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2012-11-10

Kampf gegen Fixierung in Pflegeheimen - Pressemitteilung zur Verleihung des Förderpreises des Betreuungsgerichtstag e.V. 05.11.2012








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Pressemitteilung zur Verleihung des Förderpreises des Betreuungsgerichtstag e.V. 05.11.2012

Kampf gegen Fixierung in Pflegeheimen

Vom 12.-14.November 2012 findet in Erkner bei Berlin der 13. bundesweite Betreuungsgerichtstag statt. Zum Abschluss dieser Veranstaltung wird zum ersten Mal der Förderpreis des Betreuungsgerichtstags vergeben.

Der Betreuungsgerichtstag hat sich in diesem Jahr entschlossen, zwei Projekte zu prämieren, welche sich der Vermeidung bzw. Reduzierung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen in Pflegeheimen widmen.
Margot von Renesse, eines der Jurymitglieder sagt dazu:
„Bei der körpernahen Fixierung von Menschen in Pflegeheimen handelt es sich um eine elementare Einschränkung von Menschenrechten. Der Kampf dagegen hat hohe Priorität!“

Pressemitteilung_Kampf_Fixierung121105.pdf (application/pdf Object)

2012-09-05

Betreuungsrecht: Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 18.07.12

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 18.07.12


Der BGT gibt im Folgenden eine erste Stellungnahme zum Entwurf ab. Angesichts der kurzen Zeitspanne für deren Erarbeitung behält er sich weitere Ausführungen und Ergänzungen ausdrücklich vor.


I. Allgemeines

Der vorliegende Gesetzesentwurf hat das Ziel, die Prüfung der materiellen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung im Verfahrensrecht durch die Stärkung der zuarbeitenden Betreuungsbehörde zu vertiefen.
Von Veränderungen des materiellen Rechtes wie auch einer grundlegenden Strukturreform wurde abgesehen.
Dies ist zu begrüßen, da sich das Betreuungsrecht trotz bestehende Mängel in der Anwendungspraxis in seinem Kern in den 20 Jahren seines Bestehens bewährt hat und grundsätzlich ein geeignetes Instrument darstellt, behinderte oder psychisch erkranke Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen und sie vor krankheitsbedingter Selbstschädigung zu schützen.
Solange die rechtliche Betreuung ausschließlich an der Selbstbestimmung der Einzelnen und deren individuellen Wünschen und Interessen orientiert bleibt, steht sie im Einklang mit der UN - Behindertenrechtskonvention.

Da sie aber immer auch einen Eingriff in die Autonomie der Betreuten bedeutet, ist ihre Subsidiarität gegenüber anderen Formen der Unterstützung und Assistenz, wie sie im Erforderlichkeitsgrundsatz in § 1896 BGB materiellrechtlich verankert ist, strikt zu beachten. (...)
Referentenentwurf_Funktion_Betreuungsbehoerde_120718.pdf (application/pdf Object)


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Der Paritätische kommentiert in seiner Stellungnahme die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und unterstützt die angestrebte stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der praktischen Anwendung des Betreuungsrechts.




Darüber hinaus erlauben wir uns, deutlich darauf hinzuweisen, dass der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde weit hinter den erhofften Änderungen des geltenden Betreuungsrechts zurückbleibt. Nicht nur, dass etliche Vorschläge der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz erst gar nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden, sondern auch, dass wesentliche Aspekte zur Anpassung des deutschen Betreuungsrechts an die von der Bundesrepublik bereits 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention nicht ansatzweise versucht wurden umzusetzen.


