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Behindertenpolitische Regelungen im Koalitionsvertrag | kobinet-nachrichten
Der Koalitionsvertrag zum Nachlesen
Über diese 177 Seiten wurde 11 Stunden verhandelt
26.11.2013, 08:42 Uhr
| dpa
Sichtlich geschafft: SPD-Fraktionsvorsitzender
Frank-Walter Steinmeier und SPD-Chef Sigmar Gabriel nach der vorletzten
Runde der Koalitionsverhandlungen. (Quelle: dpa)
Bereits vor der voraussichtlich letzten Runde der Verhandlungen über eine Große Koalition
steht der erste Entwurf für den Koalitionsvertrag für jedermann nachlesbar im Internet - inklusiver vieler Lücken. Die Spitzen von Union und SPD hatten
den Entwurf bis zum frühen Morgen durchgearbeitet. Am heutigen
Dienstagabend wollen die Koalitionäre ein letztes Mal zusammen kommen.
Koalitionsverhandlungen: Grüner stellt Koalitionsvertrag-Entwurf ins Netz
Auszug:
Seiten 101 bis 103:
Menschen mit und ohne Behinderung
„Nichts über uns ohne uns“
Leitidee der Politik der neuen Bundesregierung für Menschen mit Behinderungen ist
die inklusive Gesellschaft. Menschen mit und ohne Behinderungen sollen zusammen
spielen, lernen, leben, arbeiten und wohnen. In allen Bereichen des Lebens sollen
Menschen mit Behinderungen selbstverständlich dazugehören – und zwar von An-
fang an. Menschen mit Behinderungen sind Experten in eigener Sache, ihre Beteili-
gung an den Entscheidungsprozessen wollen wir besonders berücksichtigen – nach
dem Motto „Nichts über uns ohne uns“.
UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen
Auf dem Weg zur inklusiven Gesellschaft ist die UN-Behindertenrechtskonvention
(UN-BRK) bei politischen Entscheidungen, die die Menschen mit Behinderungen be-
treffen, zu berücksichtigen. Gemeinsam mit den Menschen mit Behinderungen und
deren Organisationen werden wir den Nationalen Aktionsplan weiterentwickeln.
Wichtige Etappenziele sind mehr Teilhabe, Selbstbestimmung und Barrierefreiheit im
Alltag. Der leichtere Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Transportmitteln,
Informationen und Kommunikation sowie zu Einrichtungen und Diensten ist unab-
dingbar. Die Lebenssituation taubblinder Menschen werden wir dabei besonders be-
rücksichtigen.
Inklusiven Arbeitsmarkt stärken
Zentrales Element der sozialen Inklusion ist eine aktive Arbeitsmarktpolitik. Wir wol-
len die Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeits-
markt begleiten und so die Beschäftigungssituation nachhaltig verbessern. Dazu ge-
hört auch die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der
Schwerbehindertenvertretungen. In den Jobcentern muss ausreichend qualifiziertes
Personal vorhanden sein, um die Belange von Menschen mit Behinderungen zu er-
kennen, fachkundig zu beraten und zu vermitteln. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
sollen sensibilisiert werden, um das Potential von Menschen mit Behinderungen zu
erkennen und sie zu beschäftigen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern werden wir
u. a. im Rahmen der Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung die An-
strengungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung erhöhen.
Wir wollen den Übergang zwischen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
und dem ersten Arbeitsmarkt erleichtern, Rückkehrrechte garantieren und die Erfah-
rungen mit dem „Budget für Arbeit“ einbeziehen.
Eingliederungshilfe reformieren – Modernes Teilhaberecht entwickeln
Die gemeinsamen Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen für mehr In-
klusion brauchen einen sicheren gesetzlichen Rahmen. Wir werden deswegen unter
Einbeziehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ein Bundesleistungsgesetz für
Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung eines
Bundesteilhabegeldes prüfen.
Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur einge-
schränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus
dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem
modernen Teilhaberecht weiterentwicklen. Die Leistungen sollen sich am persönli-
chen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens
personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzen-
triert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und
Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-
Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre
Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess be-
teiligt.
Inklusion und Große Lösung
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen durch inklusive Hilfeformen geför-
dert werden. Im Interesse von behinderten Kindern und ihren Eltern sollen die
Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen
möglichst aus einer Hand erfolgen können. Deshalb wollen wir in Abstimmung mit
der Neuordnung der Eingliederungshilfe alle Leistungen für Kinder und Jugendliche
mit Behinderung und deren Familien unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe
zusammenführen und das Leistungsrecht des SGB VIII inklusiv gestalten (Große Lö-
sung). Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden am Bedarf von Kindern,
Jugendlichen und ihren Familien ausgerichtet und auch besondere Bedarfslagen zu
berücksichtigt.
Barrierefreiheit im Netz
Die Digitalisierung bietet eine Vielzahl von Chancen für Menschen mit Einschränkun-
gen. Wir prüfen daher, ob durch ein Prüfsiegel „Barrierefreie Website“ für Verwaltung
und Wirtschaft die Gleichstellung behinderter Menschen unterstützt werden kann.
2.4 Gesundheit und Pflege (Seiten
67 bis 78)
Ambulante Gesundheitsversorgung
Im Zentrum
unserer Gesundheitspolitik stehen die Patientinnen und Patienten und
die Qualität ihrer medizinischen Versorgung. Die
Freiberuflichkeit der niedergelasse-
nen Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen
und
Psychotherapeuten ist unverzichtbares Element für die
flächendeckende ambu-
lante Versorgung. Sie ist ein Garant für
die Diagnose- und Therapiefreiheit und für
die freie
Arztwahl.
