Insgesamt steigt die Untertitelungsquote bei den Sendern ständig an; besonders hervorzuheben sind die öffentlich-rechtlichen Sender mit einer Quote von zum Teil über 50 % (WDR). Dennoch sind viele Hörgeschädigte mit der Situation nicht zufrieden und wünschen sich einen stärkeren Ausbau des Untertitel-Angebotes. 2008 wurde Kurt Beck ein Forderungskatalog überreicht, in dem wir 100 %ige Untertitelung innerhalb von 10 Jahren – also bis 2018 – fordern. Dazu müsste die Rate innerhalb eines Jahres um 10 Prozent steigen. Davon sind wir bisher weit entfernt! Ebenfalls 2008 wurde der Rundfunkstaatsvertrag geändert. Hinsichtlich Untertitelungen heißt es, es „soll“ untertitelt werden. Wir fordern eine Abänderung hin zu einer
Verpflichtung für alle Sender, so wie es schon in Spanien, Frankreich und England der Fall ist. Eine Pflicht zur Untertitelung muss auch hier in Deutschland gesetzlich verankert werden, sonst wird die Untertitelungsquote niemals auf die nötigen 100 % steigen!
Sign Dialog - Bildung durch Untertitel
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 9 - Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.
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