2011-08-03

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung | Pressemitteilung | Pressemeldung

Pressemitteilung vom 02.08.2011 | 11:01
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung


Ratschläge per Telefon für Angehörige und Betroffene am Donnerstag, 4. August 2011 von 15.00 bis 16.30 Uhr.

Das Justizministerium teilt mit:

Was passiert, wenn die rechtliche Handlungsfähigkeit durch Unfall, Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wird? Stimmt es, dass Familienangehörige gar nicht automatisch für die rechtliche Vertretung zuständig sind? Und wie kann ich Vorsorge treffen?
Wenn ein Mensch zum Betreuungsfall wird, gilt es, seine Interessen bestmöglich zu vertreten. Mit dieser Aufgabe sind im gesundheitlichen Notfall allerdings nicht, wie häufig vermutet, automatisch die Angehörigen betraut. Daher sollte jeder Bürger die rechtliche Vertretung nach Unfall oder Krankheit schon in gesunden Zeiten per Vorsorgevollmacht regeln.

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Vorsorge treffen für den Betreuungsfall! - Experten informieren über rechtliche Betreuung bei Krankheit und Behinderung | Pressemitteilung | Pressemeldung


Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 12 - Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.
inclusion.cc

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