Posts mit dem Label Rechtsfähigkeit werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Rechtsfähigkeit werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

2013-11-10

UN-Kommentar zu Unterstützter Entscheidungsfindung - BIZEPS-INFO


Text: Mag. Albert Brandstätter · 10. November 2013 13:21 Uhr

UN-Kommentar zu Unterstützter Entscheidungsfindung

Die Sachwalterschaft muss radikal verändert und eigentlich aufgehoben werden in ein neugestaltetes Format der Unterstützten Entscheidungsfindung.

UNO-Flagge mit angedeutetem Gesetzestext

Das zeigt ein neuer Kommentar des UN-Komitees für die Rechte der Menschen mit Beeinträchtigungen sehr deutlich auf. Das geht nicht von heute auf morgen, sollte aber zügig unter Einbeziehung aller Interessengruppen vorangetrieben werden. Das Justizministerium agiert dabei engagiert, jetzt ist aber die Politik am Zug und sollte trotz Regierungsbildung nicht zu lange warten.
Die bisherigen Staatenprüfungen zeigen, dass Artikel 12 der Behindertenrechtskonvention nicht richtig verstanden wird. Dies hat den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen veranlasst in einem allgemeinen Kommentar zu Artikel 12 Behindertenrechtskonvention dessen Bedeutung und Konsequenzen klarzustellen. Der Kommentar ist noch ein Entwurf, bietet aber hochinteressante Anregungen.
UN-Kommentar zu Unterstützter Entscheidungsfindung - BIZEPS-INFO

2013-11-09

End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe | MDAC


End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe


“The right to legal capacity is one of the most invisible human rights issues in Europe today, and is also one of the most important.”
Thomas Hammarberg, MDAC Honorary President and formerly Commissioner for Human Rights of the Council of Europe

Today, MDAC is calling for an end to guardianship systems in Europe. Our new report, Legal Capacity in Europe: A Call to Action to Governments and to the EU, highlights how guardianship systems cause misery and abuse. The report makes recommendations to European governments and, for the first time, asks the European Commission to upscale their attention. Currently its inaction causes a deepening of the democratic deficit of the EU, as citizens deprived of legal capacity are not allowed to vote in EU parliamentary elections across most of the Union.

The right to legal capacity is one of the most boring-sounding, yet one of the most fundamental rights which we all take for granted. Article 12 the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities mandates governments and the EU to pay heed to autonomy, rather than taking away people’s right to make choices about how to spend their money, where to live, and which healthcare interventions to agree to.

Civil death – Myths v. Reality of Guardianship
Hundreds of thousands of people with intellectual disabilities and people with psycho-social (mental health) disabilities have their legal capacity stripped from them across Europe.
End civil death – a call to action on the right to legal capacity in Europe | MDAC

2012-01-27

Betreuung - rechtliche und soziale Arbeit!? - Bundesanzeiger Verlag

26.01.12

Betreuung - rechtliche und soziale Arbeit!?

Welche Konsequenzen sind aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention für das Verständnis von Betreuung zu ziehen?
Kann sich Betreuung angesichts der Konventionsregelung, dass Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen gleichberechtigt der Genuss von Rechts- und Handlungsfähigkeit ermöglicht werden muss (Artikel 12), auf die rechtliche Vertretung beschränken oder ist diese nicht lediglich das mit dem Betreuungsrecht intendierte Ziel dessen Erreichung vielmehr durch soziale Arbeit realisiert wird und die Vertretung im besten Falle überflüssig werden lässt?
Mit der Frage der Abgrenzung von rechtlicher und sozialer Betreuung angesichts der Behindertenrechtskonvention befasst sich ein Artikel von Alexander Laviziano im aktuellen Newsletter des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen (BdB).
Betreuung - rechtliche und soziale Arbeit!? - Bundesanzeiger Verlag

2011-12-25

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1] — Deutscher Verein

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1]

I. Präambel
Dem Betreuungsrecht liegt der Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1896 BGB) zugrunde, wonach eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine/n Bevollmächtigte/n oder durch andere Hilfen, bei denen kein/e gesetzliche/r Vertreter/in bestellt wird, ebenso gut wie durch eine/n Betreuer/in besorgt werden können.
Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Die Erschließung von anderen, auch sozialrechtlichen, Unterstützungssystemen vermeidet die Einrichtung von rechtlichen Betreuungen und wahrt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Bürger/innen. Das bedeutet vor dem Hintergrund von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Hierbei gilt es, rechtliche Betreuungen insbesondere in der Form der Stellvertretung möglichst durch andere Arten der Unterstützung zu vermeiden.

