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2011-03-29

Zentrale Ethikkommission - Die neue UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung als Herausforderung für das ärztliche Handeln und das Gesundheitswesen

Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer

Die neue UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung als Herausforderung für das ärztliche Handeln und das Gesundheitswesen

(Februar 2010)

"(...)Medizinische Maßnahmen sind ohne freiwillige und informierte Zustimmung bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Patienten mit Behinderung haben wie Patienten ohne Behinderung einen Anspruch darauf, soweit wie möglich Entscheidungen selbst zu treffen. Neben dem Schutz vor Ungleichbehandlung und Willkür brauchen viele Menschen mit Behinderung Unterstützung, damit sie ihr Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit bei Behandlungsentscheidungen wie Menschen ohne Behinderung wahrnehmen können.
Die UN-Konvention bestärkt diesen Förderungsaspekt. Es gilt, Modelle im Sinne einer assistierten Selbstbestimmung zu entwickeln und einschließlich ihrer institutionellen und finanziellen Absicherung zu stärken, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, medizinische Entscheidungen weitest möglich in ihrem eigenen Sinne verantwortlich treffen zu können.
Dem Anliegen einer assistierten Selbstbestimmung trägt das deutsche Betreuungsrecht seit 1992 dadurch Rechnung, dass es denjenigen Volljährigen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, Hilfe statt Bevormundung gewährt. [6] Damit dürfte das bestehende Konzept der Betreuung mit der Konvention im Einklang stehen. Im Bereich der praktischen Umsetzung des Betreuungsrechts im Sinne einer assistierten Selbstbestimmung sind jedoch Mängel festzustellen, die auch betreute Menschen mit Behinderungen betreffen. So wird zu wenig davon Gebrauch gemacht, eine Betreuung auf die Lebensbereiche zu beschränken, die der individuelle Mensch mit Behinderung nicht allein regeln kann (z. B. therapeutische Entscheidungen); dies kann zu ungerechtfertigter Bevormundung führen. Ärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit feststellen, dass mit Betreuten in einer dem Gesetz zuwiderlaufenden Weise umgegangen wird, können auf das Gesetz sowie die Konvention verweisen und ggf. von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Betreuungsgericht zu informieren. Zudem sollten Entscheidungen darüber, welche medizinischen Maßnahmen bei bestimmten Beeinträchtigungen angeboten werden und auf welche Weise dies geschieht, nicht allein Expertenmeinungen überlassen bleiben; vielmehr sind gleichermaßen die subjektiven Erfahrungen von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.(...)"
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