Posts mit dem Label Freiheitsbeschränkung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Freiheitsbeschränkung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

2013-07-09

Techniker-Krankenkasse: Zahl der Fixierungen in Heimen zu hoch - Baden-Württemberg - Schwäbisches Tagblatt Tübingen

09.07.2013 
Pflege mit Gitter und Gurt

Techniker-Krankenkasse: 

Zahl der Fixierungen in Heimen zu hoch

Eingesperrt im Gitterbett oder gar mit angelegtem Gurt: Vor allem demente Pflegeheimbewohner sollen so vor Verletzungen bewahrt werden. Zwei Drittel der Südwest-Heime verzichten nicht auf Fixierungen.

Techniker-Krankenkasse: Zahl der Fixierungen in Heimen zu hoch - Baden-Württemberg - Schwäbisches Tagblatt Tübingen

2012-07-26

Urteile: BGH: Fixierung von Heimbewohnern nur mit Richter-Genehmigung - Politik - Aktuelle Politik-Nachrichten - Augsburger Allgemeine

BGH: Fixierung von Heimbewohnern nur mit Richter-Genehmigung

Demente Heimbewohner dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die Zustimmung des Betreuers reiche nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Demente Heimbewohner dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Foto: Angelika Warmuth/Archiv dpa
Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mit einem Beckengurt seien freiheitsentziehende Maßnahmen, die eine gerichtliche Prüfung erfordern (Az. XII ZB 24/12). (...)
Nach im Frühjahr veröffentlichten Zahlen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen werden rund 140 000 Menschen mit Gittern, Gurten oder anderen Barrieren daran gehindert, ihr Bett oder ihren Rollstuhl zu verlassen. Bei 14 000 von ihnen fehle die richterliche Genehmigung, stellte der Medizinische Dienst fest.Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung schätzt sogar, dass bis zu 40 Prozent der insgesamt 700 000 Pflegeheimbewohner fixiert werden.(...)
Urteile: BGH: Fixierung von Heimbewohnern nur mit Richter-Genehmigung - Politik - Aktuelle Politik-Nachrichten - Augsburger Allgemeine


Presseschau 

KOMMENTAR FIXIERUNG

Donnerstag, 26.07.2012, 19:06

Die Überprüfung zählt 
 
Der Bundesgerichtshof hat der unbegrenzten Fixierung von Heimbewohnern einen Riegel vorgeschoben.
Ein solch schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte eines Menschen muss künftig zwingend von einem Gericht gebilligt werden. Die Zustimmung Angehöriger reicht nicht mehr. Das ist gut so und dient dem Schutz der Menschen, die sich nicht mehr wehren können. Zumindest in der Theorie.
...
Presseschau: KOMMENTAR FIXIERUNG - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/panorama/diverses/presseschau-kommentar-fixierung_aid_788299.html

2012-05-24

Studie: Deutlich weniger Fixierungen in Heimen möglich -Altenheim Online - Aktuelle Nachrichten

Studie: Deutlich weniger Fixierungen in Heimen möglich

Seite 1 von 1
24.05.2012

Eine aktuelle Studie zeigt: Fixierungen lassen sich vielfach vermeiden, ohne dass der Pflegealltag beeinträchtigt wird. Fixiergurte und Bettgitter für alte Menschen im Heim sind nach einer aktuellen Studie in vielen Fällen unnötig. Mit besserer Schulung der Mitarbeiter lasse sich die Zahl der freiheitseinschränkenden Maßnahmen (FEM) deutlich reduzieren, ohne das es zu mehr Stürzen oder Psychopharmaka-Verordnung komme. Die Studie der Universitäten Witten/Herdecke und Hamburg wurde in der Fachzeitschrift "Journal of the American Medical Association (JAMA)" veröffentlicht. Altenheim Online - Aktuelle Nachrichten


Neue Studie In Deutschland wird mehr fixiert, als notwendig wäre

23.05.2012 ·  Schätzungsweise 400 000 Menschen werden täglich in Pflegeheimen an Bett und Rollstuhl gefesselt oder mit Bettgittern am Aufstehen gehindert. Einer Studie zweiter deutscher Universitäten zufolge sind viele Fälle davon vermeidbar. 
www.faz.net