Zur Sicherstellung der flächendeckenden
Versorgung wollen wir die Anreize zur Nie-
derlassung in
unterversorgten Gebieten weiter verbessern. Darum werden wir unnö-
tige bürokratische Anforderungen abbauen und die
Rahmenbedingungen für Zulas-
sungen für Ärztinnen und
Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
flexibilisieren. Die Möglichkeit zur Zulassung von
Krankenhäusern zur ambulanten
Versorgung in
unterversorgten Gebieten wird verbessert. Dazu wird bei der Ermäch-
tigung in § 116 a SGB V das Wort „kann“ durch „muss“
ersetzt und eine jährliche
verbindliche Überprüfung
eingeführt. Die Förderung von Praxisnetzen wollen wir ver-
bindlich machen und ausbauen. Die gesetzlichen Vorgaben zum Abbau
von Über-
versorgung durch den Aufkauf von Arztsitzen
werden von einer „Kann“ in eine „Soll“-
Regelung
überführt.
Wir wollen in der psychotherapeutischen
Versorgung Wartezeiten reduzieren. und
mehr
Betroffenen ein zeitnahes Angebot für eine Kurzzeittherapie
eröffnen. Hierzu
werden wir das Antrags- und
Gutachterverfahren entbürokratisieren, die Gruppenthe-
rapie
fördern und den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, in einer
gesetz-
lich definierten Frist die Psychotherapierichtlinie
zu überarbeiten. Die bestehenden
Befugnisbeschränkungen
für Psychotherapeuten werden wir überprüfen.
Für
gesetzlich Versicherte wollen wir die Wartezeit auf einen Arzttermin
deutlich re-
duzieren. Sie sollen sich zukünftig bei
Überweisung an einen Facharzt an eine zen-
trale
Terminservicestelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wenden
können.
Diese vermittelt innerhalb einer Woche einen
Behandlungstermin. Für den Termin
soll im Regelfall
eine Wartezeit von vier Wochen nicht überschritten werden. Gelingt
dies nicht, wird von der Terminservicestelle ein Termin - außer
in medizinisch nicht
begründeten Fällen - zur
ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus angeboten.
Die Behandlung erfolgt dann zu Lasten des jeweiligen KV-Budgets.
Diese Termin-
servicestellen können in Kooperation mit
Krankenkassen betrieben werden.
Wir wollen
auch in der Zukunft die Rolle des Hausarztes fördern und die
hausärztli-
che Versorgung weiter stärken. Die von
Fachärztinnen und Fachärzten erbrachten
hausärztlichen
Leistungen sollen zukünftig nicht den hausärztlichen Teil der
Gesamt-
vergütung mindern. Dies gilt umgekehrt für von
Hausärztinnen und Hausärzten er-
brachte fachärztliche
Leistungen.
Die Vertreterversammlungen von
Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Kassen-
ärztlichen
Vereinigungen werden zu gleichen Teilen aus Haus- und Fachärztinnen
und -ärzten gebildet. Über rein hausärztliche Belange
entscheiden die hausärztlichen
Mitglieder der
Vertreterversammlung, über rein fachärztliche Belange die
fachärztli-
chen Mitglieder der Vertreterversammlung. Für
angestellte Ärztinnen und Ärzte in der
ambulanten
Versorgung werden wir verpflichtend einen beratenden Fachausschuss
vorsehen.
Künftig werden auch arztgruppengleiche
Medizinische Versorgungszentren zugelas-
sen. Außerdem
wird es auch Kommunen ermöglicht, Medizinische Versorgungszen-
tren zu gründen; davon unberührt gilt der Vorrang eines
ärztlichen Bewerbers (§ 103
Abs. 4c SGB V). Bei
Vergütung und Zulassung dürfen die Medizinischen Versor-
gungszentren im Rahmen des bestehenden Rechts nicht benachteiligt
werden.
Wir werden für Arznei- und Heilmittel
gesetzlich vorgeben, dass die heutigen Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen bis Ende 2014 durch regionale
Vereinbarungen von Kran-
kenkassen und Kassenärztlicher
Selbstverwaltung ersetzt werden. Unberechtigte
Regressforderungen
bei Retaxationen gegenüber Heilmittelerbringern wollen wir zu-
dem unterbinden.
Leistungslücken beim Übergang
vom stationären in den ambulanten Versorgungsbe-
reich
wollen wir überwinden, indem das Entlassungsmanagement durch eine
gesetz-
liche Koordinationsfunktion der Krankenkassen
ergänzt wird. Die Möglichkeiten der
Krankenhäuser,
bei einer Entlassung Leistungen zu verordnen, werden ausgeweitet.
[Krankenhäuser können eine pflegerische Übergangsversorgung
veranlassen.] Wirt-
schaftlichkeitsvorgaben sind zu
beachten, eine vorrangige Berücksichtigung von Ein-
richtungen der verordnenden Krankenhäuser ist auszuschließen.
Für Erwachsene mit geistiger Behinderung und schweren
Mehrfachbehinderungen
werden medizinische
Behandlungszentren analog zu den sozialpädiatrischen Zen-
tren zur (zahn-) medizinischen Behandlung (neuer § 119c SGB V)
geschaffen.
Der Einsatz von qualifizierten nicht-ärztlichen
Gesundheitsberufen, die delegierte
ärztliche
Leistungen erbringen, soll flächendeckend ermöglicht und
leistungsgerecht
vergütet werden. Modellvorhaben zur
Erprobung neuer Formen der Substitution ärzt-
licher
Leistung sollen aufgelegt und evaluiert werden. Je nach Ergebnis
werden sie in
die Regelversorgung überführt.
Die Krankenkassen müssen Freiräume erhalten, um im Wettbewerb
gute Verträge
gestalten und regionalen
Besonderheiten gerecht werden zu können. Für die ver-
schiedenen Möglichkeiten zur Vereinbarung von integrierten und
selektiven Versor-
gungsformen (§§ 63 bis 65, 73a, 73b,
73c, 140a ff. SGB V) werden die rechtlichen
Rahmenbedingungen
angeglichen und bestehende Hemmnisse bei der Umsetzung
beseitigt. Gleichartig geregelt werden insbesondere die
Evaluation integrierter und
selektiver
Versorgungsformen durch eine Vereinbarung der Vertragspartner sowie
der Nachweis der Wirtschaftlichkeit gegenüber der zuständigen
Aufsichtsbehörde
nach jeweils vier Jahren. Wir
werden Regelungen zur Mindestdauer und zur Substi-
tution
der Regelversorgung aufheben und die Bereinigungsverfahren
vereinfachen.
