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2011-12-28

Deutscher Verein: Betreuungsbehörden als erste Anlaufstelle - Bundesanzeiger Verlag

23.12.11

Deutscher Verein: Betreuungsbehörden als erste Anlaufstelle

Laut Einschätzung des Deutschen Vereins sind viele rechtliche Betreuungen nicht notwendig und könnten durch andere, weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Maßnahmen ersetzt werden. Dies verstoße sowohl gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsrecht als auch gegen die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.

Deutscher Verein: Betreuungsbehörden als erste Anlaufstelle - Bundesanzeiger Verlag


Das Betreuungsrecht?

Ein Teil des Familienrechtes, das sich mit Hilfen für psychisch oder Suchtkranke und Behinderte befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzt. Mit dieser als „Jahrhundertreform“ bezeichneten Reformgesetzgebung war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche Rechte und Verantwortlichkeiten zu belassen, Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nur ausnahmsweise vorzunehmen. Fast 18 Jahre nach Inkrafttreten sind sich Experten einig, dass die Gesetzesreform zum überwiegenden Teil nicht realisiert wurde.

Das Online-Lexikon Betreuungsrecht

2011-10-23

SCHATTENBLICK - RECHT/679: Ist das Unterbringungsrecht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar? (Soziale Psychiatrie)

RECHT/679: Ist das Unterbringungsrecht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar? (Soziale Psychiatrie)


Soziale Psychiatrie Nr. 134 - Heft 4, Oktober 2011
Rundbrief der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
Ist das Unterbringungsrecht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar?
Eine Analyse der Ländergesetze von Nordrhein-Westfalen und Hessen und des Betreuungsrechts zur Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch Erkrankter
Von Jana Offergeld

Vor dem Hintergrund des im Juni 2011 veröffentlichten "Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" werden die Ergebnisse einer Analyse der gesetzlichen Vorgaben zur Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch erkrankter Menschen in Deutschland zusammengefasst. Anhand einer Checkliste der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden die Ländergesetze Hessens und Nordrhein-Westfalens sowie die Vorgaben des Betreuungsrechts untersucht und Anhaltspunkte für notwendige Revisionen identifiziert.

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Unterbringung psychisch erkrankter Menschen überhaupt mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar ist, wurde sowohl während der Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)(1) als auch im Rahmen deren Ratifizierung kontrovers diskutiert. Noch ist unklar, inwiefern das neue internationale Menschenrechtsinstrument Einfluss auf die Situation untergebrachter Personen in Deutschland nehmen wird. Zwei Jahre nach Ratifizierung hat die Bundesregierung im Juni 2011 ihren "Nationalen Aktionsplan" (NAP)(2) veröffentlicht. In diesem wird die Unterbringungsthematik in Bezug auf das Handlungsfeld Persönlichkeitsrechte adressiert. In der Kategorie Freiheitsentzug werden hier die rechtliche Etablierung von Aufsichtsmechanismen, z.B. in Form von Besuchskommissionen, und eine systematische, transparente Qualitätssicherung für psychiatrische Einrichtungen angeregt. In der Auflistung der insgesamt 213 Einzelstrategien und -projekte des NAP lassen sich aber keine diesbezüglichen Vorhaben finden. Während die Regierung die Einberufung einer Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht und die Evaluation des "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) vorsieht, ist keine Untersuchung der Ländergesetze zur psychiatrischen Unterbringung im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit der Konvention angedacht. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch erkrankter Menschen eine schwere Beschneidung ihrer Freiheits- und Schutzrechte darstellt und von Betroffenen häufig als traumatisch erlebt wird, sollte der Frage nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen genauer nachgegangen werden.

(...)

