Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Nationalen Aktionsplan der Behindertenrechtskonvention
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte jetzt einen umfangreichen Referentenentwurf für einen nationalen Aktionsplan vor, der die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention enthalten und Verbände wie die Lebenshilfe einbinden soll.
In einer ersten Stellungnahme äußert sich die Bundesvereinigung Lebenshilfe überaus enttäuscht über die Vorlage des Ministeriums: Leider finden sich an vielen Stellen wenig konkrete Aussagen. Viele Punkte beziehen sich auf bereits laufende Projekte sowie abgeschlossene Gesetzesvorhaben, während Ansätze für eine qualitative Weiterentwicklung fehlen. Insgesamt bleibt der Referentenentwurf für den Nationalen Aktionsplan so in seiner Ausgestaltung weit hinter dem zurück, was man für ein wegweisendes Dokument der nächsten zehn Jahre erwartet.
Die Lebenshilfe fordert vor allem, das Kapitel über Persönlichkeitsrechte im Aktionsplan gründlich zu überarbeiten. Dazu macht sie in ihrer Stellungnahme zahlreiche Vorschläge:
StellungnahmeOrganisation:
Bundesvereinigung Lebenshilfe
Veröffentlichung:
18.05.2011, 16:28Uhr
Stellungnahme - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
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2. Die Persönlichkeitsrechte gehören an die Spitze aller menschenrechtlichen
Handlungsfelder
Das Kapitel „Persönlichkeitsrechte“ ist fehlplatziert. Es gehört nicht an den Schluss,
sondern an den Beginn der im Aktionsplan genannten zwölf Handlungsfelder.
Der Aktionsplan dient der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention. Ausgangs-
punkt aller Menschenrechte sind die Persönlichkeitsrechte, z. B. das Recht auf
Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die
allgemeine Handlungsfreiheit.
Diese Menschenrechte prägen den Zivilpakt der Vereinten Nationen von 1966 und
stehen auch im Grundgesetz durch ihre Verankerung in Art. 2 GG gemeinsam mit
dem Schutz der Menschenwürde am Beginn des Grundrechtskatalogs der Art. 1 – 19
GG.
3. Das Betreuungsrecht gehört auf den Prüfstand
Es ist nicht nachvollziehbar und es fehlt auch jede Begründung dafür, dass „die
Behindertenrechtskonvention keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im
Betreuungsrecht auslöst.“
Unbestritten ist, dass das deutsche Betreuungsrecht im weltweiten Vergleich als
modern und fortschrittlich einzustufen ist.
Deutschland hat mit dem Inkrafttreten der §§ 1896 ff. BGB die Entmündigung
abgeschafft, die zur Folge hatte, dass die betroffenen Menschen von der Teilnahme
am Rechtsverkehr ausgeschlossen waren. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet
werden, dass das deutsche Betreuungsrecht in völliger Übereinstimmung mit Art. 12
der Behindertenrechtskonvention steht, der das Ziel verfolgt, alle Menschen mit
Behinderungen unabhängig von Art und Ausmaß ihrer Behinderung (vgl. Art. 1 BRK)
vor dem Recht gleichzustellen und ihnen deshalb nicht nur die volle Rechtsfähigkeit,
sondern auch die volle Handlungsfähigkeit „in allen Lebensbereichen gleichberechtigt
mit anderen“ zuerkennt.
Art. 12 BRK nimmt in der Behindertenrechtskonvention eine Schlüsselfunktion ein:
Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass es aus menschenrechtlicher Sicht
zwei Klassen von Menschen mit Behinderungen gibt: Personen, die sich auf alle in
der BRK als Individualrechte gestalteten Menschenrechte selbst berufen können, und
Personen, für die einzelne dieser Individualrechte oder alle Menschenrechte
stellvertretend durch Dritte wahrgenommen werden.
Art. 12 verkennt nicht, dass es Menschen mit Behinderungen gibt, die in Lebenssitua-
tionen, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen, auf Hilfe angewiesen
sind. Art. 12 Abs. 3 BRK regelt deshalb, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind,
„Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie
bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ggf. benötigen.“
Die Verhandlung der Behindertenrechtskonvention im Zeitraum zwischen 2004 und
2006 und die in dieser Zeit diskutierten unterschiedlichen Vorschläge zur Gestaltung
des Art. 12 haben deutlich gemacht, dass die Unterstützung bei der Ausübung der
Rechts- und Handlungsfähigkeit eine begleitende „helfende“ Maßnahme sein soll. Die
Stellvertretung im Recht, die Menschen mit Behinderungen von der eigenständigen
Wahrnehmung ihrer Rechte ausschließt, ist mit Art. 12 unvereinbar.
