2011-09-13

Bundesverfassungsgericht - Vormunde dürfen pauschal bezahlt werden

Vormunde dürfen pauschal bezahlt werden

Die Bezahlung von Betreuern muss nicht neu geregelt werden: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Vormunde und andere sogenannte Berufsbetreuer weiterhin pauschal bezahlt werden dürfen.

Die Karlsruher Richter vom Bundesverfassungsgericht haben beschlossen: Betreuer dürfen weiterhin pauschal bezahlt werden. Quelle: dpa
Die Karlsruher Richter vom Bundesverfassungsgericht haben beschlossen: Betreuer dürfen weiterhin pauschal bezahlt werden. Quelle: dpa
KarlsruheVormunde und andere sogenannte Berufsbetreuer dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts weiterhin pauschal bezahlt werden. Einen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag des Münchner Landgerichts wiesen die Karlsruher Richter nach Angaben vom Dienstag ab. Die Bezahlung von Betreuern muss damit nicht neu geregelt werden. Der Gesetzgeber dürfe für Massenerscheinungen pauschale Regelungen treffen. Härten im Einzelfall seien unvermeidlich und müssten hingenommen werden. (Az.: 1 BvL 10/11)
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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - 
Pressemitteilung Nr. 58/2011 vom 13. September 2011 
Beschluss vom vom 18. August 2011 1 BvL 10/11    
Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung 
von Berufsbetreuern unzulässig
Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und 
Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der 
Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers 
ist in § 5  VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der 
Stundenansatz allein nach der  Dauer der Betreuung und 
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten  bemessen, 
d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. 
Auf den  tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. 
Der für die Betreuung  einer mittellosen Person ansetzungsfähige 
und damit vergütungsrelevante  Zeitaufwand ist gegenüber dem bei 
Betreuung einer bemittelten Person  geringer bemessen. 
Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse  zu 
entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der 
Betreuervergütung belastet wird.   Im Ausgangsverfahren ordnete 
das Betreuungsgericht für die vermögende  Betroffene eine 
vorläufige Betreuung an, die lediglich die  Aufgabenkreise 
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste  und 
nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. 
Die Betroffene  legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte 
Vergütung der  Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der 
Begründung, dass die Betreuerin  tatsächlich viel weniger 
Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung  pauschal zugrunde 
gelegt worden seien. 
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht 
die Frage zur Prüfung  vorgelegt, ob die Regelung der 
Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht  mittellosen Betreuten, 
für die nur die Aufgabenkreise  Aufenthaltsbestimmung und 
Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem 
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht

BVerfG

Normenkontrollantrag gegen Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig


13.09.2011
Ein Normenkontrollantrag beim BVerfG gegen die pauschale Abrechnung von Berufsbetreuern scheiterte bereits an der Zulässigkeit, wie am Dienstag bekannt wurde. Das vorlegende LG habe zu wenig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert – außerdem seien Pauschalen einfach abzurechnen und schon vom Prinzip her nicht in jedem Falle gleich verdient.
Der Normenkontrollantrag, mit dem die Vergütungsregeln von Berufsbetreuern auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) überprüft werden sollten, ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 18.08.2011, Az. 1 BvL 10/11).
Das vorlegende Landgericht (LG) hatte an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gezweifelt, weil die Betreuten unterschiedlich stark belastet würden. Seien Betreute nicht mittellos, müssten sie selbst für die Kosten der Betreuung aufkommen. Abgerechnet werde nach Pauschalen, auch wenn der Aufgabenkreis für den Betreuer beschränkt sei und die Tätigkeit im Ergebnis ohne großen Zeitaufwand erfolgt. Betreute unter vollständiger Betreuung hingegen zahlten die gleiche Pauschale, erhielten folglich ein Mehr an Leistung für das gleiche Geld.

BVerfG: LG hat Verfassungswidrigkeit nicht begründet

Die 2. Kammer des Ersten Senats lehnte die Zulässigkeit des Antrags ab, weil das LG die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregeln nicht überzeugend und ausreichend dargelegt habe. Es fehlten bereits Zahlen zu den Betroffenen und Angaben zum regelmäßigen Zeitaufwand eines Betreuers, ohne die ein Gleichheitsverstoß nicht festgestellt werden könne.
Auch habe das LG die Rechtsprechung des BVerfG zur Pauschalierung von Vergütungsregeln nicht beachtet. Gebührenordnungen jeder Art gingen mit Vor- und Nachteilen einher. Es muss dem Gesetzgeber überlassen werden, auf Grundlage verfügbarer Erkenntnisse einem bestimmten Vergütungssystem den Vorrang zu geben, so die Karlsruher Richter.
Mischkalkulationen führten zwangsläufig zu fehlender Äquivalenz im Einzelfall, begründeten sie die Entscheidung weiter. Wer Ausnahmeregeln fordere, müsse beachten, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolge, Abrechnungssysteme möglichst einfach zu halten.
lto.de/

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