Fazit
Im Rückschluss auf die vorangestellten Fragen lässt sich feststellen: In Deutschland können die rechtlichen Vorgaben zur Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen je nach Bundesland und gesetzlicher Verfahrensgrundlage voneinander abweichen. Außerdem weisen die Ergebnisse der Analyse mithilfe der WHO-Checkliste darauf hin, dass keines der hier untersuchten Gesetze mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar ist. Während das Betreuungsrecht nach der Reform 2009, insbesondere seit der Einführung der Patientenverfügung, schon gute Ansätze für den Schutz Betroffener liefert, scheint eine erneute Überprüfung der rechtlichen Vorgaben - wie im Nationalen Aktionsplan bereits angedacht - sinnvoll und notwendig. Das gilt auch für die Vorgaben des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hier sollten insbesondere die Richtlinien für die regelmäßige, unabhängige Überprüfung von Unterbringungsfällen und Fällen von Zwangsbehandlung überarbeitet werden. Die bundesweite gesetzliche Rahmung unabhängiger Aufsichtsmechanismen, inklusive einer konkreten Festlegung ihrer Verfügungsgewalt, ist für die Gewährung des Schutzes psychiatrischer Patientinnen und Patienten nicht nur "wünschenswert" (NAP), sondern dringend erforderlich. Fortbildungsangebote zur Konvention, die im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für Richterinnen und Richter des Betreuungsgerichts initiiert werden, sind zu begrüßen. Allerdings sollten sich die Fortbildungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Entscheidungsgewalt der Gerichte thematisch nicht auf das Betreuungsrecht begrenzen, sondern auch die Implikationen für (sowohl öffentlich-rechtliche als auch zivilrechtliche) Unterbringungsverfahren und die Autorisierung von Zwangsbehandlungen adressieren. Nach der Analyse des PsychKG NRW und des HEFG Hessen scheint die Tatsache, dass im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens keine Überprüfung der psychiatrischen Ländergesetze angedacht ist, äußerst fragwürdig. Gerade das HEFG, das noch deutlich von einer veralteten und stigmatisierenden Sichtweise auf psychisch kranke Menschen geprägt ist, steht im starken Kontrast zu den Grundsätzen der Behindertenrechtskonvention. Diese verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich, alle notwendigen Maßnahmen "einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen" zu treffen, um behinderten Menschen die volle Ausübung ihrer Menschenrechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung besteht explizit "ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats" (Art. 4).
"Die Ergebnisse der Analyse mithilfe der WHO-Checkliste weisen darauf hin, dass keines der hier untersuchten Gesetze mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar ist"
Der Nationale Aktionsplan ist auf zehn Jahre angelegt, soll aber fortlaufend in zweijährigen Abständen evaluiert und gegebenenfalls modifiziert werden. Den in der Behindertenrechtskonvention deklarierten Freiheits- und Schutzrechten und ihre Implikationen für die nicht freiwillige Behandlung psychisch kranker Menschen ist in der bisherigen politischen Auseinandersetzung vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden. Es bleibt zu hoffen, dass dieses vernachlässigte, aber essenzielle Thema in Zukunft in den weiteren Umsetzungsbemühungen mehr Beachtung findet.

SCHATTENBLICK - RECHT/679: Ist das Unterbringungsrecht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar? (Soziale Psychiatrie)

2011-07-22

Betreuung darf nicht bevormunden - Besuch bei justizministerin 2011 - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

Betreuung darf nicht bevormunden

Justizministerin und Lebenshilfe sind sich einig: Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein wichtiger Motor zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Robert Antretter, Vorsitzender der Bundesvereinigung Lebenshilfe - Foto: Jeanne Nicklas-Faust
Berlin. Anlässlich des Staatenberichts der Bundesregierung zur UN-Konvention über die Rechte von behinderten Menschen, der am 3. August im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, empfing Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine Delegation der Bundesvereinigung Lebenshilfe*.

Die Behindertenrechtskonvention gewährt Menschen mit geistiger Behinderung wie allen anderen Bürgern umfassende Rechts- und Handlungsfähigkeit. Aus Sicht der Lebenshilfe ist eine Überprüfung erforderlich, da dies in Deutschland so noch nicht umgesetzt wird. „Viele Menschen mit Behinderung empfinden die Anordnung einer rechtlichen Betreuung als Bevormundung“, stellte Bundesvorsitzender Robert Antretter fest: „Das deutsche Betreuungsgesetz ist im internationalen Vergleich fortschrittlich. Doch die Praxis hat zu Fehlentwicklungen geführt, die gegen die Behindertenrechtskonvention verstoßen!“

So viel Assistenz wie möglich und so wenig Betreuung wie nötig: Eine bessere Umsetzung dieses Grundgedankens greift auch eine von behinderten Menschen in der Lebenshilfe selbst entwickelte Vereinbarung für gute Betreuung auf, die der Ministerin ausgehändigt wurde (weibliche Fassung (pdf - 228.2 KB) - männliche Fassung (pdf - 228.2 KB)).

Leutheusser-Schnarrenberger teilte die Auffassung der Lebenshilfe, dass eine gute Betreuung keine Bevormundung sein darf, sondern wie die Ministerin es ausdrückte: „Eine wichtige Unterstützung ist.“ Es wurde vereinbart, weiter im Gespräch über mögliche Verbesserung zu bleiben.