Freiheitseinschränkende Maßnahme

Freiheitseinschränkende Maßnahmen oder Freiheitsentziehende Maßnahmen (kurz FEM) können "Fixierungen", das Einsperren im Zimmer / auf der Station, das Wegnehmen von Gehhilfen, Kleidung oder die Gabe sedierender Medikamente (Chemische Fixierung) sein. Alle freiheitseinschränkenden Maßnahmen stehen zunächst im Gegensatz zu der in den Grundrechten der Verfassung verankerten staatlichen Freiheitsgarantie. Eine solche Maßnahme kann den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllen und wäre dann strafbar, wenn für die Fixierung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. In der Pflege geht es dabei um legale Maßnahmen, die aber nicht nur aus den strafrechtlichen Gründen als letztes Mittel sondern aus ethischen Überlegungen heraus und wegen der Verletzung der Person/der Persönlichkeit nur mit einer sehr engen Indikation eingesetzt werden dürfen. Die "Indikation" dazu prüft in der Regel der behandelnde Arzt; evtl. falls nicht anders machbar oder wenn es durch die Umstände vorgeschrieben ist, ein Amtsarzt.
Bei einer mehrmaligen oder dauerhaften Anwendung geht es in der Regel um Bestimmungen aus dem Bereich des Betreuungsrechtes, die vom zuständigen Amtsgericht überprüft und genehmigt werden müssen.

www.pflegewiki.de

2012-03-05

Positionsbestimmung des Paritätischen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der psych. Versorgung

Positionsbestimmung des Paritätischen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der psych. Versorgung
Dienstag, den 28. Februar 2012 um 15:40 Uhr
FG StatPflegVers
Rundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes "Positionsbestimmung des Paritätischen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der psychiatrischen Versorgung"
Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend erhalten Sie den Entwurf für eine "Positionsbestimmung des Paritätischen zu
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der psychiatrischen Versorgung". Das Positionspapier wurde vom Arbeitskreis Soziale Psychiatrie erstellt und mit dem Arbeitskreis Sucht und rechtliche Betreuung
des Paritätischen abgestimmt.
Mit dieser ersten Positionsbestimmung will der Paritätische mit seinen Mitgliedern in den Fachbereichen Psychiatrie, Sucht und rechtliche Betreuung die Diskussion innerhalb des Verbandes zu Zwangsmaßnahmen
 in der psychiatrischen Versorgung anschieben. In der Positionsbestimmung fordert der Paritätische, dass
vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention die rechtlichen Grundlagen
freiheitsbeschränkender Maßnahmen angepasst werden müssen. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist
auf ein Minimum zu reduzieren. Der Paritätische fordert daher sämtliche Personen und Institutionen, die
sich mit diesem Thema befassen auf, sich konsequent und nachdrücklich für deren Abbau einzusetzen. Insbesondere wird für das Bundesgebiet die Verringerung geschlossener Einrichtungen gefordert. Nur
für Ausnahmen, in denen nach Abwägen von Alternativen eine Zwangsmaßnahme erforderlich und
angemessen ist, verlangt der Paritätische wohnortnahe Angebote.

Ende März 2012 soll die Positionsbestimmung im Vorstand des Paritätischen und Ende April 2012 in
den weiteren Gremien des Verbandes (Verbandsrat, GFK) beraten werden.
Wir bitten Sie daher, uns eine Rückmeldung zur Vorlage bis zum 07.03.2012 zu geben. Bitte beachten Sie,
dass dieses Positionspapier den Anfang eines langen Diskussionsprozesses darstellt und somit
unterschiedliche Auffassungen abbildet. Dies ist gewollt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Schneider Claudia Zinke
Hauptgeschäftsführer Abteilungsleiter
Downloads:
icon Positionspapier des PARITÄTISCHEN zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ... (81.25 kB)


Positionsbestimmung des Paritätischen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der psych. Versorgung

2012-01-31

Deutsches Ärzteblatt: Todesfälle bei Gurtfixierungen (20.01.2012)

MEDIZIN: Originalarbeit

Todesfälle bei Gurtfixierungen


Deaths Due to Physical Restraint


Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0027
(..)
In Alten-/Pflegeheimen und in Krankenhäusern ist der Gebrauch von Maßnahmen, die die individuelle Bewegungsfreiheit von alten und/oder psychisch kranken, meist dementen Menschen einschränken, noch immer Bestandteil des Pflegealltags. (..)
Im rechtsmedizinischen Obduktionsgut werden immer wieder Todesfälle von Pflegebedürftigen insbesondere im Zusammenhang mit mechanischen Fixierungen festgestellt.
Deutsches Ärzteblatt: Todesfälle bei Gurtfixierungen (20.01.2012)

2011-08-06

Pflege: Auch Demente brauchen Freiheit - Nachrichten Friedberg - Augsburger Allgemeine

