Viele Wahllokale sind nicht barrierefrei
Häufig versperren Stufen den problemlosen Zugang zu den Wahlbüros. Auf der Benachrichtigung ist vermerkt, ob der Zugang zum Gebäude behindertengerecht ist.
Der Weg zur Wahlurne wird vielen Menschen mit Behinderung am Sonntag erschwert. Viele Wahlbüros sind nicht barrierefrei.
Foto: dapd
Usedom (OZ) - Das Amt Usedom Nord geht mit gutem Beispiel voran. Von den sieben Wahllokalen in den fünf Gemeinden sind sechs barrierefrei. Lediglich zu dem Gemeindezentrum in Mölschow führt eine Stufe. „Ich habe aber bereits mit dem Bürgermeister gesprochen. Dort wird es am 4. September eine kleine Rampe geben“, berichtet der Leitende Verwaltungsbeamte Siegfried Krause.
„Bisher hat es bei Wahlen noch nie Probleme gegeben.“
Im Amt Usedom Süd wird der Weg zur Wahlurne für Menschen mit Behinderung nicht so problemlos sein. Von den 18 Wahlbüros in den insgesamt 14 Gemeinden sind nur vier, der Veranstaltungsraum in Koserow, das Loddiner Haus des Gastes, die Regionale Schule in Usedom und das Haus des Gastes in Ückeritz, ebenerdig. „Auf der Wahlbenachrichtigungskarte muss draufstehen, ob das Wahlbüro barrierefrei ist.
Viele Wahllokale sind nicht barrierefrei - LOKAL - OSTSEE ZEITUNG
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 29 - Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,
a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem
i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;
iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;
b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem
i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;
ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.
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