1436 Zeichen – Abdruck honorarfrei – Belegexemplar erbeten

*Der Delegation der Lebenshilfe gehörten an: Bundesvorsitzender Robert Antretter, Peter Masuch, Vorstandsmitglied und Präsident des Bundessozialgerichts, sowie die Bundesgeschäftsführer Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust und Klaus Lachwitz.
Organisation:
Bundesvereinigung Lebenshilfe
Autor:
Pressestelle
Veröffentlichung:
22.07.2011, 10:15Uhr

besuch bei justizministerin 2011 - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

2011-07-13

Fragen zu Fixierung von Senioren: Empörung über Pflege-Prüfung - Bayern - Aktuelles - merkur-online

Fragen zu Fixierung von Senioren: Empörung über Pflege-Prüfung

12.07.11|Bayern|5
Miesbach - Die schriftliche Abschlussprüfung der Altenpflege 2011 hatte es in sich. Eine Aufgabe bewertet es darin als Vorteil, dass die Fixierung von Senioren eine Arbeitserleichterung für das Personal bedeute, und sorgt damit für reichlich Ärger.
Gabriele Stirnemann, Lehrerin an der Miesbacher Altenpflegeschule, zeigt einen Fixiergurt. foto: Plettenberg
Gabriele Stirnemann, Lehrerin an der Miesbacher Altenpflegeschule, zeigt einen Fixiergurt. foto: Plettenberg
Gabriele Stirnemann konnte es erst nicht nicht glauben, welche Aufgabe ihre Schüler in der Abschlussprüfung beantworten sollten. Gefragt wurde nach zwei Vorteilen einer Fixierung, die Schüler mussten die richtigen Antworten ankreuzen. Eine Antwort, für die es Punkte gab, war: „Arbeitserleichterung für die Pflegekraft.“ Stirner, Lehrerin für Gesundheitsberufe an der Altenpflegeschule in Miesbach, fiel aus allen Wolken. Es könne, wenn überhaupt, nur einen Vorteil von Fixierungen geben: die Sicherheit des betreffenden Bewohners, um ihn vor Stürzen zu bewahren. „Aber das war es dann auch. Weitere Argumente gibt es nämlich nicht.“ Denn mit einer menschenwürdigen Pflege seien freiheitsentziehende Maßnahmen nicht vereinbar. Dies vermittle die Schule deutlich in der Ausbildung.
„Umso befremdlicher ist es dann, wenn durch so eine Prüfungsaufgabe durch die Hintertüre der Eindruck entsteht, dass eine Fixierung vielleicht doch nicht die allerletzte Möglichkeit sein muss.“ Dabei ist das Thema für Schulleiter Ulrich Brenner durchaus prüfungsrelevant, aber nicht in dieser Formulierung: „Man hätte hier auch eine kritische Abwägung fordern können. Aber es kann nicht sein, dass eine Arbeitsentlastung positiv gewertet wird bei einem so schlimmen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Bewohners.“ Zumal freiheitsentziehende Maßnahmen durch niedrige Betten, Signalmatten und weiteren Alternativen immer mehr aus dem Praxisalltag verdrängt werden.
So hat das bayerische Sozialministerium erst kürzlich einen von Praktikern gelobten Lehrfilm mit dem Titel „Eure Sorge fesselt mich“ herausgebracht, der zeigt, wie Fixierungen wirkungsvoll und human vermieden werden können.
Wie es dennoch zu dieser Prüfungsfrage kam?
Fragen zu Fixierung von Senioren: Empörung über Pflege-Prüfung - Bayern - Aktuelles - merkur-online

2011-06-18

R U N D B R I E F F Ü R B E R U F S B E T R E U E R / I N N E N Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.

R U N D B R I E F   F Ü R   B E R U F S B E T R E U E R / I N N E N 

Nationaler Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention
Das BMAS hat nach Abstimmung mit den anderen Ressorts der Bundesregierung einen Referentenentwurf zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erarbeitet und den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Zusätzlich fand am 17. Mai eine Verbändeanhörung in Berlin statt.

Trotz extrem kurzer Fristen hat sich der BdB an diesem Stellungnahmeverfahren und an der Anhörung beteiligt. Leider kommt Betreuung im Referentenentwurf nur zweimal vor und das im eher negativen Kontext: bei der Erwähnung des Ausschlusses vom Wahlrecht von in allen Aufgabenkreisen Betreuten (was höchst problematisch ist) und bei der Darstellung der geltenden Rechtslage im Abschnitt Persönlichkeitsrechte mit dem Hinweis, dass nach Auffassung der Bundesregierung die UN-BRK keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auslöst (was ebenfalls sehr kritisch zu sehen ist).

