Im konkreten Rechtsstreit hatte eine seit ihrer Kindheit taubstumme Frau die Eintragung des „Merkzeichen B“ in ihrem Schwerbehindertenausweis beantragt. Sie sei darauf angewiesen, dass sie bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig eine Begleitperson dabei habe. Sie könne sich wegen ihrer Hör- und Sprach-Behinderung in der Öffentlichkeit nicht richtig orientieren.
So könne sie an Bahnsteigen oder in Bussen und Bahnen keine Lautsprecherdurchsagen wahrnehmen. Sie sei „völlig hilflos“, wenn Haltestellen lediglich durch Ansagen bekanntgegeben werden. Ihre Behinderung sei letztlich mit der eines Blinden gleichzusetzen, so dass ihr eine Begleitperson zustehen müsse.
Taubstumme brauchen keine Begleitung – LSG Stuttgart lehnt „Merkzeichen B“ in Schwerbehindertenausweis ab - Kanzlei Blaufelder
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 20 - Persönliche Mobilität
Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderema) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;
b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 9 - Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. (...)(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen, (...)
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
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