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden [1] — Deutscher Verein

2011-10-11

Vorschläge zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts – aus der Sicht des Betreuungsgerichtstages - Bundesanzeiger Verlag

BGT informiert

Verbandsinformationen

Die interdisziplinäre Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts hat einige Verbände aus dem Betreuungswesen zu einem Austausch im September 2011 eingeladen. Zur Vorbereitung dieses Gesprächs hat der Betreuungsgerichtstag nachfolgendes Papier erstellt.
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts – aus der Sicht des Betreuungsgerichtstages 

Rechtliche Betreuung unterstützt behinderte oder psychisch kranke Menschen bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit und schützt sie davor, sich selbst zu schädigen. Sie ist orientiert an der Selbstbestimmung des Einzelnen und seinen individuellen Bed ürfnissen und ist daher „personenzentriert“.

Durch die Befugnis des rechtlichen Betreuers zur Vertretung bedeutet rechtliche Betreuung aber immer auch einen Eingriff in die Autonomie eines Menschen. Deshalb muss rechtliche Betreuung nachrangig zu anderen Formen der Assistenz und Unterstützung sein. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist Anlass, Regelungen des Betreuungsrechts und die Praxis der Betreuungsf ührung auf den Prüfstand zu stellen, vor allem die Regelungen zur Unterbringung.

Artikelansicht - Bundesanzeiger Verlag

2011-08-03

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung | Pressemitteilung | Pressemeldung

Pressemitteilung vom 02.08.2011 | 11:01
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung


Ratschläge per Telefon für Angehörige und Betroffene am Donnerstag, 4. August 2011 von 15.00 bis 16.30 Uhr.

Das Justizministerium teilt mit:

Was passiert, wenn die rechtliche Handlungsfähigkeit durch Unfall, Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wird? Stimmt es, dass Familienangehörige gar nicht automatisch für die rechtliche Vertretung zuständig sind? Und wie kann ich Vorsorge treffen?
Wenn ein Mensch zum Betreuungsfall wird, gilt es, seine Interessen bestmöglich zu vertreten. Mit dieser Aufgabe sind im gesundheitlichen Notfall allerdings nicht, wie häufig vermutet, automatisch die Angehörigen betraut. Daher sollte jeder Bürger die rechtliche Vertretung nach Unfall oder Krankheit schon in gesunden Zeiten per Vorsorgevollmacht regeln.

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung | Pressemitteilung | Pressemeldung


Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
inclusion.cc

2011-07-30

Das Gutachten im Betreuungsverfahren | rechtliches Gehör, Gutachten, Betreuung | Rechtslupe

Das Gutachten im Betreuungsverfahren


29. Juli 2011 | Familienrecht
Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht1.
Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht ((BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – XII ZB 138/10, BtPrax 2010, 278 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist.
Im vorliegenden Verfahren war für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt. Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen der Betroffene sich – mangels Kenntnis – weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2011 – XII ZB 43/11

Das Gutachten im Betreuungsverfahren | rechtliches Gehör, Gutachten, Betreuung | Rechtslupe

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht


(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
inclusion.cc 

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 13 - Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.
inclusion.cc 

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz
gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und
garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor
Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

inclusion.cc

2011-07-25

UN-Behindertenrechtskonvention wichtiger Motor zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts.

Betreuung darf nicht bevormunden
Montag, 25. Juli 2011

Robert Antretter, Bundesvorsitzender der Lebenshilfe.
Anlässlich des Staatenberichts der Bundesregierung zur UN-Konvention über die Rechte von behinderten Menschen, der am 3. August im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, empfing Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine Delegation der Bundesvereinigung Lebenshilfe.
Die Behindertenrechtskonvention gewährt Menschen mit geistiger Behinderung wie allen anderen Bürgern umfassende Rechts- und Handlungsfähigkeit. Aus Sicht der Lebenshilfe ist eine Überprüfung erforderlich, da dies in Deutschland so noch nicht umgesetzt wird. „Viele Menschen mit Behinderung empfinden die Anordnung einer rechtlichen Betreuung als Bevormundung“, stellte Bundesvorsitzender Robert Antretter fest: „Das deutsche Betreuungsgesetz ist im internationalen Vergleich fortschrittlich. Doch die Praxis hat zu Fehlentwicklungen geführt, die gegen die Behindertenrechtskonvention verstoßen!“
Unterstützung, nicht Bevormundung
So viel Assistenz wie möglich und so wenig Betreuung wie nötig: Eine bessere Umsetzung dieses Grundgedankens greift auch eine von behinderten Menschen in der Lebenshilfe selbst entwickelte Vereinbarung für gute Betreuung auf, die der Ministerin ausgehändigt wurde. Leutheusser-Schnarrenberger teilte die Auffassung der Lebenshilfe, dass eine gute Betreuung keine Bevormundung sein darf, sondern wie die Ministerin es ausdrückte: „Eine wichtige Unterstützung ist.“ Es wurde vereinbart, weiter im Gespräch über mögliche Verbesserung zu bleiben, so die Bundesvereinigung Lebenshilfe in einer Medienmitteilung. (Lebenshilfe/MyH/pg).

News: UN-Behindertenrechtskonvention wichtiger Motor zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts.
Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...