Der von den Vereinten Nationen gem. Art. 34 BRK eingesetzte „Ausschuss für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen“ hat dies in seiner ersten offiziellen
Äußerung zu Art. 12 am 29.04.2011 in seiner Stellungnahme zum Staatenbericht
Tunesiens wie folgt beschrieben: Rechtliche Regelungen eines Vertragsstaates, die
die Möglichkeit eröffnen, dass Dritte für einen Menschen stellvertretende Entschei-
dungen treffen, sind durch Regelungen zu ersetzen, die sich darauf beschränken,
dem Menschen zu helfen, eine Entscheidung zu treffen (Beschlüsse des Fachaus-
schusses zum Staatenbericht Tunesiens unter Ziff. 23).
Die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung nach § 1896 BGB führt nicht
automatisch zum Verlust der Geschäftsfähigkeit mit der Folge, dass das Recht, im
Rechtsverkehr zu handeln, ausschließlich auf den gesetzlichen Betreuer übergeht.
Der „Betreuer vertritt jedoch den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“ (§ 1902
BGB) und ist damit im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises „gesetzlicher
Vertreter des Betreuten“ (Deusing in Jurgeleit Hrsg., Betreuungsrecht, Handkommen-
tar, 1. Auflage 2006, § 1902 Rn. 1). § 1902 bringt „das Wesen der Betreuung als
Fremdbestimmung zum Ausdruck“ (Deusing a. a. O.). Verstärkt wird dieser Ansatz
durch die Möglichkeit, die Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen mit einem
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB zu verknüpfen, der eine „entmündigende
Wirkung hat“ (Deusing a. a. O., § 1903 BGB Rn. 5), weil die Anordnung nach § 1903
BGB dazu führt, dass der Betreute ohne Zustimmung seines Betreuers keine
wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben kann.
Zusätzlich eröffnet das Betreuungsrecht dem Betreuungsgericht auch die Möglichkeit,
bei Erforderlichkeit die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“
anzuordnen, mit der Folge, dass der Betroffene das aktive und passive Wahlrecht
verliert (vgl. §§ 13 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG und § 67 FGG) und damit seines in
Art. 29 BRK geregelten Rechts auf „Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben“
beraubt wird.
Das Betreuungsrecht enthält in wesentlichen Teilen Elemente einer gesetzlichen Vertretung
und gehört deshalb auf den Prüfstand.
4. Auch das Recht der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 f. BGB) muss überprüft
werden
Dies gilt erst recht für die seit über 100 Jahren geltenden Vorschriften der §§ 104 f.
BGB, wonach ein Mensch, der sich nicht nur vorübergehend „in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet, geschäftsunfähig ist mit der Folge, dass seine Willenserklärungen
nichtig sind (§ 105 BGB).
Die genannten Rechtsvorschriften kommen in der Praxis in Einzelfällen z. B.
gegenüber Menschen mit Autismus oder Down-Syndrom zur Anwendung. Es ist
schlichtweg diskriminierend, diese Behinderungen als „krankhafte Störung der
Geistestätigkeit“ einzuordnen.
Schon deshalb ist die Bundesregierung verpflichtet, die §§ 104 f. BGB zu
überprüfen.
5. Die Anwendung des Betreuungsrechts muss evaluiert werden
Im nächsten Jahr (2012) ist das Betreuungsrecht 20 Jahre in Kraft. Es ist deshalb
nicht nur aufgrund der Ratifikation der Behindertenrechtskonvention höchste Zeit, das
Betreuungsrecht und seine Anwendung in der Praxis zu evaluieren.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert die Bundesregierung auf, eine umfangrei-
che Rechtstatsachenforschung in Gang zu setzen und bei der Ermittlung der
Fragestellungen, mit denen insbesondere die Betreuungsgerichte, Betreuungsbehör-
den und Betreuungsvereine zu konfrontieren sind, Menschen mit geistigen
Behinderungen bzw. Menschen mit psychosozialen Problemen und die sie
vertretenden Behindertenorganisationen zu beteiligen.