Versorgungsformen, deren Qualität und
Wirtschaftlichkeit erwiesen ist, sollten in ge-
eigneter
Weise in die Regelversorgung überführt werden.
Die
Krankenkassen bleiben gesetzlich verpflichtet, hausarztzentrierte
Versorgung
anzubieten. Die hausarztzentrierte
Versorgung wird weiterentwickelt und um geeig-
nete Instrumente
zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung
ergänzt. Die bestehenden Vergütungsbeschränkungen werden
aufgehoben. Die
strukturierten Behandlungsprogramme
müssen, soweit sie die Hausärzte betreffen,
Bestandteil
der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung sein. Darüber
hinaus
soll die fachärztliche Versorgung gestärkt
werden.
Wir werden prüfen, ob sich die Unterschiede
in der ärztlichen Vergütung durch Be-
sonderheiten in der
Versorgungs- und Kostenstruktur begründen lassen und wie un-
begründete Unterschiede aufgehoben werden können.
Die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Kranke
werden weiterent-
wickelt; neue Programme sollen entwickelt
werden für die Behandlung von Rücken-
leiden und
Depressionen.
Die sektorübergreifende
Qualitätssicherung mit Routinedaten wird ausgebaut. Wir
werden gesetzlich ein Institut begründen, das dauerhaft und
unabhängig die Qualität
der ambulanten und
stationären Versorgung ermittelt und dem Gemeinsamen Bun-
desausschuss Entscheidungsgrundlagen liefert. Die gesetzlichen
Krankenkassen
werden verpflichtet, dem Institut
geeignete pseudonymisierte Routinedaten zur Ver-
fügung zu
stellen.
Die Verfügbarkeit der Routinedaten aus der
Gesetzlichen Krankenversicherung für
die
Versorgungsforschung und für das Versorgungsmanagement der
Krankenkassen
wollen wir erhöhen. Die Morbidität
soll künftig zudem nicht nur mit Leistungsdaten
bestimmt werden, mittelfristig sollen auch epidemiologische Daten
herangezogen
werden. Zur Verbesserung der Datenlage für
die Versorgungsforschung werden zu-
künftig
Regionalkennzeichen der patientenbezogenen Ausgaben erhoben.
Elektronische Kommunikations- und Informationstechnologien können
die Leistungs-
fähigkeit in unserem Gesundheitswesen
weiter verbessern. Dies gilt insbesondere für
die
Versichertenstammdaten, die Notfalldaten, die Kommunikation zwischen
allen
Leistungserbringern, Verbesserung der
Arzneimitteltherapiesicherheit und Daten für
ein
verbessertes Einweisungs- und Entlassmanagement. Hindernisse beim
Daten-
austausch und Schnittstellenprobleme werden
beseitigt und der Anbieterwettbewerb
zwischen
IT-Anbietern befördert. Dabei muss ein hoher Datenschutz beachtet
wer-
den. Telemedizinische Leistungen sollen gefördert und
angemessen vergütet wer-
den.
Wir werden
einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im
Ge-
sundheitswesen im Strafgesetzbuch schaffen.
[Zur Förderung innovativer sektorübergreifender
Versorgungsformen und für die Ver-
sorgungsforschung wird
ein Innovationsfonds geschaffen. Dafür werden 300 Mio. Eu-
ro
von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt; dafür erhalten die
Krankenkassen
150 Mio. Euro an zusätzlichen
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Aus dem
Innovationsfonds werden für Versorgungsleistungen, die
über die Regelversorgung
hinausgehen, Mittel in Höhe
von insgesamt 225 Mio. Euro und für Versorgungsfor-
schung
Mittel in Höhe von insgesamt 75 Mio. Euro verwendet. Für die
Vergabe der
Mittel legt der Gemeinsame Bundesausschuss
Kriterien fest. Die Vergabe erfolgt
durch ein
jährliches Ausschreibungsverfahren, das vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss durchgeführt wird. Eine Evaluierung erfolgt nach vier
Jahren.]
Krankenhausversorgung
Eine
flächendeckende Krankenhausversorgung gehört zu den wesentlichen
Elemen-
ten der Daseinsvorsorge. Das Krankenhaus der Zukunft muss
gut, gut erreichbar und
sicher sein.
Die
Menschen müssen sich darauf verlassen können, nach dem neuesten
medizini-
schen Stand und in bester Qualität behandelt zu
werden. In einer Qualitätsoffensive
werden wir die Qualität
der stationären Versorgung verbessern. Qualität wird als wei-
teres
Kriterium für Entscheidungen der Krankenhausplanung gesetzlich
eingeführt
In dem neu zu gründenden Qualitätsinstitut
werden sektorenübergreifend Routineda-
ten gesammelt,
ausgewertet und einrichtungsbezogen veröffentlicht. Die Anforde-
rungen der Qualitätsrichtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses (GBA) sind
zwingend einzuhalten. Der
Medizinische Dienst der Krankenkassen soll zur Überprü-
fung
der Vorgaben des GBA zur internen und externen Qualitätssicherung
zukünftig
unangemeldet Kontrollen in den Krankenhäusern
durchführen. Die Befugnis des
GBA zur Festlegung von
Mindestmengen wollen wir rechtssicher gestalten. Die Aus-
nahmebefugnisse der Länder bleiben davon unberührt.
Die
jährlich zu erstellenden Qualitätsberichte der Krankenhäuser
müssen verständli-
cher, transparenter und als Grundlage für
die Patientenentscheidung präziser wer-
den. Der GBA wird
beauftragt, in seinen Vorgaben die Aussagekraft und Verständ-
lichkeit der Qualitätsberichte der Krankenhäuser zu verbessern
und Aspekte der Pa-
tientensicherheit sowie Ergebnisse von
Patientenbefragungen zu integrieren. Dazu
soll das
Qualitätsinstitut eine online einsehbare Vergleichsliste erstellen
und führen
und die Vielzahl von Zertifikaten bewerten und
einordnen. Die teilweise in Kranken-
häusern bereits genutzten
OP-Sicherheits-Checklisten werden allgemeiner Standard
der
Qualitätssicherung.
