2011-04-07

Umsetzung der UN-Konvention - Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V.

"Die  UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt derzeit maßgeblich die Diskussion über die Weiterentwicklung der Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen  und  der  hierfür  erforderlichen  Unterstützungsangebote  und  gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Zwar benennt die Konvention mit ihrer kompromisslosen Orientierung an der Bürgerrechtsperspektive und an der Inklusion im  „normalen“  gesellschaftlichen  Leben  keine  grundlegend  neuen  Gedanken, ihre Gestaltung als verbindliches Vertragsdokument verpflichtet jedoch die Unterzeichnerstaaten (darunter Deutschland) zu einer verlässlichen Einlösung der für behinderte Menschen festgestellten Rechte. (...)

Handlungsfeld Betreuungsrecht

Aussagen der UN-Konvention (Artikel 12)
Artikel 12 – „Gleiche Anerkennung vor dem Recht“ besagt, dass Menschen mit Behinderungen überall als Rechtssubjekt anerkannt werden müssen und in allen Lebensbereichen volle Rechts- und Handlungsfreiheit genießen. Menschen  mit  Behinderungen  müssen  eine  Unterstützung  erhalten,  damit  sie ihre  Rechte  ausüben  können  und Sicherungen  müssen  vorgesehen  werden,damit Missbrauch ausgeschlossen wird.
Auswirkungen auf das Handlungsfeld
Artikel  12  der  UN-Konvention  verpflichtet  die  Bundesrepublik  Deutschland, Menschen mit Behinderungen zu einer völligen Rechts- und Handlungsfähigkeit zu verhelfen.
Unklar  bleibt  dabei,  ob  hiermit  auch  Menschen  mit  einer  akuten  psychischen Erkrankung gemeint sind, was vermutlich aber beabsichtigt ist.
Durch diesen Artikel wird die Rechtmäßigkeit der §§ 104 BGB ff. zur Geschäftsfähigkeit und freien Willensbildung, die ja gerade davon ausgehen, dass Menschen durch
Behinderung oder Krankheit in der Ausübung ihrer Rechtsgeschäfte gehindert werden und hierfür ggf. einen Beistand in Form eines rechtlichen Betreuers bedürfen, in Frage gestellt. Durch diesen Artikel werden außerdem die Regelung zur Feststellung der Ehefähigkeit  (§  1304  BGB),  die  sich auf die Geschäftsunfähigkeit bezieht und die Zwangsbehandlung nach dem Betreuungsrecht oder dem Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg in Frage gestellt.
Handlungsbedarf und Lösungsvorschläge
Die UN-Konvention muss also zu einer Auseinandersetzung mit dem deutschen Betreuungsrecht führen, das in seinem Ansatz und im Gegensatz zum früheren
Vormundschaftsrecht zwar grundsätzlich als fortschrittlich und entwicklungsfähig anzusehen ist, aber den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention nun
nicht mehr entspricht. Hierbei wäre der Frage nachzugehen, wie Menschen mit einer Behinderung oder psychischen  Erkrankung  bei  der  Ausübung  ihrer  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit Unterstützung zuteil werden kann. Konkret würde dies bedeuten, dass es nicht darum gehen dürfte, Entscheidungen anstelle der Betroffenen zu treffen,sondern  ihnen  in  Form  einer  Assistenz  eine  Hilfestellung  zu  geben,  damit  sie Entscheidungen selber treffen können. Dies bedeutet auch, dass das Betreuungsrecht dahingehend weiterzuentwickeln wäre, dass eine rechtliche Betreuung auch immer eine soziale Betreuung beinhaltet.
•    Da  es  sich  beim  Betreuungsrecht  um  ein  Bundesgesetz  handelt,  sind  die Bundesverbände der freien Wohlfahrtspflege bzw. die BAG FW gefordert. Die Mitglieder  des  Ausschusses  regen  bei  ihren  Verbänden  an,  dieses  auf  die Bundesebene zu transportieren.
•    Das  Thema  wird  von  den  Vertretern  der  Liga  in  die  LAG  Betreuungsrecht Baden-Württemberg eingebracht. Ziel sollte es dabei sein, dass die Landesregierung eine entsprechende Initiative in die Bundespolitik einbringt.
•    Wohlfahrtsverbände mit Betreuungsvereinen sollten dieses Thema mit ihren Vereinen  bereits  thematisieren  und  Lösungsvorschläge  in  die  aktuelle  Diskussion  einbringen.  Dies  wird  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  in  Abstimmung mit den Rechtsreferaten ihrer Verbände vorangetrieben. (...)
 
Unabhängige Lebensführung im Bereich Wohnen
Aussagen der UN-Konvention (Artikel 18, 19 und 22)

