Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 18.07.12
Der BGT gibt im Folgenden eine erste Stellungnahme zum Entwurf ab. Angesichts der kurzen Zeitspanne für deren Erarbeitung behält er sich weitere Ausführungen und Ergänzungen ausdrücklich vor.
I. Allgemeines
Der vorliegende Gesetzesentwurf hat das Ziel, die Prüfung der materiellen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung im Verfahrensrecht durch die Stärkung der zuarbeitenden Betreuungsbehörde zu vertiefen.
Von Veränderungen des materiellen Rechtes wie auch einer grundlegenden Strukturreform wurde abgesehen.
Dies ist zu begrüßen, da sich das Betreuungsrecht trotz bestehende Mängel in der Anwendungspraxis in seinem Kern in den 20 Jahren seines Bestehens bewährt hat und grundsätzlich ein geeignetes Instrument darstellt, behinderte oder psychisch erkranke Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen und sie vor krankheitsbedingter Selbstschädigung zu schützen.
Solange die rechtliche Betreuung ausschließlich an der Selbstbestimmung der Einzelnen und deren individuellen Wünschen und Interessen orientiert bleibt, steht sie im Einklang mit der UN - Behindertenrechtskonvention.
Da sie aber immer auch einen Eingriff in die Autonomie der Betreuten bedeutet, ist ihre Subsidiarität gegenüber anderen Formen der Unterstützung und Assistenz, wie sie im Erforderlichkeitsgrundsatz in § 1896 BGB materiellrechtlich verankert ist, strikt zu beachten. (...)
Referentenentwurf_Funktion_Betreuungsbehoerde_120718.pdf (application/pdf Object)
Der Paritätische kommentiert in seiner Stellungnahme die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und unterstützt die angestrebte stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der praktischen Anwendung des Betreuungsrechts.
Der Paritätische Gesamtverband - wir verändern. : Paritätische Stellungnahme zum Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde"
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (abrufbar unter www.bmj.de)
enthält Regelungsvorschläge zur Änderung im Verfahrensrecht (FamFG)
sowie im Betreuungsbehördengesetz (BtBG), mit denen die Funktionen der
örtlichen Betreuungsbehörde bereits im Vorfeld sowie bei der
Sachverhaltsermittlung des betreuungsrechtlichen Verfahrens gestärkt
werden sollen. Damit soll die Beachtung des
„Erforderlichkeitsgrundsatzes“ (§ 1896 Abs. 2 BGB) im Betreuungsrecht
verbessert werden. Der Referentenentwurf beinhaltet daneben eine
Konkretisierung der Aufgabe von Betreuungsvereinen, ehrenamtliche
Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert in ihrer Stellungnahme zusätzliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts
Zum Herunterladen Stellungnahme
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert in ihrer Stellungnahme zusätzliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Weiterentwicklung des Betreuungsrechts
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Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
31.08.2012, 17:46 Uhr
Die Argumentation des Betreuungsgerichtstag e.V. ist unlogisch: "Solange die rechtliche Betreuung ausschließlich an der Selbstbestimmung der Einzelnen und deren individuellen Wünschen und Interessen orientiert bleibt, steht sie im Einklang mit der UN - Behindertenrechtskonvention. Da sie aber immer auch einen Eingriff in die Autonomie der Betreuten bedeutet..." Wenn Betreuung "immer auch einen Eingriff in die Autonomie" bedeutet, KANN sie nicht gleichzeitig "ausschließlich an der Selbstbestimmung orientiert" (und somit mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar)sein. Das Betreuungsrecht ist definitiv in vielen Punkten unvereinbar mit der BRK. Dies betrifft nicht nur die zugegebenen "Mängel in der Anwendungspraxis" des Betreuungsrechts, sondern bekanntermaßen auch das materielle Recht und die Strukturen des Betreuungswesens, die die "Anwendungspraxis" für viele Betroffene mit faktischer Entmündigung gleichsetzen. So gesehen ist es enttäuschend, wenn der BGT e.V. das Fehlen dringend notwendiger Änderungen bzw. lediglich die Versuche zur "Betreuungsvermeidung" begrüßt.
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