Der BdB hat in seiner Stellungnahme auf den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 15.4.2011 in München verwiesen und folgende Punkte hervorgehoben:

•   Definition von Betreuung als sozialem Unterstützungssystem und Einbeziehung der Betreuung in die Weiterentwicklung des Sozialsystems durch Schaffung eines Rechtsanspruchs im SGB  
•   Vereinfachter Zugang zur Betreuung durch eine private Mandatierung hierfür anerkannter (allgemein mandatierter) „geeigneter Stellen“
•   Anerkennung der Betreuung als Profession, Regelung des Berufszugangs durch eine Kammer 
•   Schaffung von Regelungen, die es ermöglichen, im Rahmen einer Betreuung auch die Budgetassistenz für Persönliche Budgets zu übernehmen und Sicherung der Finanzierung dieses zusätzlichen Aufwandes 
 
•   Überprüfung aller das Selbstbestimmungsrecht elementar berührender Vorschriften insbesondere zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104, 105 BGB), zu Unterbringungen, zum Einwilligungsvorbehalt, zur Sterilisation etc.

Unverständlich ist für den BdB auch, warum es zu keiner erkennbaren Beteiligung der Betroffenen gekommen ist, hat es doch 2010 zwei große Tagungen zu dieser Thematik gegeben, auf deren zweiter im November letzten Jahres ausdrücklich eine Weiterentwicklung des Betreuungsrechts gefordert wurde.
Auf der Verbändeanhörung hagelte es dann auch Kritik. Neben dem Verfahren, der Unverbindlichkeit so mancher Passagen, der unklaren Finanzierung wurde besonders der Abschnitt über die Persönlichkeitsrechte kritisiert, der nach übereinstimmender Auffassung der angehörten Verbände in keiner Weise mit der Konvention in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Insgesamt besteht nach Auffassung des BdB und der anderen Verbänder erheblicher Nachbesserungsbedarf. Die Vertreter/innen des BMAS haben zugesagt, mit den vorliegenden Stellungnahmen und dem Ergebnis der Anhörung in eine zweite Ressortanhörung zu gehen.
Die Zeit dafür dürfte allerdings knapp werden, soll doch der Nationale Aktionsplan bereits im Juni vom Bundeskabinett verabschiedet werden.
Der Referentenentwurf kann hier nachgelesen werden, die Stellungnahme des BdB haben wir auf unserer Internetseite veröffentlicht. 
Dr. Harald Freter
  
Behindertenrechtskonvention: (K)ein Thema für Berufseinsteiger?!

Im März 2009 hat Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz Behindertenrechtskonvention (BRK), bindend anerkannt. Damit ist die BRK deutsches Recht und die gesetzlichen Regelungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen stehen zur Disposition. Im Unterschied zum deutschen Betreuungsrecht, das von nicht vorhandenen Fähigkeiten ausgeht und Vertretung als Kernkompetenz von Betreuung beschreibt, ist die BRK
ressourcenorientiert: Grundsätzlich ist jeder Mensch rechts- und handlungsfähig, wenn er oder sie eine angemessene Unterstützung erhält (Artikel 12). In der angelsächsischen Politikdebatte wird infolgedessen die
Entwicklung neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen gefordert, die auf unterstützte statt stellvertretende Entscheidungen ausgerichtet sind.  

Die Behindertenrechtskonvention fordert uns heraus, den historischen Weg von der Entmündigung zu mehr Selbstbestimmung durch eine persönliche Betreuung weiterzugehen.
Wer heute in die Betreuung einsteigt, wird an dieser Entwicklung nicht vorbeikommen. Dennoch, wenn wir die Beschreibungen zu aktuellen Seminaren für Berufseinsteiger/innen durchsehen, scheint die Konvention keine Rolle zu spielen. „Betreuer regeln die Lebensbereiche, die betroffene Menschen nicht mehr selbst entscheiden können.“ So definiert einer der etablierten Anbieter den Beruf.  Ein anderer schreibt: „Personen, für die ein Betreuer  (m/w) bestellt wird […] ist es nicht möglich, aus eigenen Ressourcen […] für ihre rechtlichen,
sozialen und persönlichen Belange einzutreten.“  

Nach unserer Auffassung muss die Qualifizierung zukünftiger Betreuer/innen den Paradigmenwechsel von der Vertretung zur unterstützten Selbstbestimmung nachvollziehen. Anderenfalls wird eine Betreuungspraxis zementiert, die die Persönlichkeitsrechte der Klient/innen nicht angemessen würdigt und ihre Selbsthilfepotenziale blockiert. 

