Betreuungsrechts mit der UN- Behindertenrechtskonvention sowie der Stärkung der vorgelagerten Systeme beantwortet werden. Da die Themen "Zwangseinweisung, Zwangsmedikation, Rechts- und Handlungsfähigkeit, ..." so umfangreich und wichtig sind, plant die Bundestagsfraktion hierfür eine eigene Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte 2011 oder in der ersten Jahreshälfte 2012.
Ulrich Hellmann von der Bundesvereinigung der Lebenshilfe e. V. begrüßte die Initiative der Bundestagsfraktion, das Thema Betreuungsrecht nun auch parlamentarisch aufzugreifen. Hellmann stellte fest, dass sich das Betreuungsrecht seit der Reform im Jahr 1992 entscheidend verbessert hat. So hätten Menschen mit Behinderungen etwa prinzipiell die Möglichkeit an Wahlen teilzunehmen oder zu heiraten. Nichtsdestrotrotz steht auch das deutsche Betreuungsrecht vor neuen Herausforderungen, das Selbstbestimmungsrecht auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention sowohl gesetzlich als auch in der praktischen Anwendung weiterzuentwickeln. Ulrich Hellmann machte darauf aufmerksam, dass Artikel 12 der UN-Konvention aus rechtlicher Sicht die größte Herausforderung darstellt. Nach Ansicht des Vorsitzenden der Staatenkonferenz habe bisher kein einziger Vertragsstaat, auch nicht die Bundesrepublik Deutschland, diesen Artikel vollständig umgesetzt. Hellmann führte weiter aus, dass die Lebenshilfe schon seit Jahren fordert, die Praxis des Betreuungsrechts zu untersuchen und einer Rechtstatsachenforschung zu unterziehen.
Wie Hellmann, empfindet auch Peter Winterstein, Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages, die Antworten der Bundesregierung als zu defensiv und unbefriedigend. Winterstein verwies darauf, dass eines der größten Probleme bis heute die ungelöste Schnittstelle zwischen sozialer und rechtlicher Betreuung ist. Zwar könne man bezogen auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu dem Schluss kommen, das deutsche Gesetz sei im Einklang mit der Konvention. Die Praxis des Betreuungsrecht gehört allerdings dringend auf den Prüfstand, gibt es hier doch erhebliche Mängel: gesetzlich vorgesehene soziale Leistungen werden unzureichend erbracht, die Zusammenarbeit zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Betreuung ist verbesserungswürdig, die Wünsche der Betreuten werden teilweise unzureichend beachtet und die Vergütung der Berufsbetreuer reicht häufig nicht aus. Peter Winterstein plädierte für eine umfassende Rechtstatsachenforschung, für Fortbildungen der Richter sowie einen Fokus auf die Qualität der Betreuung. Diese Punkte seien für die Zukunft des Betreuungswesens entscheidend.
Prof. Dr. Robert Northoff von der Hochschule Neubrandenburg berichtete im Anschluss vom Gemeinschaftsprojekt des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern, der Landeshauptstadt Schwerin und des Amtsgerichts Schwerin 'Betreuungsoptimierung durch soziale Leistungen', das er wissenschaftich begleitete. Nach Ansicht von Prof. Robert Northoff steht das Projekt im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention, geht es doch im Sinne der Betroffenen um eine Vermeidung rechtlicher Betreuung genau dort, wo soziale Hilfe möglich ist. Das Projekt hat es geschafft, das gegliederte System der Finanzstrukturen der verschiedenen staatlichen Ebenen zu durchbrechen. Das Land als Kostenträger der rechtlichen Betreuung kann letztlich durch das Projekt finanziell profitieren. So werden bei der Erbringung sozialer Leistungen als Alternative zur rechtlichen Betreuung kurzfristig Kosten in einer Größenordnung von rund 35 Euro pro Person gespart. Mehr soziale Arbeit kann rechtliche Betreuungen vermeiden und führt zu weniger Erstbestellungen, so das Fazit von Prof. Robert Northoff.
In der anschließenden Diskussion bewegte sich im Spannungsfeld zwischen Fragen zur Rechtmäßigkeit rechtlicher Betreuung, bis hin zur Betonung des Schutzgedankens rechtlicher Betreuung und deren Instrumente. Diskutiert wurde unter anderem, wer die Unterstützungs- und Beratungsfunktion, das heißt das Fallmanagement künftig übernehmen kann. Das Konzept der Bundesregierung, hier insbesondere die Betreuungsbehörden zu stärken, stieß auf ein geteiltes Echo. Vielversprechender erschienen hier unabhängige Strukturen, die im besten Fall von Betroffenen als Expertinnen und Experten in eigener Sache Beratung und Hilfevermittlung vornehmen könnten.
weiter mit: Panel 2
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – Betreuungsrecht weiterentwickeln!