In Artikel 18 anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Freizügigkeit und auf freie Wahl ihres Aufenthaltsortes.
In  Artikel  19  erkennen  die  Vertragsstaaten  das  gleiche  Recht  aller  Menschen mit Behinderung an, mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft leben zu können. Die Vertragsstaaten werden aufgerufen, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in den vollen Genuss dieses Rechts kommen zu lassen, ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass 
a)  Menschen  mit  Behinderungen  gleichberechtigt  die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort  zu  wählen  und  zu  entscheiden,  wo  und  mit  wem  sie  leben,
und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b)  Menschen mit Behinderung Zugang zu gemeindenahen Dienstleistungen zu Hause  und  in  Einrichtungen  zu  verschaffen,  einschließlich  der  persönlichen
Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft  und zur Verhinderung von Isolation notwendig ist.
c)  gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit den Menschen  mit  Behinderung  auf  der  Grundlage  der  Gleichberechtigung  zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Artikel 22 regelt die Achtung der Privatsphäre. So dürfen Menschen mit Behinderung  unabhängig  von  ihrem  Aufenthaltsort  oder  der  Wohnform,  in  der  sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation  oder  rechtswidrigen  Beeinträchtigungen  ihrer  Ehre  oder  ihres  Rufes ausgesetzt werden.
Auswirkungen auf das Handlungsfeld
Aus  Sicht  der  Liga  bedeuten  diese  Aussagen  eine  besondere  Unterstreichung des Wunsch- und Wahlrechts der Menschen mit Behinderung gerade im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die Wohnform. Es lässt sich daraus eine Verpflichtung  für  die  Leistungsträger  und  ebenso  für  die  Leistungserbringer  ableiten, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung in verbindlicher und überprüfbarer  Form  seine  subjektive  Präferenzen  und  Wünsche  hinsichtlich  der  gewünschten Lebens- und Wohnform zu erarbeiten und diese in der Hilfeplanung umzusetzen.  Aus  Sicht  der  freien  Wohlfahrtspflege  bedeutet  dies  nicht,  dass alle Wohnheime nun aufgelöst bzw. jeder behinderte Mensch in einer eigenen Wohnung leben sollte. Aber es ist eine Verpflichtung sowohl für Leistungsträger als  auch  für  Leistungserbringer,  Menschen  mit  Behinderung  in  verbindlicher Form  zu  fragen,  wie  ihre  Lebensperspektive  hinsichtlich  der  persönlichen  Lebensführung  aussieht,  und  darauf  hinzuwirken,  dass  diese  auch  verwirklicht
werden kann.
Artikel 22 regelt die Achtung der Privatsphäre. Es ist zu prüfen, in welcher Form das Leben in einer Wohngruppe dem Schutz der persönlichen Privatsphäre derzeit widerspricht, und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Achtung der Privatsphäre in solchen Wohnformen zu ermöglichen.
Im Jahr 2007 waren Baden-Württemberg 19.057 Personen in stationären Einrichtungen  begleitet,  im  Ambulant  Betreuten  Wohnen  7.834  Personen.  Aus Sicht der Liga ergibt
sich daraus ein Handlungsbedarf: Ziel sollte die Aufhebung der Teilung von ambulanten, teilstationären und stationären Wohnformen und die Weiterentwicklung differenzierter Angebote in der individuellen Wohnbegleitung sein.
Eine  juristische  Überprüfung  bisheriger  gesetzlicher  Regelungen  auf  dem  Hintergrund  der  starken  Gewichtung  des  Wunsch-  und  Wahlrechts  ist  vorzunehmen. Zum Beispiel wird in  §  13  SGB  XII  (Leistungen  für  Einrichtungen,  Vorrang  anderer  Leistungen)  in Satz  3  der  Vorrang  ambulanter  Leistungen  begrenzt,  wenn  eine  Leistung  für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar wäre und eine ambulante Leistung  mit  unverhältnismäßigen  Mehrkosten  verbunden  ist.  Es erscheint zumin-
dest  fragwürdig,  ob  diese  Regelung  der  Zielsetzung  der  UN-Konvention  noch gerecht wird.
Handlungsbedarf und Lösungsvorschläge
•    Es muss eine Fachdiskussion in den jeweiligen Verbänden der Leistungserbringer angeregt und ein Zielkatalog der Liga der freien Wohlfahrtspflege erarbeitet werden.
•    Über  die  Spitzenverbände  der  freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene ist eine  Überprüfung  einzufordern,  inwiefern  das  Leistungsrecht  des  SGB  XII den  in  der  UN-Konvention  im  Hinblick  auf  selbstbestimmte  Lebensführung formulierten Rechten behinderter Menschen entspricht. Insbesondere ist dabei  im  Hinblick  auf  die  Wahrnehmung  des  Wunsch-  und  Wahlrechtes  der Vorbehalt „erheblicher Mehraufwendungen“ kritisch zu überprüfen. 
•    Auf Landesebene ist von den Vertragspartnern (in der Vertragskommission) die  Anwendung  des  Leistungsrechts  im  baden-württembergischen  Landesrahmenvertrag und weiterer Vereinbarungen im Hinblick auf seine Kompatibilität mit den Regelungen der UN-Konvention zu überprüfen.
•    Die Landesregierung wird aufgefordert, unter Federführung des Sozialministeriums  und  unter  der  Beteiligung  von  Vertretern  der  Leistungserbringer, der  Leistungsträger  und  der  Selbsthilfeverbände  behinderter  Menschen  die bestehenden  landesrechtlichen  Regelungen,  welche  für  eine  unabhängige Lebensgestaltung  im  Bereich  Wohnen  relevant  sind  (insbesondere  Landesheimgesetz mit Verordnungen und Landesbauordnung), zu überprüfen, Vorschläge zur Realisierung der unabhängigen Lebensführung für Menschen mit Behinderung  zu  erarbeiten  und  den  Ausbau  von  infrastrukturellen  Voraussetzungen für gemeindenahe Dienstleistungen zu schaffen.
Stuttgart, 22.10.2009 "
Umsetzung der UN-Konvention in Baden-Württemberg /Anmerkungen des Ausschusses  Psychiatrie und Behindertenhilfe der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V.

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