2011-04-02

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung – BMKzWiki

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz
gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und
garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor
Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen/Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung – BMKzWiki

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