Im September 2011 wird das ipb in einer Tagungsstätte bei Hamburg  ein Seminar für Berufseinsteiger/innen anbieten, das die Grundlagen rechtlicher Betreuung vermittelt und dabei die aktuellen behindertenpolitischen Diskurse aufgreift. Quer zu den unterschiedlichen Themenbereichen wie Betreuungsrecht, Sozialrecht, Interaktion mit den Klient/innen oder Qualitätssicherung werden die beteiligten Dozent/innen eine Ethik der Achtsamkeit und des Dialogs vermitteln, die für eine ressourcenorientierte Betreuungsarbeit unverzichtbar ist. Außerdem werden die Teilnehmer/innen in eine Methode der Betreuungsorganisation eingeführt, die in der Sozialen Arbeit entwickelt wurde und auf personenzentrierte Unterstützungsprozesse ausgerichtet ist. Weitere Informationen zu dem Seminar finden Sie auf der BdB-Homepage.
Die Qualifizierung der Betreuer von morgen muss sich an aktuellen Entwicklungen orientieren. Hierbei sollte die BRK, die das Selbstbestimmungsrecht der Klient/innen stärkt, als Richtschnur dienen."

Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V.
BdBaktuell Mai 2011

2011-06-16

Stellungnahme - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Nationalen Aktionsplan der Behindertenrechtskonvention

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte jetzt einen umfangreichen Referentenentwurf für einen nationalen Aktionsplan vor, der die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention enthalten und Verbände wie die Lebenshilfe einbinden soll.

In einer ersten Stellungnahme äußert sich die Bundesvereinigung Lebenshilfe überaus enttäuscht über die Vorlage des Ministeriums: Leider finden sich an vielen Stellen wenig konkrete Aussagen. Viele Punkte beziehen sich auf bereits laufende Projekte sowie abgeschlossene Gesetzesvorhaben, während Ansätze für eine qualitative Weiterentwicklung fehlen. Insgesamt bleibt der Referentenentwurf für den Nationalen Aktionsplan so in seiner Ausgestaltung weit hinter dem zurück, was man für ein wegweisendes Dokument der nächsten zehn Jahre erwartet.

Die Lebenshilfe fordert vor allem, das Kapitel über Persönlichkeitsrechte im Aktionsplan gründlich zu überarbeiten. Dazu macht sie in ihrer Stellungnahme zahlreiche Vorschläge:

Stellungnahme (pdf - 66.3 KB)
Organisation:
Bundesvereinigung Lebenshilfe
Veröffentlichung:
18.05.2011, 16:28Uhr

Stellungnahme - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

2011-05-26

Stellungnahme - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Nationalen Aktionsplan der Behindertenrechtskonvention

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte jetzt einen umfangreichen Referentenentwurf für einen nationalen Aktionsplan vor, der die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention enthalten und Verbände wie die Lebenshilfe einbinden soll.

In einer ersten Stellungnahme äußert sich die Bundesvereinigung Lebenshilfe überaus enttäuscht über die Vorlage des Ministeriums: Leider finden sich an vielen Stellen wenig konkrete Aussagen. Viele Punkte beziehen sich auf bereits laufende Projekte sowie abgeschlossene Gesetzesvorhaben, während Ansätze für eine qualitative Weiterentwicklung fehlen. Insgesamt bleibt der Referentenentwurf für den Nationalen Aktionsplan so in seiner Ausgestaltung weit hinter dem zurück, was man für ein wegweisendes Dokument der nächsten zehn Jahre erwartet.

Die Lebenshilfe fordert vor allem, das Kapitel über Persönlichkeitsrechte im Aktionsplan gründlich zu überarbeiten. Dazu macht sie in ihrer Stellungnahme zahlreiche Vorschläge:

Stellungnahme
Organisation:
Bundesvereinigung Lebenshilfe
Veröffentlichung:
18.05.2011, 16:28Uhr

Stellungnahme - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.


"2.  Die  Persönlichkeitsrechte  gehören  an  die  Spitze  aller  menschenrechtlichen
Handlungsfelder


Das Kapitel „Persönlichkeitsrechte“ ist fehlplatziert. Es gehört nicht an den Schluss,
sondern an den Beginn der im Aktionsplan genannten zwölf Handlungsfelder.
Der  Aktionsplan  dient  der  Umsetzung  der  Behindertenrechtskonvention.  Ausgangs-
punkt  aller  Menschenrechte  sind  die  Persönlichkeitsrechte,  z.  B.  das  Recht  auf
Leben,  das  Recht  auf  körperliche  Unversehrtheit,  die  Freiheit  der  Person  und  die
allgemeine Handlungsfreiheit.
Diese  Menschenrechte  prägen  den  Zivilpakt  der  Vereinten  Nationen  von  1966  und
stehen  auch  im  Grundgesetz  durch  ihre  Verankerung  in  Art.  2  GG  gemeinsam  mit
dem Schutz der Menschenwürde am Beginn des Grundrechtskatalogs der Art. 1 – 19
GG.

