kommt
am Donnerstag,
15.11.2012,
um 8.15 Uhr
zur
DEMONSTRATION
vor
die
Hessische Landesvertretung,
In
den Ministergärten 5,
10117 Berlin
(zwischen
Brandenburger Tor und Potsdamer Platz)
Dort treffen sich ohne TV-Kameras die Justizminister
der Länder, um in einem Eilverfahren faktisch die 4 neuesten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und
Bundesgerichtshofes zur Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka (an
jedem Bürger!!!) außer Kraft zu setzen!
Psychopharmaka haben für die
betroffenen Menschen schreckliche Folgen. Sie verändern
Persönlichkeit und Körper, bewirken Bewusstseins-, Mimik- und
andere -Veränderungen, was höchstrichterlich Körperverletzung
genannt wurde. Eben daraufhin hat der Bundesgerichtshof die
gesetzliche Grundlage zur Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka
abgeschafft! Noch nie davon gehört? Ist ja klar! Sowas wird
nicht rumposaunt, eher vor uns geheim gehalten!
Nun wollen die Minister im Eilverfahren
(also ohne wenn und aber) quasi heimlich ein Gesetz durchwinken,
das so eine Zwangsbehandlung wieder ermöglicht! Das Gesetz ist
reiner Horror für uns Alle! Es reicht, dass ein Psychiater
bescheinigt, dass wir „einwilligungsunfähig“ sind und schon ist
jede/r dran!!!
Das
bedeutet für uns alle: Tyrannei!
Am
Donnerstag, dem 15.11.2012 um 8:15 Uhr muss es unsererseits
donnern! Oder willst Du, dass auch an Dir zwangsweise Psychopharmaka
eingesetzt werden dürfen?
Die Demo wird organisiert von:
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener: die-bpe.de,
Landesverband
Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg: psychiatrie-erfahren.de
Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW: psychiatrie-erfahrene-nrw.de,
Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW: psychiatrie-erfahrene-nrw.de,
Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt: weglaufhaus.de
Werner-Fuß-Zentrum: psychiatrie-erfahrene.de
Werner-Fuß-Zentrum: psychiatrie-erfahrene.de
Infotelefon: 0152 / 34 112 007. Ruf an, wenn Du Fragen hast.
Dies ist eine Nachricht des
Werner-Fuß-Zentrum
im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
psychiatrie- erfahrene.de
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im Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin
psychiatrie-
Zwangsbehandlung durch die Hintertür? | Telepolis
Nichts über uns ohne uns! - Allianz der Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenrechtskonvention - BRK-Allianz
78 Verbände der deutschen Zivilgesellschaft, die in der BRK-Allianz zusammenarbeiten, haben fristgemäß einen 16-seitigen Kurzbericht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland beim UN-MenschenrechtsratEin Auszug:
"Gleiche
Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12)
18.
Im deutschen Betreuungsrecht ist der/die Betreuer/in den Wünschen,
dem subjektiven Wohl und der Rehabilitation des/der Betreuten
verpflichtet (§ 1901 Abs. 2-4 BGB). Gleichzeitig vertritt der/die
Betreuer/in in seinem/ihrem Aufgabenkreis die betreute Person
gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Das deutsche
Betreuungsrecht enthält zwar Elemente der Unterstützung, ist aber
vom Grundsatz der ersetzten Entscheidung („substituted decision
making“) geprägt. Zur Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 UN-BRK,
demzufolge die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um
Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu
verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen („supported decision
making“) sind deshalb weitere gesetzliche Änderungen erforderlich.
Eine Weiterentwicklung des Betreuungsrechts ist insbesondere auch
deshalb notwendig, weil die Zahl der Betreuungen stetig ansteigt
(1.200.000 am Jahresende 2005, 1.300.000 am Jahresende 20101).
19.
Die Regelungen
zur Geschäftsunfähigkeit im deutschen bürgerlichen Recht
gehen davon aus, dass Personen sich dauerhaft in einem „die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit“ befinden können. Diese Personen sind von der
Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen, ihre Willenserklärungen
sind nichtig (§§ 104 f. BGB). Dem steht das Fähigkeitskonzept des
Art. 12 Abs. 2 und 3 UN-BRK entgegen, das verlangt, die Frage nach
der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung in jedem Einzelfall
situationsbezogen zu prüfen und die ggf. notwendige Unterstützung
zur Herstellung der rechtlichen Handlungsfähigkeit zu leisten.
Empfehlungen:
- Das deutsche Betreuungsrecht ist entsprechend dem Konzept des „supported decision making“ weiterzuentwickeln. Menschen mit Behinderungen ist ohne Eingriff in ihr Selbstbestimmungsrecht Zugang zur unterstützten Entscheidung zu verschaffen.
