"Die UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt derzeit maßgeblich die Diskussion über die Weiterentwicklung der Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen und der hierfür erforderlichen Unterstützungsangebote und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Zwar benennt die Konvention mit ihrer kompromisslosen Orientierung an der Bürgerrechtsperspektive und an der Inklusion im „normalen“ gesellschaftlichen Leben keine grundlegend neuen Gedanken, ihre Gestaltung als verbindliches Vertragsdokument verpflichtet jedoch die Unterzeichnerstaaten (darunter Deutschland) zu einer verlässlichen Einlösung der für behinderte Menschen festgestellten Rechte. (...)
Handlungsfeld Betreuungsrecht
Aussagen der UN-Konvention (Artikel 12)
Artikel 12 – „Gleiche Anerkennung vor dem Recht“ besagt, dass Menschen mit Behinderungen überall als Rechtssubjekt anerkannt werden müssen und in allen Lebensbereichen volle Rechts- und Handlungsfreiheit genießen. Menschen mit Behinderungen müssen eine Unterstützung erhalten, damit sie ihre Rechte ausüben können und Sicherungen müssen vorgesehen werden,damit Missbrauch ausgeschlossen wird.
Auswirkungen auf das Handlungsfeld
Artikel 12 der UN-Konvention verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, Menschen mit Behinderungen zu einer völligen Rechts- und Handlungsfähigkeit zu verhelfen.
Unklar bleibt dabei, ob hiermit auch Menschen mit einer akuten psychischen Erkrankung gemeint sind, was vermutlich aber beabsichtigt ist.
Durch diesen Artikel wird die Rechtmäßigkeit der §§ 104 BGB ff. zur Geschäftsfähigkeit und freien Willensbildung, die ja gerade davon ausgehen, dass Menschen durch
Behinderung oder Krankheit in der Ausübung ihrer Rechtsgeschäfte gehindert werden und hierfür ggf. einen Beistand in Form eines rechtlichen Betreuers bedürfen, in Frage gestellt. Durch diesen Artikel werden außerdem die Regelung zur Feststellung der Ehefähigkeit (§ 1304 BGB), die sich auf die Geschäftsunfähigkeit bezieht und die Zwangsbehandlung nach dem Betreuungsrecht oder dem Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg in Frage gestellt.
Handlungsbedarf und Lösungsvorschläge
Die UN-Konvention muss also zu einer Auseinandersetzung mit dem deutschen Betreuungsrecht führen, das in seinem Ansatz und im Gegensatz zum früheren
Vormundschaftsrecht zwar grundsätzlich als fortschrittlich und entwicklungsfähig anzusehen ist, aber den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention nun
nicht mehr entspricht. Hierbei wäre der Frage nachzugehen, wie Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Erkrankung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit Unterstützung zuteil werden kann. Konkret würde dies bedeuten, dass es nicht darum gehen dürfte, Entscheidungen anstelle der Betroffenen zu treffen,sondern ihnen in Form einer Assistenz eine Hilfestellung zu geben, damit sie Entscheidungen selber treffen können. Dies bedeutet auch, dass das Betreuungsrecht dahingehend weiterzuentwickeln wäre, dass eine rechtliche Betreuung auch immer eine soziale Betreuung beinhaltet.
• Da es sich beim Betreuungsrecht um ein Bundesgesetz handelt, sind die Bundesverbände der freien Wohlfahrtspflege bzw. die BAG FW gefordert. Die Mitglieder des Ausschusses regen bei ihren Verbänden an, dieses auf die Bundesebene zu transportieren.
• Das Thema wird von den Vertretern der Liga in die LAG Betreuungsrecht Baden-Württemberg eingebracht. Ziel sollte es dabei sein, dass die Landesregierung eine entsprechende Initiative in die Bundespolitik einbringt.
• Wohlfahrtsverbände mit Betreuungsvereinen sollten dieses Thema mit ihren Vereinen bereits thematisieren und Lösungsvorschläge in die aktuelle Diskussion einbringen. Dies wird von den Mitgliedern des Ausschusses in Abstimmung mit den Rechtsreferaten ihrer Verbände vorangetrieben. (...)
Unabhängige Lebensführung im Bereich Wohnen
Aussagen der UN-Konvention (Artikel 18, 19 und 22)
In Artikel 18 anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Freizügigkeit und auf freie Wahl ihres Aufenthaltsortes.