ANLAGE:



Der Paritätische Gesamtverband - wir verändern. : Paritätische Stellungnahme zum Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde"



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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (abrufbar unter www.bmj.de) enthält Regelungsvorschläge zur Änderung im Verfahrensrecht (FamFG) sowie im Betreuungsbehördengesetz (BtBG), mit denen die Funktionen der örtlichen Betreuungsbehörde bereits im Vorfeld sowie bei der Sachverhaltsermittlung des betreuungsrechtlichen Verfahrens gestärkt werden sollen. Damit soll die Beachtung des „Erforderlichkeitsgrundsatzes“ (§ 1896 Abs. 2 BGB) im Betreuungsrecht verbessert werden. Der Referentenentwurf beinhaltet daneben eine Konkretisierung der Aufgabe von Betreuungsvereinen, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert in ihrer Stellungnahme zusätzliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts
Zum Herunterladen Stellungnahme
                                            
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
31.08.2012, 17:46 Uhr
Stellungnahme Betreuungsrecht - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.

2011-10-29

Positionen des Betreuungsgerichtstags zu Unterbringung und Zwangsbehandlung

 

Positionen des Betreuungsgerichtstags zu Unterbringung und Zwangsbehandlung  

Die UN-Behindertenrechtskonvention und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur
Zwangsbehandlung vom 23.03.2011 geben Anlass, neue Fragen zur Unterbringung und zur Zwangs-
behandlung intensiv zu diskutieren.  Auf vielen Ebenen, auf Tagungen, Veranstaltungen und in Auf-
sätzen wird aus unterschiedlichen Perspektiven lebhaft gerungen. Es wird darum gehen, die ver-
schiedenen Blickwinkel und Argumente zu sammeln und zu bewerten.
Der 12. Vormundschaftsgerichtstag in Brühl im November 2010 hatte die UN-BRK und ihre Auswir-
kungen auf das Betreuungswesen zum Thema, mit einem Schwerpunkt im Unterbringungsrecht.  Die
Ergebnisse werden in unserer Veröffentlichungsreihe „Betrifft: Betreuung“ als Band 11 „Behinderten-
rechtskonvention und Betreuung“ veröffentlicht, um allen die Teilnahme an der Diskussion und eine
Vertiefung der Thematik zu ermöglichen.
Die Unterbringung nach § 1906 BGB und die Vorschriften der Unterbringungsgesetze der Länder ste-
hen auf dem Prüfstand. Es gibt gewichtige Stimmen, die eine Vereinbarkeit dieser Gesetze mit der
UN-BRK verneinen, weil sie an das Merkmal einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seeli-
schen Behinderung anknüpfen. Die Entscheidung  des BVerfG zur Zwangsbehandlung hat darüber
hinaus Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der Ländergesetze. Hier sind Neuregelungen und
Gesetzesänderungen erforderlich, um verfassungskonforme gesetzliche Grundlagen für eine
Zwangsmedikation, die nach dieser Entscheidung unter bestimmten engen Bedingungen als rechtlich
statthaft angesehen wird, zu schaffen.
Aus der Sicht des BGT, dessen wesentliches Anliegen die Verwirklichung und Stärkung der Persön-
lichkeitsrechte der betroffenen Menschen ist, geht es in der Diskussion der juristischen Regelungen
nicht um dogmatische Argumente, sondern um die Auswirkungen und die Handhabung der juristi-
schen Regelungen in der Praxis. Auch die UN-BRK selbst fordert nicht nur die Überprüfung der Ge-
setzgebung, sondern fordert die Staaten ausdrücklich auf, eine an den Vorgaben orientierte Praxis
sicherzustellen. Radikale Forderungen, die gesetzlichen Regelungen zu streichen, die an die Behinde-
rung anknüpfen, dienen nicht den Interessen der Betroffenen. Gleichzeitig müssen aber die Freiheits-
rechte und die Vermeidung von Grundrechtseingriffen ernster genommen werden als es bisher häu-
fig der Fall ist. Wir müssen uns auf allen Ebenen von einer gut gemeinten Fürsorge verabschieden,
die die Selbstbestimmung der Betroffenen nicht beachtet. Es heißt also endlich ernst machen mit
dem, was schon immer Inhalt und Ziel des Betreuungsrechts war, nämlich die Verwirklichung der
Selbstbestimmung der Betroffenen.
§ 1906 BGB - ultima ratio - orientiert an den Vorstellungen der Betroffenen
Schon nach den jetzigen rechtlichen Vorgaben muss eine freiheitsentziehende Unterbringung nach
dem Betreuungsrecht das letzte Mittel zum Schutz der Betroffenen sein. Das Ziel der Unterbringung
