2011-03-29

Bundesanzeiger Verlag : Das Betreuungsrecht im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention

Das Betreuungsrecht im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention

Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, Hubert Hüppe; Un-Behindertenkonvention
Hubert Hüppe, seit Anfang diesen Jahres Behindertenbeauftragter der Bundesregierung, ist am Umsetzungsprozess der Behindertenrechtskonvention in Deutschland beteiligt. Dem Betreuungsrechtsportal des Bundesanzeiger Verlags stand er in diesem Kontext für ein schriftliches Interview zur Verfügung (...)


Die Betreuerbestellung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte behinderter und psychisch kranker Menschen dar. Ist das Betreuungsrecht als solches überhaupt vereinbar mit der Behindertenrechtskonvention – vor allem, wenn man das Institut des Einwilligungsvorbehalts mit in den Blick nimmt?

Hüppe: Es wird derzeit vor dem Hintergrund des Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention diskutiert, ob das Betreuungsrecht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar ist, insbesondere auch hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB. Bei vielen Eingaben, die ich erhalte, ist es so, dass selbst die Handlungsmöglichkeiten, die das derzeitige Betreuungsrecht einräumt, etwa bei Rechtsgeschäften im zivilen Rechtsverkehr, nicht ausgeschöpft werden können, weil etwa Vermieter, Bankangestellte, Krankenhausangestellte einen Betreuer verlangen, wenn nach dem geltenden Recht überhaupt keiner erforderlich ist. Dies hat etwa eine Studie ergeben, die aus meinem Hause initiiert worden ist und vor kurzem von der Antidiskriminierungsstelle veröffentlicht worden ist. Hier gilt es, Aufklärungsarbeit zu leisten, damit behinderte Menschen und psychisch kranke Menschen die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen können.
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