In Artikel 19 erkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderung an, mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft leben zu können. Die Vertragsstaaten werden aufgerufen, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in den vollen Genuss dieses Rechts kommen zu lassen, ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben,
und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderung Zugang zu gemeindenahen Dienstleistungen zu Hause und in Einrichtungen zu verschaffen, einschließlich der persönlichen
Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und zur Verhinderung von Isolation notwendig ist.
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit den Menschen mit Behinderung auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Artikel 22 regelt die Achtung der Privatsphäre. So dürfen Menschen mit Behinderung unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden.
Auswirkungen auf das Handlungsfeld
Aus Sicht der Liga bedeuten diese Aussagen eine besondere Unterstreichung des Wunsch- und Wahlrechts der Menschen mit Behinderung gerade im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die Wohnform. Es lässt sich daraus eine Verpflichtung für die Leistungsträger und ebenso für die Leistungserbringer ableiten, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung in verbindlicher und überprüfbarer Form seine subjektive Präferenzen und Wünsche hinsichtlich der gewünschten Lebens- und Wohnform zu erarbeiten und diese in der Hilfeplanung umzusetzen. Aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege bedeutet dies nicht, dass alle Wohnheime nun aufgelöst bzw. jeder behinderte Mensch in einer eigenen Wohnung leben sollte. Aber es ist eine Verpflichtung sowohl für Leistungsträger als auch für Leistungserbringer, Menschen mit Behinderung in verbindlicher Form zu fragen, wie ihre Lebensperspektive hinsichtlich der persönlichen Lebensführung aussieht, und darauf hinzuwirken, dass diese auch verwirklicht
werden kann.
Artikel 22 regelt die Achtung der Privatsphäre. Es ist zu prüfen, in welcher Form das Leben in einer Wohngruppe dem Schutz der persönlichen Privatsphäre derzeit widerspricht, und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Achtung der Privatsphäre in solchen Wohnformen zu ermöglichen.
Im Jahr 2007 waren Baden-Württemberg 19.057 Personen in stationären Einrichtungen begleitet, im Ambulant Betreuten Wohnen 7.834 Personen. Aus Sicht der Liga ergibt
sich daraus ein Handlungsbedarf: Ziel sollte die Aufhebung der Teilung von ambulanten, teilstationären und stationären Wohnformen und die Weiterentwicklung differenzierter Angebote in der individuellen Wohnbegleitung sein.
Eine juristische Überprüfung bisheriger gesetzlicher Regelungen auf dem Hintergrund der starken Gewichtung des Wunsch- und Wahlrechts ist vorzunehmen. Zum Beispiel wird in § 13 SGB XII (Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen) in Satz 3 der Vorrang ambulanter Leistungen begrenzt, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar wäre und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Es erscheint zumin-
dest fragwürdig, ob diese Regelung der Zielsetzung der UN-Konvention noch gerecht wird.
Handlungsbedarf und Lösungsvorschläge
• Es muss eine Fachdiskussion in den jeweiligen Verbänden der Leistungserbringer angeregt und ein Zielkatalog der Liga der freien Wohlfahrtspflege erarbeitet werden.
• Über die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene ist eine Überprüfung einzufordern, inwiefern das Leistungsrecht des SGB XII den in der UN-Konvention im Hinblick auf selbstbestimmte Lebensführung formulierten Rechten behinderter Menschen entspricht. Insbesondere ist dabei im Hinblick auf die Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechtes der Vorbehalt „erheblicher Mehraufwendungen“ kritisch zu überprüfen.
• Auf Landesebene ist von den Vertragspartnern (in der Vertragskommission) die Anwendung des Leistungsrechts im baden-württembergischen Landesrahmenvertrag und weiterer Vereinbarungen im Hinblick auf seine Kompatibilität mit den Regelungen der UN-Konvention zu überprüfen.
• Die Landesregierung wird aufgefordert, unter Federführung des Sozialministeriums und unter der Beteiligung von Vertretern der Leistungserbringer, der Leistungsträger und der Selbsthilfeverbände behinderter Menschen die bestehenden landesrechtlichen Regelungen, welche für eine unabhängige Lebensgestaltung im Bereich Wohnen relevant sind (insbesondere Landesheimgesetz mit Verordnungen und Landesbauordnung), zu überprüfen, Vorschläge zur Realisierung der unabhängigen Lebensführung für Menschen mit Behinderung zu erarbeiten und den Ausbau von infrastrukturellen Voraussetzungen für gemeindenahe Dienstleistungen zu schaffen.
Stuttgart, 22.10.2009 "
Umsetzung der UN-Konvention in Baden-Württemberg /Anmerkungen des Ausschusses Psychiatrie und Behindertenhilfe der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V.
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