Düsseldorf.
Ein Fußgänger hat sich am Mittwochnachmittag bei einer Kollision mit einer Straßenbahn in
Friedrichstadt schwer verletzt. Der blinde Mann wollte mit seinem Hund die Straße überqueren.
Laut Polizeiangaben war gegen 11.45 Uhr ein Rheinbahnfahrer mit seiner
Tram der Linie 712 auf der Elisabethstraße in Richtung Bilker Bahnhof
unterwegs. Nach ersten Ermittlungen ging an der Kreuzung
Elisabethstraße/Herzogstraße plötzlich ein Mann mit Hund auf die
Fahrbahn, obwohl die Fußgängerampel für ihn Rot zeigte.
Düsseldorf: Blinder Fußgänger stößt mit Bahn zusammen - schwer verletzt
Koblenz nicht barrierefrei: Blindenampeln sind Mangelware - Rhein-Zeitung Koblenz - Rhein-Zeitung
Blinder bezahlt Nachrüstung einer Ampel in Essen selbst | WAZ.de
Der Bund hat mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz)
vom 27. April 2002 wichtige Grundlagen für eine umfassende barrierefreie Gestaltung der verkehrlichen
und baulichen Infrastruktur in Deutschland geschaffen. Bauliche und sonstige Anlagen sowie Verkehrsmittel
sind danach barrierefrei, wenn sie für behinderte oder mobilitätseingeschränkte Menschen in der allge
mein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und
nutzbar sind.
Dass diese Voraussetzungen nicht immer erfüllt sind, zeigen die Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt
„Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum für seh- und hörgeschädigte Menschen“, das das Bundes
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Auftrag gegeben hat. Ziel des Forschungsvorhabens
war es, die vorhandenen Barrieren im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere für seh- und hörgeschädigte
Menschen zu erfassen und Lösungsvorschläge zum Abbau dieser Barrieren aufzuzeigen.
Die Untersuchung hat ergeben, dass die subjektiven Anforderungen sensorisch geschädigter Menschen an die Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum nur eingeschränkt erfüllt sind.
Artikel 9
Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit
Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in
allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten
geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den
gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln,
Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und
Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen
und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen
Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu
gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung
von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter
anderem für
a) Gebäude, Straßen,
Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien,
einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und
Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,
a) um Mindeststandards und
Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die
der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden,
auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
b) um sicherzustellen, dass
private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der
Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten,
alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen
berücksichtigen;
c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden und anderen
Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in
Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form
anzubringen;
e) um menschliche und tierische
Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und
Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und
-dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu
Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen,
zu erleichtern;
f) um andere geeignete Formen der
Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern,
damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang von Menschen mit
Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
h) um die Gestaltung, die
Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations-
und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu
fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem
Kostenaufwand erreicht wird.
ca/dpa
Veröffentlicht: 20/02/2014 17:29 CET