Die UN-Konvention und das Betreuungsrecht
Von der Stellvertretung zur unterstützten Selbstbestimmung
Die UN-Behindertenrechtskonvention vollzieht eine deutliche Abkehr vom traditionellen Verständnis der Rechtsfähigkeit behinderter Menschen:
Sie werden als Rechtssubjekte anerkannt und genießen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit. Da viele Menschen mit Behinderungen jedoch
Unterstützung bei der Teilhabe am Rechtsleben benötigen, werden die Vertragsstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit zu unterstützen.
SKFM Betreuungsverein Betreuer-Brief 2/2010
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