Gute Qualität muss sich für
die Krankenhäuser auch finanziell lohnen. Die Menge
soll
künftig nur da berücksichtigt werden, wo sie entsteht. Das heute
bestehende Sy-
stem der Mehrleistungsabschläge wollen wir dabei
differenzieren: Leistungen mit
nachgewiesen hoher Qualität
können von Mehrleistungsabschlägen ausgenommen
werden,
für besonders gute Qualität sind Zuschläge möglich. Umgekehrt
sollen bei
unterdurchschnittlicher Qualität für einzelne
Leistungen auch höhere Abschläge mög-
lich sein. Die Qualität
soll dabei risikoadjustiert und anhand wesentlicher Indikatoren
gemessen werden. [Die Degression des Landesbasisfallwertes bei
landesweiten
Mengensteigerungen wird entsprechend
vermindert.]
Zur weiteren Stärkung der Qualität in der
Versorgung wird für vier vom GBA ausge-
wählte planbare
Leistungen den Krankenkassen in den Jahren 2015 bis 2018 die
Möglichkeit gegeben, modellhaft Qualitätsverträge mit
einzelnen Krankenhäusern
abzuschließen. Die
Kriterien für Qualitätsverträge werden von den Krankenkassen
auf Landesebene einheitlich und gemeinsam festgelegt. Die freie
Krankenhauswahl
bleibt dabei unberührt. Danach erfolgt
eine Evaluierung.
Nicht nur in Ballungsräumen,
sondern auch in ländlichen Regionen muss die woh-
nortnahe
Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleistet sein. Hierzu
wollen
wir sicherstellen, dass auch Krankenhäuser in
strukturschwachen Regionen ihren
Versorgungsauftrag
wahrnehmen können. Die Einführung des Systems diagnosebe-
zogener
Fallgruppen (DRG-System)als leistungsorientiertes Entgeltsystem war
rich-
tig. Künftig kann das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus Kalkulations-
krankenhäuser adäquat repräsentativ
auswählen. Gesunkene Sachkosten sind zeit-
nah bei der
Kalkulation abzubilden.
Wir wollen die Länder
bei der Weiterentwicklung der Krankenhausplanung von einer
standortbasierten hin zu einer erreichbarkeitsorientierten
Versorgungsplanung unter-
stützen. Dazu sollen die
Möglichkeiten, Sicherstellungszuschläge zu vereinbaren,
gesetzlich konkretisiert werden. Die Festlegung von Kriterien
erfolgt zukünftig durch
den GBA. Werden diese erfüllt, ist
nach Zustimmung des Landes ein Sicherstel-
lungszuschlag zu
zahlen. Es ist auch zu überprüfen, ob für Krankenhäuser die Vor-
haltekosten, insbesondere für die Notfallversorgung, aktuell
ausreichend finanziert
werden.
Die Menschen
müssen sich darauf verlassen können, dass nur Operationen durch-
geführt werden, die auch tatsächlich medizinisch notwendig
sind. Daher haben Pati-
enten zukünftig regelhaft die
Möglichkeit, eine Zweitmeinung bei einem weiteren
Facharzt
oder Krankenhaus einzuholen. Dies betrifft vom GBA zu definierende
men-
genanfällige planbare Behandlungen. Die Ärzte müssen bei
Indikationsstellung die
Patienten über deren Recht zur
Einholung einer Zweitmeinung verbindlich aufklären.
Diese
Aufklärung muss mindestens zehn Tage vor der Operation erfolgen. Die
Ko-
sten übernehmen die Krankenkassen.
Eine
sichere Behandlung ist letztendlich nur dort möglich, wo das
ärztliche und pfle-
gerische Personal nicht über Gebühr
belastet wird. Wir wollen gewährleisten, dass
auf Ebene
der DRG-Kalkulation die Personalkosten, insbesondere die der Pflege,
in
ausreichender Höhe und Gewichtung berücksichtigt
werden. Dass die Krankenhäu-
ser diese Mittel auch tatsächlich
für Personalkosten eingesetzt haben, müssen sie in
den
Budgetverhandlungen in geeigneter Weise unbürokratisch nachweisen.
Krankenhäuser, in denen neue Medizinprodukte mit hoher
Risikoklasse zum Einsatz
kommen, sollen verpflichtet
werden, sich in der Phase nach der Markteinführung an
Nutzen-
und Sicherheitsstudien des GBA zu beteiligen. Entsprechende Methoden-
bewertungsverfahren des GBA sollen regelmäßig nach spätestens
zwei Jahren ab-
geschlossen sein.
[Register
verbessern aufgrund ihrer Langzeitbeobachtungen die
Patientensicherheit
und Qualität. Wir werden als ersten
Schritt ein Transplantationsregister und ein Im-
plantateregister
aufbauen, die Datenlieferung ist verpflichtend. Dabei werden bereits
bestehende Register einbezogen.] Zur Vermeidung von
Krankenhausinfektionen
werden wir die bereits eingeleiteten
Maßnahmen evaluieren und erweitern. Informa-
tionen zu
Krankenhausinfektionen müssen verpflichtender Bestandteil der
Qualitäts-
berichte werden.
[Bestimmte
Unterschiede in den Landesbasisfallwerten lassen sich nicht durch Be-
sonderheiten in der Versorgungs- und Kostenstruktur oder der
unterschiedlichen
Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen
begründen. Sie sollen aufgehoben werden.
Die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet auf Basis des hierzu
vorzulegenden Gut-
achtens Eckpunkte. Eine gesetzliche Regelung
zur Umsetzung der Eckpunkte soll
zum 1.1.2016 in Kraft
treten.