hat sich ausschließlich am subjektiv zu bestimmenden Wohl und dem (mutmaßlichen) Willen des
Betroffenen zu orientieren. Häufig verkannt wird, dass ein Betreuer bei allen seinen Handlungen und
Entscheidungen an § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden ist. Also muss auch der Entscheidung, eine
Unterbringung durchzuführen und einen entsprechenden Genehmigungsantrag zu stellen, die Frage
vorausgehen, wie der Betroffene selber handeln würde, wenn er aktuell nicht auf Grund seiner psy-
chischen Erkrankung, geistigen oder seelischen Behinderung in seiner freien Willensbildung einge-
schränkt wäre. Dieser Maßstab gilt auch für Sachverständige, Verfahrenspfleger und das genehmi-
gende Gericht. Der große Vorteil der Betreuung, der dem Geist der UN-BRK entspricht, ist also, dass
nicht nach objektiven Kriterien oder allein nach ärztlicher Empfehlung über den Betroffenen geurteilt
werden darf, sondern zu fragen ist, ob der Betreute (ohne krankheitsbedingte Beeinträchtigung sei-
nes Willens) im Falle einer Eigengefährdung für sich den Schutz -verbunden aktuell mit einer Frei-
heitseinschränkung- wählen würde, oder für ihn die Freiheit vorrangige Priorität hätte und er eine
Gefährdung oder einen Schaden in Kauf nehmen würde. Diese Orientierung an den Wünschen und
Vorstellungen der Betroffenen ist die maßgebliche Errungenschaft des Betreuungsrechtes, die nicht
zugunsten vermeintlicher Gleichbehandlung mit nicht behinderten Menschen aufs Spiel gesetzt wer-
den sollte.
Die Unterbringungsbefugnis des Betreuers stellt vorrangig nicht ein Eingriffsrecht dar, sondern die
Möglichkeit, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung auch gegen seinen aktuell
krankheitsbedingt entgegenstehenden Willen umzusetzen. Der Betreuer macht die Rechte des Be-
troffenen geltend – auch bei der Unterbringung.
Der BGT ist sich im Klaren darüber, dass in der Praxis diese Grundsätze zu häufig nicht eingehalten
werden. Im Unterbringungswesen sind diese Mängel fatal, weil sie zu unberechtigten Eingriffen in die
wesentlichen Grundrechte der Betroffenen führen. Ziel allen Bemühens muss deshalb eine Verbesse-
rung der Praxis sein, um Grundrechtseinschränkungen zu verringern und so weit wie möglich zu ver-
meiden und damit Selbstbestimmung zu ermöglichen.
Es gilt zu fragen, an welchen Stellen es einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt, um die ge-
nannten Grundsätze deutlicher zu machen und ihre Einhaltung besser zu sichern. (...)
Fazit
Die berechtigte Kritik am Unterbringungswesen ist ernst zu nehmen. Mit der UN-BRK und der BVerfG
Entscheidung zur Zwangsmedikation sind alle Beteiligten aufgerufen, vorhandene Mängel zu beseiti-
gen. Dies kann auch durch Gesetzesänderungen erfolgen – bei einem Teil der Ländergesetze sind
Änderungen auch zwingend geboten. Vor einer radikalen Streichung der Vorschriften, die –bei richti-
ger Anwendung– ausschließlich dazu dienen, die Betroffenen vor Selbstvernichtung und Selbstschä-
digung zu schützen und ihnen mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen, ist allerdings zu warnen. Bei
Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, sowie der Orientierung
an den Vorstellungen der Betroffenen und der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist das Be-
treuungsrecht im Wesentlichen mit der UN-BRK vereinbar. Sie leben aus demselben Geist.
Mängel gibt es in der Umsetzung. Eine Verbesserung für die betroffenen Menschen ist vorrangig
durch eine gesicherte Qualität aller Akteure des Unterbringungsprozesses zu erreichen.  Fachliche
Standards sind einzufordern. Es ist sicherzustellen, dass das Handeln und die Entscheidungsfindung
nach den oben genannten Kriterien auf allen Ebenen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Zu fordern ist eine verbesserte Qualität des psychiatrischen Hilfesystems hinsichtlich der Vorbeugung
schwerer krisenhafter Verläufe und ihrer Behandlung und ihre Verankerung in Landesgesetzen über
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen
und ihre Beachtung einerseits sowie die Organisation des Hilfesystems und seine Zugangsmöglichkei-
ten andererseits können nur Hand in Hand die Freiheitsrechte der Betroffenen sichern und ihre
Selbstbestimmung stärken.

