Pflegeheime: Seinen Arbeitgeber anzuzeigen muss kein Entlassungsgrund sein
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden: Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiterin nicht fristlos entlassen, weil diese Mißstände anprangert und Anzeige erstattet, weil das Unternehmen diese Missstände nicht abstellt.
Straßburg, Juli 2011. Geklagt hatte eine Pflegekraft, die bei der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH beschäftigt war. Mehrfach hatte sie darauf hingewiesen, dass in dem Altenheim, in dem sie arbeitete, drastische Pflegemängel durch Überlastung der Mitarbeiter vorliegen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bestätigte die Missstände, die Geschäftsleitung wies die Vorwürfe zurück.
Die Pflegerin erstattete Strafanzeige wegen Betrugs gegen die GmbH. Der Grund: Das Unternehmen leiste wissentlich nicht die in ihrer Werbung versprochene hochwertige Pflege, erbringe also nicht die bezahlten Dienstleistungen und gefährde die Patienten. Auch habe der Konzern systematisch versucht, die Probleme zu verschleiern, indem Pflegekräfte dazu angehalten worden seien, Leistungen zu dokumentieren, die so nicht erbracht worden seien. Der Pflegerin wurde fristlos gekündigt. Die Arbeitsgerichte in Deutschland sahen das als rechtens an, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht.
Besonders interessant an dem Fall ist die Urteilsbegründung. Ihre drei wichtigsten Argumente: Erstens bestehe ein öffentliches Interesse an Informationen über die in Rede stehenden Mängel, und dieses Interesse sei höher zu bewerten als das Interesse des Unternehmens am Schutz seiner Geschäftsinteressen. Zweitens widerspreche die fristlose Kündigung dem Recht auf freie Meinungsäußerung, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Drittens schließlich habe die Kündigung eine abschreckende Wirkung auf andere Mitarbeiter des Unternehmens und deren Bereitschaft gehabt, ihrerseits auf Mängel hinzuweisen.
Die Bundesrepublik Deutschland wurde dazu verurteilt, der Altenpflegerin 10.000 Euro für den immateriellen Schaden und 5.000 Euro für die Erstattung der Kosten zu bezahlen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.
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