Die Kosten der Krankenhäuser sollen mit der
Fortentwicklung der Krankenhausprei-
se über den
Orientierungswert besser berücksichtigt werden;] dieser muss
deshalb
auch stärker auf die spezifischen Gegebenheiten im
Krankenhausbereich abstellen.
Gleichzeitig bleibt es
Aufgabe der Krankenhäuser, effizient und wirtschaftlich zu ar-
beiten.
Die ambulante Notfallversorgung
konzentriert sich außerhalb der allgemeinen Pra-
xissprechzeiten
auf die Krankenhäuser. Das macht eine Anpassung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen und der entsprechenden Vergütung erforderlich.
Wir streben
dabei eine regelhafte Kooperation der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Krankenhäuser zur
Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung an. In eine sol-
che
Kooperation soll der Notdienst der Apotheken einbezogen werden. Der
Sicher-
stellungsauftrag verbleibt bei den Kassenärztlichen
Vereinigungen.
Wir werden die besonderen Aufgaben
der Universitätskliniken und der Krankenhäu-
ser der
Maximalversorgung besser im DRG-System vergüten. Für
Hochkostenfälle,
die nicht durch Fallpauschalen
sachgerecht abgebildet werden können, hat das Insti-
tut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus bis Ende 2014 eine geeignete
gesonderte
Vergütungsform vorzulegen. Leistungen der
Hochschulambulanzen werden künftig
angemessen vergütet.
Qualität wird als Kriterium zur Teilnahmeberechtigung an der
ambulanten spezial-
fachärztlichen Versorgung (§116 b SGB V)
gestärkt. Wie die Qualitätsnachweise zu
führen sind,
legt der GBA fest. Genutzt werden dazu auch die Qualitätsdaten des
Qualitätsinstituts.
[Wir wollen
Krankenhausträger unterstützen, die sich in Abstimmung mit der
Landes-
planung entscheiden, einen Krankenhausstandort
umzuwandeln. Dazu werden wir
einen Investitionsfonds
auflegen, der insbesondere den Abbau von Überkapazitäten,
die Konzentration von Krankenhausstandorten, die Umwandlung von
Krankenhäu-
sern in nicht akutstationäre lokale
Versorgungseinrichtungen (z. B. Gesundheits-
oder
Pflegezentren) oder die Sicherung bereits umgesetzter
Strukturänderungen un-
terstützen soll. Analog zum
erfolgreichen Programm zur Erneuerung der Kranken-
häuser in den
neuen Bundesländern sollen Länder und Kassen jeweils in gemeinsa-
men Vereinbarungen das Nähere regeln. Der Investitionsfonds
beteiligt sich mit ma-
ximal 50 Prozent an den jeweiligen Kosten.
Es wird einmalig aus der Liquiditätsre-
serve des
Gesundheitsfonds eine Summe von 500 Mio. Euro aufgeteilt nach dem
Königsteiner Schlüssel für Maßnahmen in den Ländern zur
Verfügung gestellt. Nicht
verbrauchte Finanzmittel fließen
nach fünf Jahren in den Gesundheitsfonds zurück.]
Wir
werden zur Vorbereitung der skizzierten Krankenhausreform unter
Federführung
des Bundesministeriums für Gesundheit eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe einsetzen,
die bis Ende 2014
entsprechende Eckpunkte erarbeiten soll.
Ein neues Vergütungssystem in der Psychiatrie und Psychosomatik
darf schwerst
psychisch Erkrankte nicht benachteiligen,
muss die sektorenübergreifende Behand-
lung fördern und die
Verweildauer verkürzen, ohne Drehtüreffekte zu erzeugen. Dazu
sind systematische Veränderungen des Vergütungssystems
vorzunehmen. An dem
grundsätzlichen Ziel, mehr Transparenz
und Leistungsorientierung und eine bessere
Verzahnung
ambulanter und stationärer Leistungen in diesen Bereich zu bringen,
halten wir fest.
Arzneimittel, Gesundheitsberufe und Prävention
Wir stehen für eine flächendeckende, innovative und sichere
Arzneimittelversorgung
in Deutschland. Der unmittelbare
Zugang zu neuen Arzneimitteln für alle Versicher-
ten in
Deutschland ist ein hohes Gut. Wir wollen einen ressortübergreifenden
Dialog
unter Beteiligung von Wissenschaft und
Arzneimittelherstellern einrichten, um den
Standort
Deutschland für Forschung und Produktion zu stärken.
Wir sehen das Zusammenspiel von Nutzenbewertung und
anschließenden Preisver-
handlungen grundsätzlich als lernendes
System, das wir bei Bedarf weiterentwickeln
werden. In
Zukunft soll regelhaft mindestens ein Vertreter einer Mitgliedskasse
des
Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung
an den Preisverhandlun-
gen teilnehmen, um den Versorgungsaspekt
zu stärken. Wir werden den gesamten
Bestandsmarktaufruf (§
35a Abs. 6 SGB V) beenden. Dies gilt auch für laufende Ver-
fahren.
[Um das hier geplante Einsparvolumen zu erreichen, werden wir das
Preis-
moratorium auf dem Niveau der Preise vom 1.8. 2009 nahtlos
fortführen und den
Herstellerrabatt auf
verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 130a Abs. 1 SGB V) ab
dem Jahr 2014 von sechs auf sieben Prozent erhöhen. Ein
Gesetzentwurf dazu wird
noch im Jahr 2013 in erster Lesung
beraten. Diese Regelung wird ab 2015 jährlich
daraufhin
überprüft, ob abhängig von der finanziellen Lage der gesetzlichen
Kran-
kenversicherung eine Anpassung nötig ist. Der Rabatt darf
sechs Prozent nicht un-
terschreiten.]
