Betreuung bei Vorsorgevollmacht
BGH stärkt die Selbstbestimmung - auch bei Demenz
19.06.2012
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Wer im Alter bei drohender Demenz vermeiden will, dass ein Gericht eine Betreuung anordnet, muss rechtzeitig selbst einen Vorsorgebevollmächtigten beauftragen. Dennoch bestellen Gerichte mitunter entgegen diesem ausdrücklichen Willen einen von ihnen ausgewählten Betreuer. Diese für Betroffene beängstigende Praxis der Instanzgerichte schränkt der BGH aber immer mehr ein - zu Recht, meint
Herbert Grziwotz.
Über 1,3 Millionen volljährige Menschen sind in Deutschland
geschäftsunfähig und stehen unter vom Gericht angeordneter Betreuung. Es
dürfte nicht zuletzt dem demografischen Wandel geschuldet sein, dass
der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Thema in den letzten Jahren
mehrfach beschäftigen musste. Mit ihrer neuesten, von der Fachwelt
bislang kaum beachteten Entscheidung (BGH, Beschl. v. 07.03.2012, Az.
XII ZB 583/11) haben die Karlsruher Richter eine Betreuerbestellung
aufgehoben, die erfolgt war, obwohl ein an Demenz Erkrankter vor
Ausbruch seiner Krankheit einer Person seines Vertrauens eine
Generalvollmacht zur Vertretung gegenüber jedermann, insbesondere
Gerichten, Behörden, Privaten,
Banken und Sparkassen, erteilt hatte.
Betreuung bei Vorsorgevollmacht: BGH stärkt die Selbstbestimmung - auch bei Demenz
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