3. Das Betreuungsrecht gehört auf den Prüfstand

Es  ist  nicht  nachvollziehbar  und  es  fehlt  auch  jede  Begründung  dafür,  dass  „die
Behindertenrechtskonvention    keinen    gesetzgeberischen    Handlungsbedarf    im
Betreuungsrecht auslöst.“

Unbestritten  ist,  dass  das  deutsche  Betreuungsrecht  im  weltweiten  Vergleich  als
modern und fortschrittlich einzustufen ist.

Deutschland  hat  mit  dem  Inkrafttreten  der  §§  1896  ff.  BGB  die  Entmündigung
abgeschafft, die zur Folge hatte, dass die betroffenen Menschen von der Teilnahme
am Rechtsverkehr ausgeschlossen waren. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet
werden, dass das deutsche Betreuungsrecht in völliger Übereinstimmung mit Art. 12
der  Behindertenrechtskonvention  steht,  der  das  Ziel  verfolgt,  alle  Menschen  mit
Behinderungen unabhängig von Art und Ausmaß ihrer Behinderung (vgl. Art. 1 BRK)
vor dem Recht gleichzustellen und ihnen deshalb nicht nur die volle Rechtsfähigkeit,
sondern auch die volle Handlungsfähigkeit „in allen Lebensbereichen gleichberechtigt
mit anderen“ zuerkennt.

Art.  12  BRK  nimmt  in  der  Behindertenrechtskonvention  eine  Schlüsselfunktion  ein:
Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass es aus menschenrechtlicher Sicht
zwei Klassen von  Menschen mit Behinderungen gibt: Personen, die sich auf alle in
der BRK als Individualrechte gestalteten Menschenrechte selbst berufen können, und
Personen,   für   die   einzelne   dieser   Individualrechte   oder   alle   Menschenrechte
stellvertretend durch Dritte wahrgenommen werden.
Art. 12 verkennt nicht, dass es Menschen mit Behinderungen gibt, die in Lebenssitua-
tionen,  in  denen  Entscheidungen  getroffen  werden  müssen,  auf  Hilfe  angewiesen
sind. Art. 12 Abs.  3  BRK regelt deshalb,  dass die Vertragsstaaten verpflichtet  sind,
„Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie
bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ggf. benötigen.“
Die  Verhandlung  der  Behindertenrechtskonvention  im  Zeitraum  zwischen  2004  und
2006 und die in dieser Zeit diskutierten unterschiedlichen Vorschläge zur Gestaltung
des  Art.  12  haben  deutlich  gemacht,  dass  die  Unterstützung  bei  der  Ausübung  der
Rechts- und Handlungsfähigkeit eine begleitende „helfende“ Maßnahme sein soll. Die
Stellvertretung  im  Recht,  die  Menschen  mit  Behinderungen  von  der  eigenständigen
Wahrnehmung ihrer Rechte ausschließt, ist mit Art. 12 unvereinbar.
Der  von  den  Vereinten  Nationen  gem.  Art.  34  BRK  eingesetzte  „Ausschuss  für  die
Rechte  von  Menschen  mit  Behinderungen“  hat  dies  in  seiner  ersten  offiziellen
Äußerung  zu  Art.  12  am  29.04.2011  in  seiner  Stellungnahme  zum  Staatenbericht
Tunesiens wie folgt beschrieben:  Rechtliche Regelungen eines Vertragsstaates, die
die  Möglichkeit  eröffnen,  dass  Dritte  für  einen  Menschen  stellvertretende  Entschei-
dungen  treffen,  sind  durch  Regelungen  zu  ersetzen,  die  sich  darauf  beschränken,
dem  Menschen  zu  helfen,  eine  Entscheidung  zu  treffen  (Beschlüsse  des  Fachaus-
schusses zum Staatenbericht Tunesiens unter Ziff. 23).