Hannover, den 12.10.2011

Positionen des Betreuungsgerichtstags zu Unterbringung und Zwangsbehandlung

2011-09-11

Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – Betreuungsrecht weiterentwickeln!

Logo der BundestagsfraktionUns geht's ums Ganze
Fachgespräch
9. Juni 2011

Betreuungsrecht weiterentwickeln!

Jeder Mensch muss selbst bestimmen können, wie er oder sie an der Gesellschaft teilhaben möchte. Auf Grund demografischer und gesellschaftlicher Entwicklungen wird die Zahl der Menschen mit Assistenzbedarf künftig weiter steigen.
Die Debatte um eine Reform des Betreuungsrechts, zu Teilen auch der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wird seit Jahren vornehmlich aus finanziellen Motiven geführt. Mit dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das am 1. Juli 2005 in Kraft trat, wurde eine Evaluation in Auftrag gegeben, die seit dem Sommer 2009 vorliegt, bisher parlamentarisch allerdings noch nicht behandelt wurde.
Im Juni 2010 habe wir deswegen an die Bundesregierung eine Große Anfrage zu den Anforderungen an eine Reform des Betreuungswesens gestellt. Eine Reform ist nach unserer Ansicht vonnöten, da sich die Anforderungen an die Zurverfügungstellung rechtlicher Assistenz beziehungsweise rechtlicher Betreuung verändert haben. Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (März 2009) ergeben sich neue Herausforderungen, das Recht auf selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen in Norm und Praxis durchzusetzen.
Am 6. Juni 2011 haben wir nun mit Fachleuten des Betreuungswesens über die Anforderungen an das Betreuungswesen sowie über die Antworten der Bundesregierung auf unsere Große Anfrage diskutiert. Die Bereitstellung von Gebärdensprach- und Schriftdolmetschern ermöglichte eine barrierefreie Teilnahme aller Gäste an der Veranstaltung.
In ihrer Begrüßungsrede kritisierte Ingrid Hönlinger, grüne Obfrau im Rechtssauschuss des Bundestages, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf unsere Anfrage eine umfassende Betrachtung vermissen lässt. Nach Ansicht von Hönlinger sei es zentral, einerseits soziale und rechtliche sowie, andererseits, fachliche und finanzielle Aspekte zusammenzudenken. Markus Kurth, grüner Obmann im Arbeits- und Sozialauschuss, erinnerte sodann an die gute Praxis der Bundestagsfraktion, in Fragen des Betreuungsrechts ganzheitlich zu arbeiten. So habe man schon beim 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, bei dem es zugegebenermaßen primär darum ging, den umstrittenden Gesetzentwurf des Bundesrates zu entschärfen, eng zwischen grünen Rechts- und SozialpolitikerInnen zusammengearbeitet.
weiter mit: Panel 1