05. August 2011 19:30 Uhr

Pflege

Auch Demente brauchen Freiheit

Heimaufsicht startet das Projekt „Schrankenfrei bewegen“ Von Brigitte Glas
Aichach-Friedberg Sie laufen weg, wissen dann nicht, wo sie sind, laufen orientierungslos weiter oder stürzen mit schwerwiegenden Folgen. Bei Demenzkranken kommt so etwas immer wieder vor. „Freiheitseinschränkende Maßnahmen“, wie ans Bett fesseln, ein Bettgitter anbringen oder ihnen Medikamente verabreichen, sind eine Lösung, allerdings keine gute.
„Schrankenfrei bewegen“ heißt das Projekt, das die Heimaufsicht des Landkreises deshalb zusammen mit den Pflegeeinrichtungen ins Leben gerufen hat.
Pflege: Auch Demente brauchen Freiheit - Nachrichten Friedberg - Augsburger Allgemeine

2011-04-24

Zwangsmaßnahmen in der Behindertenhilfe

"Zwangsmaßnahmen, vorgenommen an Menschen mit Behinderung, gehören manchmal
unvermeidlich zu ihrem Lebensalltag in Wohngruppen und –einrichtungen.
Dabei handelt es sich um freiheitseinschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen
und/oder geschlossene Unterbringung. (..)
Das vorliegende Informationspapier stellt die umfassenden Rechtsgrundlagen dieses Themas in gebündelter Form dar und erläutert sie."
LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG
ELTERNVEREIN e.V.
Betreuungsverein für behinderte Menschen 
Zwangsmaßnahmen in der Behindertenhilfe  Rechtsfragen und -antworten

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 14 - Freiheit und Sicherheit der Person

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.
inclusion.cc 


Die erste Geschichte ist die von der Strafe für's Pinkeln in die Hose.
Ja, Strafe.
Da wohnt einer, der große Mühe hat, auch nur ein einziges Wort verständlich hervor zu bringen. Im Rollstuhl sitzt er, weil seine spastischen Bewegungen das Bewegen schwer und das Gehen und auch das Stehen unmöglich machen. Ein stattlicher junger Mann von ca. 30 Jahren. Und dem jungen Mann passierte es, dass er eines morgens, schon fast auf dem Weg zur Arbeit, in die Hose pinkelte. Nicht schwer, sich diese Pein vorzustellen, von dem unangenehmen Gefühl, mit nasser Hose da zu sitzen und nicht einmal wegrennen oder sich wenigstens etwas vor die Hose halten zu können, damit es nicht gleich jeder sieht, ganz zu schweigen.
Die Betreuerin, die gerade im Dienst war, reagierte eindeutig: Nun dürfe er sich bis zum Abend eine Strafe (!) aussuchen (...)
Unwürdig für eine moderne soziale Arbeit und unwürdig auch angesichts der gegenwärtigen gesellschaftlichen Leitvorstellungen und Erwartungen an eine solche soziale Arbeit. Und man könnte es abtun und es mit Unüberlegt sein erklären. Hätte da nicht der junge Mann, es sei jedem selbst überlassen sich dafür eine Erklärung zu suchen, sich tatsächlich eine Strafe ausgesucht, weil er ja nun deutlich darüber aufgeklärt worden war, wer hier bestimmt. Er verzichtete freiwillig auf: Beschäftigung. Er selbst suchte sich also etwas aus, von dem hier jeder weiß, wie gut und wirksam es sich als Druckmittel eignet: Beschäftigung, Freizeit, Soziales Leben werden gegen einen Strafabend im Bett eingetauscht. Freiwillig, versteht sich.
heimgemecker.de

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 15 - Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.  
inclusion.cc 

2011-03-08

Die unerwünschte Betreuung | Betreuung | Rechtslupe

Die unerwünschte Betreuung


7. März 2011 | Familienrecht
Nach der zum 1. Juli 2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
Die Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Einrichtung einer Betreuung den Betreuten ganz oder teilweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. An seiner Stelle kann innerhalb des vom Gericht angeordneten Aufgabenkreises auch der Betreuer entscheiden. Je nach Aufgabenkreis kann es deshalb auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen gegen den Willen des zu Betreuenden setzt deswegen voraus, dass der Betreute seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, ohne dass sie sich selbst oder andere gefährden. Die Bestellung eines Betreuers, ohne dass hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung des freien Willens vorliegen, verletzt deshalb das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG1.



Die unerwünschte Betreuung | Betreuung | Rechtslupe
Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...