2011-08-03

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung | Pressemitteilung | Pressemeldung

Pressemitteilung vom 02.08.2011 | 11:01
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung


Ratschläge per Telefon für Angehörige und Betroffene am Donnerstag, 4. August 2011 von 15.00 bis 16.30 Uhr.

Das Justizministerium teilt mit:

Was passiert, wenn die rechtliche Handlungsfähigkeit durch Unfall, Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wird? Stimmt es, dass Familienangehörige gar nicht automatisch für die rechtliche Vertretung zuständig sind? Und wie kann ich Vorsorge treffen?
Wenn ein Mensch zum Betreuungsfall wird, gilt es, seine Interessen bestmöglich zu vertreten. Mit dieser Aufgabe sind im gesundheitlichen Notfall allerdings nicht, wie häufig vermutet, automatisch die Angehörigen betraut. Daher sollte jeder Bürger die rechtliche Vertretung nach Unfall oder Krankheit schon in gesunden Zeiten per Vorsorgevollmacht regeln.

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung | Pressemitteilung | Pressemeldung


Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
inclusion.cc

2011-07-30

Das Gutachten im Betreuungsverfahren | rechtliches Gehör, Gutachten, Betreuung | Rechtslupe

Das Gutachten im Betreuungsverfahren


29. Juli 2011 | Familienrecht
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht1.
Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht ((BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist.
Im vorliegenden Verfahren war für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt. Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen der Betroffene sich – mangels Kenntnis – weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2011 – XII ZB 43/11

Das Gutachten im Betreuungsverfahren | rechtliches Gehör, Gutachten, Betreuung | Rechtslupe

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht


(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
inclusion.cc 

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 13 - Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
inclusion.cc 

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz
gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und
garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor
Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

inclusion.cc

2011-07-25

UN-Behindertenrechtskonvention wichtiger Motor zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts.

Betreuung darf nicht bevormunden
Montag, 25. Juli 2011

Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Lebenshilfe.
Anlässlich des Staatenberichts der Bundesregierung zur UN-Konvention über die Rechte von behinderten Menschen, der am 3. August im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, empfing Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine Delegation der Bundesvereinigung Lebenshilfe.
Die Behindertenrechtskonvention gewährt Menschen mit geistiger Behinderung wie allen anderen Bürgern umfassende Rechts- und Handlungsfähigkeit. Aus Sicht der Lebenshilfe ist eine Überprüfung erforderlich, da dies in Deutschland so noch nicht umgesetzt wird. „Viele Menschen mit Behinderung empfinden die Anordnung einer rechtlichen Betreuung als Bevormundung“, stellte Bundesvorsitzender Robert Antretter fest: „Das deutsche Betreuungsgesetz ist im internationalen Vergleich fortschrittlich. Doch die Praxis hat zu Fehlentwicklungen geführt, die gegen die Behindertenrechtskonvention verstoßen!“
Unterstützung, nicht Bevormundung
So viel Assistenz wie möglich und so wenig Betreuung wie nötig: Eine bessere Umsetzung dieses Grundgedankens greift auch eine von behinderten Menschen in der Lebenshilfe selbst entwickelte Vereinbarung für gute Betreuung auf, die der Ministerin ausgehändigt wurde. Leutheusser-Schnarrenberger teilte die Auffassung der Lebenshilfe, dass eine gute Betreuung keine Bevormundung sein darf, sondern wie die Ministerin es ausdrückte: „Eine wichtige Unterstützung ist.“ Es wurde vereinbart, weiter im Gespräch über mögliche Verbesserung zu bleiben, so die Bundesvereinigung Lebenshilfe in einer Medienmitteilung. (Lebenshilfe/MyH/pg).

News: UN-Behindertenrechtskonvention wichtiger Motor zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts.

2011-03-16

Rechtliche Betreuung und die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

- Aufbruch in einen neuen Betreuungsbegriff?

"... verlangt die Konvention jedoch die Sicherstellung der vollen Handlungsfähigkeit jedes Menschen mit Behinderung.

Rechtliche Betreuung in ihrer jetzigen Form, das sollte jedem klar sein, kann diesem Anspruch kaum gerecht werden."

Evers-Meyer, Karin

in Betreuungsrechtliche Praxis 3/2009, S. 97-100
Text des Aufsatzes (2,6 MB)

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