Panel 1: Anforderungen an das Betreuungswesen

Nach Ansicht von Markus Kurth, dem sozial- und behindertenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion, der die erste Diskussionsrunde einleitete, hätten sich die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung rechtlicher Assistenz in den vergangenen Jahren doch entscheidend verändert.
So besteht etwa seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im März 2009 gemäß Artikel 12 ein Menschenrecht auf "Gleiche Anerkennung vor dem Recht", laut Artikel 13 ein Menschenrecht auf "Zugang zur Justiz" sowie mit Artikel 14 ein Menschenrecht auf "Freiheit und Sicherheit der Person". Vor diesem Hintergrund müssen Fragen der individuellen Bedürfnisse nach rechtlicher Unterstützung, der Übereinstimmung Betreuungsrechts beziehungsweise der Praxis des Betreuungsrechts mit der UN- Behindertenrechtskonvention sowie der Stärkung der vorgelagerten Systeme beantwortet werden. Da die Themen "Zwangseinweisung, Zwangsmedikation, Rechts- und Handlungsfähigkeit, ..." so umfangreich und wichtig sind, plant die Bundestagsfraktion hierfür eine eigene Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte 2011 oder in der ersten Jahreshälfte 2012.
Ulrich Hellmann von der Bundesvereinigung der Lebenshilfe e. V. begrüßte die Initiative der Bundestagsfraktion, das Thema Betreuungsrecht nun auch parlamentarisch aufzugreifen. Hellmann stellte fest, dass sich das Betreuungsrecht seit der Reform im Jahr 1992 entscheidend verbessert hat. So hätten Menschen mit Behinderungen etwa prinzipiell die Möglichkeit an Wahlen teilzunehmen oder zu heiraten. Nichtsdestrotrotz steht auch das deutsche Betreuungsrecht vor neuen Herausforderungen, das Selbstbestimmungsrecht auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention sowohl gesetzlich als auch in der praktischen Anwendung weiterzuentwickeln. Ulrich Hellmann machte darauf aufmerksam, dass Artikel 12 der UN-Konvention aus rechtlicher Sicht die größte Herausforderung darstellt. Nach Ansicht des Vorsitzenden der Staatenkonferenz habe bisher kein einziger Vertragsstaat, auch nicht die Bundesrepublik Deutschland, diesen Artikel vollständig umgesetzt. Hellmann führte weiter aus, dass die Lebenshilfe schon seit Jahren fordert, die Praxis des Betreuungsrechts zu untersuchen und einer Rechtstatsachenforschung zu unterziehen.
Wie Hellmann, empfindet auch Peter Winterstein, Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages, die Antworten der Bundesregierung als zu defensiv und unbefriedigend. Winterstein verwies darauf, dass eines der größten Probleme bis heute die ungelöste Schnittstelle zwischen sozialer und rechtlicher Betreuung ist. Zwar könne man bezogen auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu dem Schluss kommen, das deutsche Gesetz sei im Einklang mit der Konvention. Die Praxis des Betreuungsrecht gehört allerdings dringend auf den Prüfstand, gibt es hier doch erhebliche Mängel: gesetzlich vorgesehene soziale Leistungen werden unzureichend erbracht, die Zusammenarbeit zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Betreuung ist verbesserungswürdig, die Wünsche der Betreuten werden teilweise unzureichend beachtet und die Vergütung der Berufsbetreuer reicht häufig nicht aus. Peter Winterstein plädierte für eine umfassende Rechtstatsachenforschung, für Fortbildungen der Richter sowie einen Fokus auf die Qualität der Betreuung. Diese Punkte seien für die Zukunft des Betreuungswesens entscheidend.
Prof. Dr. Robert Northoff von der Hochschule Neubrandenburg berichtete im Anschluss vom Gemeinschaftsprojekt des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern, der Landeshauptstadt Schwerin und des Amtsgerichts Schwerin 'Betreuungsoptimierung durch soziale Leistungen', das er wissenschaftich begleitete. Nach Ansicht von Prof. Robert Northoff steht das Projekt im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention, geht es doch im Sinne der Betroffenen um eine Vermeidung rechtlicher Betreuung genau dort, wo soziale Hilfe möglich ist. Das Projekt hat es geschafft, das gegliederte System der Finanzstrukturen der verschiedenen staatlichen Ebenen zu durchbrechen. Das Land als Kostenträger der rechtlichen Betreuung kann letztlich durch das Projekt finanziell profitieren. So werden bei der Erbringung sozialer Leistungen als Alternative zur rechtlichen Betreuung kurzfristig Kosten in einer Größenordnung von rund 35 Euro pro Person gespart. Mehr soziale Arbeit kann rechtliche Betreuungen vermeiden und führt zu weniger Erstbestellungen, so das Fazit von Prof. Robert Northoff.
In der anschließenden Diskussion bewegte sich im Spannungsfeld zwischen Fragen zur Rechtmäßigkeit rechtlicher Betreuung, bis hin zur Betonung des Schutzgedankens rechtlicher Betreuung und deren Instrumente. Diskutiert wurde unter anderem, wer die Unterstützungs- und Beratungsfunktion, das heißt das Fallmanagement künftig übernehmen kann. Das Konzept der Bundesregierung, hier insbesondere die Betreuungsbehörden zu stärken, stieß auf ein geteiltes Echo. Vielversprechender erschienen hier unabhängige Strukturen, die im besten Fall von Betroffenen als Expertinnen und Experten in eigener Sache Beratung und Hilfevermittlung vornehmen könnten.
weiter mit: Panel 2
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – Betreuungsrecht weiterentwickeln!