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die frühe
Nutzenbewertung von Arzneimitteln
werden so gefasst: Alle
Wirkstoffe, die nach dem 1.1. 2011 in den Markt eingeführt
worden sind, werden nach Erstzulassung und bei
Indikationsausweitung von dem
Verfahren der Nutzenbewertung
erfasst. Die Phase freier Preisbildung wird nur ein-
malig,
nämlich bei Bewertung der Neuheit eines Wirkstoffes, eingeräumt.
Wir werden gesetzlich klarstellen, dass der vereinbarte
Erstattungsbetrag Grundlage
für die Berechnung der Zu- und
Abschläge in den Vertriebsstufen ist. Die Auswei-
sung eines
Listenpreises durch den pharmazeutischen Unternehmer bleibt davon
unberührt.
Beim Abschluss von Rabattverträgen müssen die
Vertragspartner die Versorgungs-
sicherheit gewährleisten, indem
sie Maßnahmen gegen Lieferengpässe vereinbaren.
Dies gilt
insbesondere für Impfstoffe.
Der GBA wird mit der Erarbeitung einer sogenannten
Substitutionsliste beauftragt,
auf der Medikamente
aufgeführt sind, die im Rahmen von Rabattverträgen nicht aus-
getauscht werden dürfen. Erfolgt die Festlegung nicht in einer
gesetzlich vorgegebe-
nen Frist, wird die Liste im Rahmen einer
Ersatzvornahme festgesetzt.
Eine qualitativ hochwertige, sichere und wohnortnahe
Arzneimittelversorgung erfor-
dert freiberuflich tätige
Apothekerinnen und Apotheker in inhabergeführten Apothe-
ken. An
dem bestehenden Mehr- und Fremdbesitzverbot wird festgehalten.
Wir werden klarstellen, dass Voraussetzung für die
Erstverschreibung von Arzneimit-
teln ein direkter
Arzt-Patienten-Kontakt sein muss. Online-Konsultationen reichen da-
für nicht aus, sondern bergen das Risiko von Fehldiagnosen und
können so den Pa-
tientenschutz gefährden.
Gesundheitsberufe und Medizinstudium
Für eine
zielgerichtetere Auswahl der Studienplatzbewerber, zur Förderung der
Pra-
xisnähe und zur Stärkung der Allgemeinmedizin im Studium
wollen wir in einer Kon-
ferenz der Gesundheits- und
Wissenschaftsminister von Bund und Ländern einen
„Masterplan
Medizinstudium 2020“ entwickeln.
[Die Förderung der Weiterbildung in Allgemeinmedizin wird um
50% erhöht und bei 3293
Bedarf länderübergreifend
koordiniert.] 3294
3295
Zudem stößt die
Vermittlung praxisrelevanten Wissens ausschließlich in Kliniken an
Grenzen. Daher wollen wir die ärztliche Weiterbildung aller
grundversorgenden
Fachgebiete in ambulanten Einrichtungen
fördern.
Wir werden das Psychotherapeutengesetz samt den
Zugangsvoraussetzungen zur
Ausbildung überarbeiten.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit
Geburtshilfe ist uns wich-
tig. Wir werden daher die Situation
der Geburtshilfe und der Hebammen beobachten
und für eine
angemessene Vergütung sorgen.
Prävention und Gesundheitsförderung in den Vordergrund
stellen
Wir werden noch 2014 ein Präventionsgesetz
verabschieden, das insbesondere die
Prävention und
Gesundheitsförderung in Lebenswelten wie Kita, Schule, Betrieb und
Pflegeheim und die betriebliche Gesundheitsförderung stärkt und
alle Sozialversiche-
rungsträger einbezieht.
[Hierzu werden wir den in der gesetzlichen Krankenversicherung
vorgegebenen
Richtwert für Ausgaben in der Prävention und
Gesundheitsförderung als neuen Min-
destwert ab 1.1.2015 auf
sieben Euro je Versicherter erhöhen. Dieser Wert erhöht
sich
jährlich um einen Euro bis zu einem Wert von zehn Euro je
Versicherter. Diese
Mittel werden für die einzelnen
Präventionsarten differenziert verwendet, jedoch min-
destens 80
Prozent für Maßnahmen in Lebenswelten, davon ein Drittel für die
be-
triebliche Gesundheitsförderung. Die weiteren
Sozialversicherungsträger sowie die
private
Krankenversicherung leisten einen angemessen Beitrag.
Zielorientierung und
Qualität in der Gesundheitsförderung
und Prävention und deren Evaluation soll über
ein
nationales Kompetenzzentrum gewährleistet werden, das bei der
Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BzgA)
angesiedelt wird. Die BzgA erhält einen Teil
der Mittel
für bundesweite Kampagnen zur Prävention. Über deren konkrete
Verwen-
dung schließt sie einen Kooperationsvertrag mit dem
GKV-Spitzenverband.]
Die Kooperation und
Koordination aller Sozialversicherungsträger sowie der Länder
und Kommunen werden über verpflichtende Rahmenvereinbarungen
analog der Re-
gelungen zur Förderung der Zahngesundheit (§ 21
SGB V) und von Schutzimpfun-
gen (§ 20d Abs. 3 SGB V) auf
Landesebene verbessert. Dabei sind bundesweit ein-
heitliche
Gesundheitsziele und Vorgaben zur Qualität und Evaluation zu
berücksich-
tigen. Länderpräventionsansätze werden
einbezogen.
Darüber hinaus werden wir die Früherkennungsuntersuchungen
bei Kindern und die
ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bei
Erwachsenen stärken. Zudem wollen wir die
Impfquoten in
Deutschland erhöhen.
Wir wollen die jeweiligen
Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Frauen-
und
Männergesundheitsforschung insbesondere für die gesundheitliche
Versorgung
und die Erarbeitung von medizinischen
Behandlungsleitlinien ergeben.
[Wir wollen die
Möglichkeiten, ambulante medizinische Vorsorgeleistungen in aner-
kannten deutschen Kurorten wahrzunehmen, verbessern.]
