Arme Menschen können Arztbesuche nicht bezahlen
Kein Arztversorgung für arme Menschen
Immer mehr Menschen können Arztbesuche nicht bezahlen
29.06.2011
Die Kosten durch Praxisgebühren und Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel halten viele Menschen davon ab zum Arzt zu gehen. Oft können sich Betroffenen die notwendigen Arztbesuche schlichtweg nicht leisten und suchen daher Hilfe bei Sozialprojekte, die eine kostenlose medizinische Versorgung anbieten, so das Ergebnis einer Begleitstudie zu einem entsprechenden Projekt in Hannover.
Immer Menschen in Deutschland können sich die benötigten Arztbesuche und medizinischen Behandlungen nicht leisten. Praxisgebühren und Zuzahlungen sind laut Aussage der Ärztekammer-Vorsitzenden der Bezirksstelle Hannover, Cornelia Goesmann, der Grund dafür, dass immer mehr Personen die ursprünglich für Obdachlose eingerichteten, kostenlosen ärztlichen Sprechstunde aufsuchen. Goesmann bezieht sich bei ihren Angaben auf eine bundesweit einmaligen Begleitstudie, welche seit zehn Jahren die Patienten-Behandlungen eines Sozialprojektes in Hannover auswertet.
Arme Menschen können Arztbesuche nicht bezahlen
Heimbewohner erhalten jeden Monat ein Taschengeld, das sie für ihre persönlichen Bedürfnisse (Körperpflege, Geschenke, Hobbys etc.) ausgeben können. Der Betrag beläuft sich bei volljährigen Bewohnern auf 89,70 Euro (West) bzw. 86,06 Euro (Ost). Von diesem Geld müssen auch die Zuzahlungen zu den Leistungen der Krankenversicherung sowie Gesundheitsleistungen finanziert werden, die die Krankenkasse nicht übernimmt (wie zum Beispiel Brillen und nicht verschreibungspflichtige Medikamente). Für Minderjährige wird das Taschengeld von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt.
sovd-nds.de
An:
Deutschen Bundestag in
Deutschland
Die Petentin möchte erreichen, dass Heimbewohner von Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel befreit werden. Dies sollte auch nicht verschreibungspflichtige, aber nötige Medikamente und Hilfsmittel umfassen.Begründung:Heimbewohner erhalten einen Barbetrag von z.Z. 89,70 ? im Monat. Bei Zuzahlungen in Höhe von 41,40 ? jährlich. Dafür kann ein Darlehen in Anspruch genommen werden, dass zurückzuzahlen ist. Der Barbetrag wird dann monatlich um 3,45 ? gekürzt, wenn die Menschen chronisch krank sind, ansonsten entstehen Zuzahlungen in Höhe von 82,80 ? mit einer monatlichen Kürzung des Barbetrages von 6,90 ?. Sofern ein Heimbewohner zusätzlich noch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Hilfsmittel benötigt, entstehen weitere Kosten, die den Barbetrag schmälern. Die Praxis zeigt, dass es inzwischen Heimbewohner gibt, die auf die Nutzung von Medikamenten verzichten, weil sie diese nicht mehr finanzieren können. Das halte ich für eine problematische Entwicklung in einem Sozialstaat. Auch verursacht die jährlich erforderliche Antragstellung auf Befreiung von Zuzahlungen erhebliche Verwaltungsvorgänge und damit Kosten.
openpetition.de
Ein Leben lang gearbeitet, ein Taschengeld bleibt . . .
Barbara Hardinghaus
Schicksal: Hamburg wieder aufgebaut, jetzt im Heim - wie alte Menschen knapsen müssen.
abendblatt.de
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 28 - Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;
b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;
c) in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;
d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern;
e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.
inclusion.cc
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 25 - Gesundheit
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere
a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;
b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;
c) bieten die Vertragsstaaten diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten;
d) erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;
e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;
f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.
.inclusion.cc