- Die Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit im deutschen bürgerlichen Recht sind entsprechend anzupassen. Dies ist auch deshalb notwendig, weil diese Regelungen nicht nur dem Schutz der Person dienen sollen, sondern auch dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs.
Freiheit
und Sicherheit der Person (Artikel 14) / Schutz der Unversehrtheit
der Person (Artikel 17)
20.
Die Unterbringung von Menschen gegen ihren geäußerten Willen ist in
Deutschland auf der Rechtsgrundlage von verschiedenen Gesetzen
gegeben. In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die in den
Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, ist eine Unterbringung
zum Schutz vor Selbst- oder Fremdgefährdung angelegt. In der
zivilrechtlichen Unterbringung nach dem BGB ist die Unterbringung zum
Schutz der untergebrachten Person vor einer Selbstschädigung
möglich. Im Jahr 2005 gab es in Deutschland 193.373
Zwangseinweisungen, im Jahr 2009 bereits 236.377 Zwangseinweisungen.
Die Gesamtzahl ist seit 1992 stets ansteigend2.
21.
Vielfach wird die Rechtspraxis den Vorschriften nicht gerecht.
Unterbringungen erfolgen zu schnell und ohne umfassende Prüfung, ob
alle anderen Möglichkeiten zur Hilfe hinreichend ausgeschöpft
wurden. In manchen Unterbringungsverfahren werden die untergebrachten
Personen von RichterInnen erst dann gesehen, wenn sie schon vorläufig
untergebracht wurden und auch bereits eine medikamentöse Behandlung
erhalten haben.
22.
Eine Neuregelung der rechtlichen Vorschriften nach Vorgabe von
Artikel 14 UN-BRK muss sicherstellen, dass die Unterbringung als
Ausnahme
nur dann erfolgt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Hilfestellung
und Unterstützung geprüft wurden und sich als nicht hinreichend
geeignet erwiesen haben. Gesetzgeber, Leistungsträger und staatliche
Stellen müssen gewährleisten, dass in allen Regionen Deutschlands
die Hilfen wohnortnah, in ausreichendem Umfang und in fachlicher
Qualität zur Verfügung stehen, um Unterbringungen zu vermeiden.
23.
Behandlungen gegen den geäußerten Willen einer psychisch erkrankten
Person / einer Person mit Behinderung (Zwangsbehandlungen,
Zwangsmedikationen) verstoßen gegen Artikel 17 UN-BRK.
Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben dazu in den Jahren 2011/12 eindeutige Grundsätze aufgestellt3. Danach müssen erst noch die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, auf deren Grundlagen eine Behandlung gegen den erklärten Willen möglich sein kann. Zugleich müssen aber auch wirksame rechtliche Vorkehrungen geschaffen werden, die die Einhaltung der bestehenden Gesetze gewährleisten.
Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben dazu in den Jahren 2011/12 eindeutige Grundsätze aufgestellt3. Danach müssen erst noch die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, auf deren Grundlagen eine Behandlung gegen den erklärten Willen möglich sein kann. Zugleich müssen aber auch wirksame rechtliche Vorkehrungen geschaffen werden, die die Einhaltung der bestehenden Gesetze gewährleisten.
Empfehlungen:
- Das Recht der Unterbringung nach dem Betreuungsrecht ist grundlegend insoweit zu überarbeiten, dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt und auch im Übrigen die Voraussetzungen von Artikel 14 UN-BRK berücksichtigt werden müssen.
- Die Unterbringungsgesetze der Länder4 sind nach Vorgaben von Artikel 14 der UN-BRK grundlegend zu überarbeiten.
- Die Zulässigkeit und Voraussetzungen von Zwangsbehandlungen bedürfen der dringenden Überarbeitung durch die Gesetzgeber in Bund und Ländern nach den Vorgaben der obersten deutschen Gerichte und des Artikels 17 UN-BRK.
- Zu allen gesetzlichen Neuregelungen sind mit den Verbänden der Psychiatrieerfahrenen und der Menschen mit Behinderungen gemeinsam Kriterien zu erarbeiten.
1
Quelle:
Bundesamt für Justiz, Auswertung: Deinert in
http://www.bdb-ev.de/220_Basisinformationen.php –3Fakten.pdf
2
Quelle: Bundesministerium für Justiz, Sondererhebung „Verfahren
nach dem Betreuungsgesetz 1998 – 2005“
3
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23.03.2011 (Az. 2 BvR
882/09) sowie vom 12.10.2011 (Az. 2 BvR 633/11) sowie
Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 20.06.2012, Az. XII ZB 99/12
sowie Az. XII ZB 130/12
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 25 - Gesundheit
AntwortenLöschenDie Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.(...) Insbesondere
d) erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;