Finanzierung und Risikostrukturausgleich
Die derzeitige gute Finanzlage der Gesetzlichen
Krankenversicherung darf nicht dar-
über hinweg täuschen, dass
schon ab 2015 die prognostizierten Ausgaben des Ge-
sundheitsfonds
seine Einnahmen übersteigen werden. Dem wollen wir mit einer um-
sichtigen Ausgabenpolitik begegnen.
Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz wird bei
14,6 Prozent festgesetzt,
der Arbeitgeberanteil damit bei
7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben.
Die
gesetzlichen Krankenkassen erheben im Wettbewerb den
kassenindividuellen
Zusatzbeitrag zukünftig als
prozentualen Satz vom beitragspflichtigen Einkommen.
Der
heute vom Arbeitnehmer alleine zu tragende Anteil von 0,9
Beitragssatzpunkten
fließt in diesen Zusatzbeitrag ein. Damit
die unterschiedliche Einkommensstruktur
der Krankenkassen
nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist ein vollständiger
Einkommensausgleich notwendig.
Die Notwendigkeit
eines steuerfinanzierten Sozialausgleichs entfällt damit.
[Der Bundeszuschuss von 14 Milliarden Euro bleibt auch in
Zukunft zur Finanzierung
der versicherungsfremden
Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung er-
halten.]
Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich
(Morbi-RSA) bildet die finanzielle
Ausgangslage für einen
fairen Wettbewerb zwischen den Kassen. Die im jüngsten
Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des
Bundesversicherungsamtes gemach-
ten Vorschläge zur
Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs zur Annualisie-
rung
der Kosten für verstorbene Versicherte sowie zum Krankengeld und den
Aus-
landsversicherten wollen wir zeitgleich umsetzen.
Pflege
Pflege muss für alle Menschen, die auf sie
angewiesen sind, bezahlbar bleiben.
Wir wollen die
Pflegebedürftigkeit besser anerkennen, um die Situation der Pflege-
bedürftigen, von Angehörigen und Menschen, die in der Pflege
arbeiten, zu verbes-
sern. Dazu wollen wir den neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Grundlage der
Empfehlungen des Expertenbeirates in dieser Legislaturperiode so
schnell wie mög-
lich einführen. Insbesondere Menschen mit
Demenzerkrankungen sollen damit bes-
sere und passgenauere
Leistungen erhalten. Diejenigen, die heute Leistungen erhal-
ten,
werden durch die Einführung nicht schlechter gestellt.
Für die Akzeptanz eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
ist entscheidend, dass
keine neuen Ungerechtigkeiten
entstehen. Außerdem ist zu vermeiden, dass zu La-
sten der
Versichertengemeinschaft Kosten anderer Träger auf die
Pflegeversiche-
rung verlagert werden.
Wir wollen die mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
einhergehende Begutach-
tungssystematik auf ihre Umsetzbarkeit
und Praktikabilität hin erproben und wissen-
schaftlich
auswerten. Auf dieser Grundlage werden anschließend auch die
leistungs-
rechtlichen Bestimmungen in dieser Legislaturperiode
umgesetzt.
Die „Allianz für Menschen mit Demenz“ soll Betroffene
unterstützen und das Ver-
ständnis und die Sensibilität für
Demenzerkrankungen fördern. Dafür sollen bereits
vorhandene
Initiativen auf lokaler Ebene zusammengeführt, gebündelt und
gemein-
sam weiterentwickelt werden.
Pflege im Sozialraum braucht qualifizierte Dienste und
Einrichtungen. Die Pflegear-
beit der Angehörigen und Familien,
engagierter Bürger und von Ehrenamtlichen soll
durch
qualifizierte Dienste und Einrichtungen professionell begleitet und
ergänzt
werden. Zur Stärkung der ambulanten Pflege werden
wir die Leistungen im ambulan-
ten und stationären Bereich
weiter einander angleichen.
Bis zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
werden wir zügig vor al-
lem die schon bestehenden
Betreuungsleistungen weiter ausbauen und auf alle
Pflegebedürftigen ausdehnen. Bei einem Schlüssel von einer
Betreuungskraft auf 20
Pflegebedürftige werden so zum
Beispiel in stationären Einrichtungen insgesamt bis
zu
45.000 Betreuungskräfte tätig sein.
Weiterhin werden wir die Leistungen der Pflegeversicherung wie
die Kurzzeit- und
Verhinderungspflege, die Tages- und
Nachtpflege sowie die unterschiedlichen Be-
treuungsformen auch
durch die Einführung von Budgets besser und flexibler aufein-
ander abstimmen.
Im Sinne einer sozialräumlichen Pflege, werden wir die
Zuschüsse für Wohnumfeld
verbessernde Maßnahmen oder
die Anschubfinanzierung für ambulant betreute
Wohnformen
ausbauen.
Wir wollen, dass ältere und pflegebedürftige
Menschen ihren Alltag in der eigenen
Wohnung weitgehend
selbstbestimmt bewältigen können. Die Entwicklung von An-
geboten
altersgerechter Begleitung und technischer Unterstützungssysteme
wollen
wir daher weiter fördern und sie in den
Leistungskatalog der Pflegeversicherung auf-
nehmen.
Wer einen anderen Menschen pflegt, braucht dafür Zeit
und muss die Pflege mit dem
Beruf vereinbaren können. Wir
werden die Möglichkeiten des Pflegezeit- und Famili-
enpflegezeitgesetzes unter einem Dach mit Rechtsanspruch
zusammenführen und
weiterentwickeln, um die Vereinbarkeit
von Pflege und Beruf besser zu unterstützen.
[F:
Die zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für
die Organisation ei-
ner neuen Pflegesituation benötigen,
werden wir aufbauend auf der geltenden ge-
setzlichen Regelung
mit einer Lohnersatzleistung analog Kinderkrankengeld koppeln.
Kosten: Bei 50T Personen 40 Mio. Euro/Jahr aus der
Pflegeversicherung.]
Die Hilfen zur Weiterführung des
Haushalts wollen wir weiter ausbauen. Wir werden
prüfen,
ob die Anrechnung von Pflegezeiten in der Rentenversicherung
verbessert
werden kann.