2011-06-25

Bundesanzeiger Verlag : Arbeitsgruppe zur Reform des Betreuungsrechts

24.06.11

Arbeitsgruppe zur Reform des Betreuungsrechts

Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland geschieht u.a. durch den beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen angesiedelten Inklusionsbeirat und die von ihm koordinierten Fachausschüsse. Der Fachausschuss Freiheits- und Schutzrechte, Frauen, Familie und Partnerschaft, Bioethik wurde mit dem Thema betraut, Vorschläge zur Reform des Betreuungsrechts zu entwickeln.
Wie der Bundesverband der BerufsbetreuerInnen (BdB) in seinem aktuellen Newsletter mitteilt hat der Fachausschuss zu diesem Zwecke eine Arbeitsgruppe eingerichtet in dem, neben anderen, der BdB und der Betreuungsgerichtstag vertreten sind. Die Arbeitsgruppe wird im August ihre Tätigkeit aufnehmen.
Nach Auffassung des BdB ist "die rechtliche Betreuung zu einem Unterstützungssystem für Menschen mit eingeschränkten Selbstsorgemöglichkeiten zu entwickeln."

Bundesanzeiger Verlag : Arbeitsgruppe zur Reform des Betreuungsrechts

2011-03-29

BMJ und UN-Behindertenkonvention » Uwe Ottens

BMJ und UN-Behindertenkonvention

Freitag, 28. Mai 2010 - 09.58 Uhr
Das Bundesjustizministerium (BMJ) sieht kein Erfordernis, die § 104, 105 BGB aufgrund der UN-Behindertenkonvention anzupassen. Dies geht aus einem Papier von Dr. Thomas Meyer, BMJ, hervor, das anlässlich des Workshops “UN-Behindertenkonvention” der Georg-August-Universität in Göttingen hervor.
Die Regelung des §§ 104, 105 BGB gelten nicht ausschließlich für behinderte, sondern auch für nicht-behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen würden durch diese Vorschriften nicht diskriminiert, sondern geschützt.
Sie ermöglichen Ihnen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ohne die ständige Sorge, dass sie durch ihr Verhalten ungewollte rechtsgeschäftliche Verpflichtungen (…) begründen.
Verbesserungsmöglichkeiten für das Betreuungsrecht hält Meyer für möglich, ist aber skeptisch, ob dabei, wie von verschiedener Seite gefordert, eine Abkehr von der gesetzlichen Vertretung und justizförmigen Betreuung wünschenswert ist.
Das Arbeitspapier von Dr. Meyer findet sich auf der Website des Vormundschaftsgerichtstags.

BMJ und UN-Behindertenkonvention » Uwe Ottens

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

www.inclusion.cc
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