Es reicht nicht aus – wie im Aktionsplan ausgeführt –, diese Aufgabenstellung einer
„interdisziplinären Arbeitsgruppe“ zu übertragen, an der zwar Betreuungsrichter,
Vertreter/Vertreterinnen von Betreuungsbehörden und Rechtswissenschaftler beteiligt
sind, jedoch keine der rechtlichen Betreuung unterstellten Menschen und ihre
Interessenvertreter.
Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die lange vor der Ratifikation der Behinderten-
rechtskonvention vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt worden ist, hat vor
allem die Aufgabe zu untersuchen, ob es sinnvoll ist, die Funktion der Betreuungsbe-
hörden zu verändern. Sie ist deshalb durch eine neue Arbeitsgruppe zu ersetzen, die
überprüft, inwieweit die Praxis des Betreuungsrechts mit Art. 12 BRK übereinstimmt
bzw. gegen Art. 12 BRK verstößt.
6. Modellversuche zur Etablierung von rechtlicher Unterstützung i. S. d. Art. 12
Abs. 3 BRK
Parallel zu einer Rechtstatsachenforschung, die dem Anliegen der Behinderten-
rechtskonvention Rechnung trägt, fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe die
Bundesregierung auf, Modellvorhaben unter wissenschaftlicher Begleitung zu
etablieren, mit deren Hilfe untersucht wird, inwieweit die rechtliche Betreuung durch
eine rechtliche Assistenz/Unterstützung i. S. d. Art. 12 Abs. 3 BRK ersetzt werden
kann.
7. Zugang zur Justiz
Art. 13 BRK schreibt vor, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt mit Anderen wirksamen Zugang zur Justiz zu
verschaffen.
Richtig ist, dass im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und in der Strafprozessord-
nung (StPO) Regelungen zum barrierefreien Zugang zur Justiz für behinderte
Menschen bereits enthalten sind. Davon profitieren bisher jedoch insbesondere
blinde, sehbehinderte und hör- oder sprachbehinderte Menschen.
Menschen mit geistiger Behinderung stehen entsprechende Hilfen bisher nicht zur
Verfügung. Es ist völlig unzureichend, wenn auf Seite 67 des Referentenentwurfs
ausgeführt wird, Ziel der Bundesregierung sei es, „alle öffentlich zugänglichen
Informations- und Kommunikationssysteme barrierefrei zu gestalten und insbesondere
auch den Anforderungen an Leichte Sprache gerecht zu werden.“ Diese
Ankündigung bedarf der Konkretisierung und zwar in der Weise, dass Menschen mit
geistiger Behinderung und/oder psychosozialen Problemen z. B. in Ordnungs- und
Verwaltungsverfahren, Gerichtsverhandlungen usw. Kommunikationshilfen erhalten,
die ihnen den Zugang zur Justiz in gleicher Weise eröffnen, wie er z. B. gehörlosen
Menschen schon heute durch Gebärdendolmetscher oder blinden Menschen durch
Vorleser/Vorleserinnen bzw. Dokumente in Blindenschrift gewährt wird.
8. Freiheitsrechte
Völlig unzureichend sind die Ausführungen im Referentenentwurf zu dem in Art. 14
BRK geregelten Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person.
Art. 14 Abs. 1b regelt, dass „das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine
Freiheitsentziehung rechtfertigt.“
Nicht nur die Unterbringungsgesetze der Länder, sondern insbesondere die Vorschrift
des § 1906 BGB muss kritisch hinterfragt werden, denn sie ermöglicht nicht nur die
freiheitsentziehende Unterbringung eines Menschen bei Fremdgefährdung oder
erheblicher Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sondern z. B. auch zur
Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines
ärztlichen Eingriffs unter den in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelten Voraussetzun-
gen.
Schon allein die Tatsache, dass jedes Jahr einige hunderttausend Menschen auf der
Grundlage des § 1906 Abs. 4 BGB durch mechanische Verrichtungen oder die
Vergabe von Medikamenten daran gehindert werden, sich frei zu bewegen, ruft dazu
auf, die Anwendungspraxis des § 1906 BGB einer äußerst gründlichen Untersuchung
zu unterziehen und im Lichte der Behindertenrechtskonvention zu verändern. "
Auszug Stellungnahme