In den
Entscheidungsgremien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
sollen
künftig Vertreter der Pflegebedürftigen und ihrer
Angehörigen sowie der Pflegeberufe
stimmberechtigt
vertreten sein.
Wir prüfen die Schnittstellen zwischen
SGB V und SGB XI im Hinblick auf die konse-
quente Umsetzung der
Grundsätze ambulant vor stationär und Prävention vor Reha-
bilitation vor Pflege. Wir werden die Finanzierungsverantwortung
dort verorten, wo
der Nutzen entsteht, um
Verschiebebahnhöfe zu beseitigen. Deshalb werden wir
auch
prüfen, ob die Pflegeversicherung sich an den Kosten der
geriatrischen Rehabi-
litation beteiligen soll.
Gute
Pflege setzt qualifiziertes und motiviertes Personal voraus. Wir
setzen uns im
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für
Personalmindeststandards im Pflegebe-
reich ein und wollen die
Pflegeberufe aufwerten. Dokumentationspflichten und Büro-
kratie
müssen auf das Nötigste begrenzt werden.
Der Wechsel
zwischen den Berufen in der Pflege muss erleichtert werden. Wir wol-
len die Pflegeausbildung reformieren, indem wir mit einem
Pflegeberufegesetz ein
einheitliches Berufsbild mit einer
gemeinsamen Grundausbildung und einer darauf
aufbauenden
Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege
eta-
blieren. Wir wollen die Ausbildungsangebote an staatlichen
Berufsfachschulen stär-
ken und die Ausbildung gerecht,
einheitlich und gemeinsam finanzieren. Ziel sollte
eine
transparentes und durchlässiges Aus- und Weiterbildungssystem sein.
Wir prüfen ein verbindliches Verfahren zur Refinanzierung der
Ausbildungskosten,
um die Kostenbeteiligung aller
Einrichtungsträger zu gewährleisten. Der dualen Aus-
bildung
mit Ausbildungsbetrieb und Schule wird zukünftig eine zentrale
Bedeutung
zukommen.
Die Ausbildung muss
für jeden Auszubildenden kostenfrei sein. Die Finanzbeteili-
gung
der Länder an den Ausbildungskosten der Schulen muss auch weiterhin
ge-
währleistet sein. Eine verbindliche und langfristige
Regelung zur vollständigen Finan-
zierung der Ausbildungskosten
bei Umschulungsmaßnahmen durch den Bund und
die Länder
sollte getroffen werden.
Wir wollen die
Selbsthilfe-Arbeit, die Angebote der Pflegekassen, Pflegestützpunkte
und andere vorhandene Unterstützungsfaktoren und Angebote der
Pflegekassen zur
Entlastung von pflegenden Angehörigen
besser bündeln und vernetzen. Wir setzen
uns für eine
Weiterentwicklung des Pflegetelefons zu einem Notruftelefon „Pflege
für
Angehörige“ ein.
Um die Transparenz und
Nutzerorientierung im Pflegebereich zu verbessern, müs-
sen
Qualitätssicherungsverfahren wissenschaftlichen Standards genügen
und konti-
nuierlich - auch im Hinblick auf eine
Entbürokratisierung und ein sektorenübergrei-
fendes Vorgehen
- weiterentwickelt und verbindlicher gestaltet werden.
Die Pflege-Transparenzvereinbarung soll mit dem Ziel
weiterentwickelt werden, die
Qualitätsunterschiede der
Einrichtungen für die Verbraucher in Zukunft deutlicher zu
machen. Wir werden hier die Entscheidungsstrukturen der
Selbstverwaltungspartner
straffen und
Blockademöglichkeiten reduzieren.
Wir werden das
Verfahren der Veröffentlichung der Ergebnisse der durch den Medi-
zinischen Dienst der Krankenversicherung und den Prüfdienst des
Verbandes der
privaten Krankenversicherung e.V.
vorgenommenen Qualitätsprüfungen verbessern.
Pflege ist
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb haben die Kommunen und
die Länder nach dem Pflegeversicherungsgesetz schon jetzt einen
wichtigen Beitrag
zu leisten.
Wir werden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung
des Bundesministeri-
ums für Gesundheit klären, wie die Rolle
der Kommunen bei der Pflege noch weiter
gestärkt und
ausgebaut werden kann. Insbesondere soll geklärt werden, wie die
Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale
Pflegestruktur gestärkt wer-
den kann. Im Zusammenwirken mit
städteplanerischen Instrumenten sollen Sozial-
räume so
entwickelt werden, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie
möglich
in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können.
Außerdem sollen Kommunen stärker
in die Strukturen der
Pflege verantwortlich eingebunden werden. Hierfür kommen auf
Grund ihres hohen sozialräumlichen Bezuges aufsuchende und
begleitende Pflege-
beratung insbesondere in Pflegestützpunkten,
Pflegekurse für Angehörige und eh-
renamtliche Engagierte, die
laufende Beratung der Empfänger von Pflegegeld sowie
die
Beteiligung bei der Leistungsgewährung für Infrastruktur fördernde
Maßnahmen
in Betracht.
Der paritätische
Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird spätestens zum 01. Januar
2015 um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Aus dieser Erhöhung stehen
die Einnahmen von
0,2 Prozentpunkten zur Finanzierung der
vereinbarten kurzfristigen Leistungsverbes-
serungen,
insbesondere für eine bessere Betreuung der Pflegebedürftigen,
sowie der
für 2015 gesetzlich vorgesehenen Dynamisierung
der Leistungen zur Verfügung. Die
Einnahmen aus der
weiteren Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte werden zum Aufbau
eines Pflegevorsorgefonds verwendet, der künftige
Beitragssteigerungen abmildern
soll. Dieser Fonds wird von
der Bundesbank verwaltet.
In einem zweiten Schritt wird
mit der Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs der
Beitrag um weitere 0,2 Prozentpunkte und damit insgesamt um 0,5
Prozentpunkte in
dieser Legislaturperiode angehoben.