Die   Anordnung   einer   gesetzlichen   Betreuung   nach   §   1896   BGB   führt   nicht
automatisch  zum  Verlust  der  Geschäftsfähigkeit  mit  der  Folge,  dass  das  Recht,  im
Rechtsverkehr  zu  handeln,  ausschließlich  auf  den  gesetzlichen  Betreuer  übergeht.
Der „Betreuer vertritt jedoch den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“ (§ 1902
BGB) und ist damit im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises „gesetzlicher
Vertreter des Betreuten“ (Deusing in Jurgeleit Hrsg., Betreuungsrecht, Handkommen-
tar,  1.  Auflage  2006,  §  1902  Rn.  1).  §  1902  bringt  „das  Wesen  der  Betreuung  als
Fremdbestimmung  zum  Ausdruck“  (Deusing  a.  a.  O.).  Verstärkt  wird  dieser  Ansatz
durch die  Möglichkeit, die Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen mit einem
Einwilligungsvorbehalt  nach  §  1903  BGB  zu  verknüpfen,  der  eine  „entmündigende
Wirkung hat“ (Deusing a. a. O., § 1903 BGB Rn. 5), weil die Anordnung nach § 1903
BGB  dazu  führt,  dass  der  Betreute  ohne  Zustimmung  seines  Betreuers  keine
wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben kann.

Zusätzlich eröffnet das Betreuungsrecht dem Betreuungsgericht auch die Möglichkeit,
bei   Erforderlichkeit   die   Bestellung   eines   Betreuers   für   „alle   Angelegenheiten“
anzuordnen,  mit  der  Folge,  dass  der  Betroffene  das  aktive  und  passive  Wahlrecht
verliert (vgl. §§ 13 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG und § 67 FGG) und damit seines in
Art. 29 BRK geregelten Rechts auf „Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben“
beraubt wird.

Das  Betreuungsrecht  enthält  in  wesentlichen  Teilen  Elemente  einer  gesetzlichen Vertretung
und gehört deshalb auf den Prüfstand.

4.  Auch  das  Recht  der  Geschäftsfähigkeit  (§§  104  f.  BGB)  muss  überprüft
werden


Dies gilt erst recht für die seit über 100 Jahren geltenden Vorschriften der §§ 104 f.
BGB,  wonach  ein  Mensch,  der  sich  nicht  nur  vorübergehend  „in  einem  die  freie
Willensbestimmung  ausschließenden  Zustand  krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit
befindet,  geschäftsunfähig  ist  mit  der  Folge,  dass  seine  Willenserklärungen
nichtig sind (§ 105 BGB).

Die  genannten  Rechtsvorschriften  kommen  in  der  Praxis  in  Einzelfällen  z.  B.
gegenüber  Menschen  mit  Autismus  oder  Down-Syndrom  zur  Anwendung.  Es  ist
schlichtweg   diskriminierend,   diese   Behinderungen   als   „krankhafte   Störung   der
Geistestätigkeit“ einzuordnen.

Schon  deshalb  ist  die  Bundesregierung  verpflichtet,  die  §§  104  f.  BGB  zu
überprüfen.

5. Die Anwendung des Betreuungsrechts muss evaluiert werden

Im  nächsten  Jahr  (2012)  ist  das  Betreuungsrecht  20  Jahre  in  Kraft.  Es  ist  deshalb
nicht nur aufgrund der Ratifikation der Behindertenrechtskonvention höchste Zeit, das
Betreuungsrecht und seine Anwendung in der Praxis zu evaluieren.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert die Bundesregierung auf, eine umfangrei-
che  Rechtstatsachenforschung  in  Gang  zu  setzen  und  bei  der  Ermittlung  der
Fragestellungen, mit denen insbesondere die Betreuungsgerichte, Betreuungsbehör-
den   und   Betreuungsvereine   zu   konfrontieren   sind,   Menschen   mit   geistigen
Behinderungen   bzw.   Menschen   mit   psychosozialen   Problemen   und   die   sie
vertretenden Behindertenorganisationen zu beteiligen.

Es reicht nicht aus – wie im Aktionsplan ausgeführt –, diese Aufgabenstellung einer
„interdisziplinären  Arbeitsgruppe“  zu  übertragen,  an  der  zwar  Betreuungsrichter,
Vertreter/Vertreterinnen von Betreuungsbehörden und Rechtswissenschaftler beteiligt
sind,  jedoch  keine  der  rechtlichen  Betreuung  unterstellten  Menschen  und  ihre
Interessenvertreter.

