Behindertenzentrum Behinderte erwirtschaften Rekordumsatz
Martin Haar, vom 08.07.2012 12:00 Uhr
Eingeübte Handgriffe in einer Werkstatt des BHZ: Deniz Kurt baut für Mercedes Achsmanschetten zusammen. Foto: Leif Piechowski
Stuttgart - 1000 Achsmanschetten. 1000 Schellen. 1000 Handgriffe, die beides verbinden. Routiniert. Sicher. Sorgfältig. Acht Stunden am Tag. Diese Gummimanschetten, die Gelenke einer Antriebswelle abdecken, werden allerdings nicht im Mercedes-Werk Mettingen zusammenmontiert, sondern in Stuttgart-Fasanenhof im BHZ. Das Kürzel stand in den Gründerjahren für Behindertenzentrum Stuttgart. Inzwischen hält man dort den Begriff für diskriminierend und falsch. Daher soll die Erklärung des Kürzels BHZ unter den Tisch fallen. An der Sache ändert das freilich wenig. (...) 300 Beschäftigte mit Behinderungen arbeiten in den Werkstätten des BHZ. Und diese 300 Männer und Frauen haben einen Rekordumsatz von 2,5 Millionen Euro erwirtschaftet. (...)
Bezahlt werden sie nach dem BHZ-Entgeltsystem: Danach verdient ein Beschäftigter im BHZ entsprechend seines jeweiligen Leistungsvermögens im Schnitt 150 Euro im Monat.(...)
Behindertenzentrum: Behinderte erwirtschaften Rekordumsatz - Stuttgart - Stuttgarter Nachrichten
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 27 - Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit
Behinderungen auf
Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den
Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen,
integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen
Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die
Vertragsstaaten
sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit,
einschließlich
für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben,
durch geeignete
Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter
anderem
a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit
einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und
Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer
und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige
Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen,
und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;
c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und
Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen
Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu
ermöglichen;
e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf
dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der
Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und
die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;
g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete
Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize
und andere Maßnahmen gehören können;
i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit
Behinderungen getroffen werden;
j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit
Behinderungen zu fördern;
k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den
beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder
Pflichtarbeit geschützt werden.
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