Die  interdisziplinäre  Arbeitsgruppe,  die  lange  vor  der  Ratifikation  der  Behinderten-
rechtskonvention  vom  Bundesministerium  der  Justiz  eingesetzt  worden  ist,  hat  vor
allem die Aufgabe zu untersuchen, ob es sinnvoll ist, die Funktion der Betreuungsbe-
hörden zu verändern. Sie ist deshalb durch eine neue Arbeitsgruppe zu ersetzen, die
überprüft, inwieweit die Praxis des Betreuungsrechts mit Art. 12 BRK übereinstimmt
bzw. gegen Art. 12 BRK verstößt.

6. Modellversuche zur Etablierung von rechtlicher Unterstützung i. S. d. Art. 12
Abs. 3 BRK


Parallel  zu  einer  Rechtstatsachenforschung,  die  dem  Anliegen  der  Behinderten-
rechtskonvention  Rechnung  trägt,  fordert  die  Bundesvereinigung  Lebenshilfe  die
Bundesregierung   auf,   Modellvorhaben   unter   wissenschaftlicher   Begleitung   zu
etablieren, mit deren Hilfe untersucht wird, inwieweit die rechtliche Betreuung durch
eine  rechtliche  Assistenz/Unterstützung  i.  S.  d.  Art.  12  Abs.  3  BRK  ersetzt  werden
kann.

7. Zugang zur Justiz

Art.  13  BRK  schreibt  vor,  dass  die  Vertragsstaaten  verpflichtet  sind,  Menschen  mit
Behinderungen  gleichberechtigt  mit  Anderen  wirksamen  Zugang  zur  Justiz  zu
verschaffen.

Richtig  ist,  dass  im  Gerichtsverfassungsgesetz  (GVG)  und  in  der  Strafprozessord-
nung  (StPO)  Regelungen  zum  barrierefreien  Zugang  zur  Justiz  für  behinderte 
Menschen  bereits  enthalten  sind.  Davon  profitieren  bisher  jedoch  insbesondere
blinde, sehbehinderte und hör- oder sprachbehinderte Menschen.

Menschen  mit  geistiger  Behinderung  stehen  entsprechende  Hilfen  bisher  nicht  zur
Verfügung.  Es  ist  völlig  unzureichend,  wenn  auf  Seite  67  des  Referentenentwurfs
ausgeführt  wird,  Ziel  der  Bundesregierung  sei  es,  „alle  öffentlich  zugänglichen
Informations- und Kommunikationssysteme barrierefrei zu gestalten und insbesondere  
auch   den   Anforderungen   an   Leichte   Sprache   gerecht   zu   werden.“   Diese
Ankündigung bedarf der Konkretisierung und zwar in der Weise, dass Menschen mit
geistiger  Behinderung  und/oder  psychosozialen  Problemen  z.  B.  in  Ordnungs-  und
Verwaltungsverfahren,  Gerichtsverhandlungen  usw.  Kommunikationshilfen  erhalten,
die ihnen den Zugang zur Justiz in gleicher Weise eröffnen, wie er z. B. gehörlosen
Menschen  schon  heute  durch  Gebärdendolmetscher  oder  blinden  Menschen  durch
Vorleser/Vorleserinnen bzw. Dokumente in Blindenschrift gewährt wird.

8. Freiheitsrechte


Völlig unzureichend sind die Ausführungen im Referentenentwurf zu dem in Art. 14
BRK geregelten Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person.

Art.  14  Abs.  1b  regelt,  dass  „das  Vorliegen  einer  Behinderung  in  keinem  Fall  eine
Freiheitsentziehung rechtfertigt.“

Nicht nur die Unterbringungsgesetze der Länder, sondern insbesondere die Vorschrift
des § 1906 BGB muss kritisch hinterfragt werden, denn sie ermöglicht nicht nur die
freiheitsentziehende  Unterbringung  eines  Menschen  bei  Fremdgefährdung  oder
erheblicher  Selbstgefährdung  (§  1906  Abs.  1  Nr.  1  BGB),  sondern  z.  B.  auch  zur
Untersuchung   des   Gesundheitszustandes,   einer   Heilbehandlung   oder   eines
ärztlichen Eingriffs unter den in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelten Voraussetzun-
gen.

Schon allein die Tatsache, dass jedes Jahr einige hunderttausend Menschen auf der
Grundlage  des  §  1906  Abs.  4  BGB  durch  mechanische  Verrichtungen  oder  die
Vergabe von Medikamenten daran gehindert werden, sich frei zu bewegen, ruft dazu
auf, die Anwendungspraxis des § 1906 BGB einer äußerst gründlichen Untersuchung
zu unterziehen und im Lichte der Behindertenrechtskonvention zu verändern. "

Auszug Stellungnahme
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