Ehrenamt und Angehörigenbetreuung
"Die Betreuung ist grundsätzlich als unentgeltliches Ehrenamt konzipiert.
Der ehrenamtliche Betreuer kann nach § 1835 BGB Ersatz der (...) Aufwendungen verlangen.
In der Praxis verzichten zahlreiche ehrenamtliche Betreuer auf die Aufwandsentschädigung.
Nach Auskunft der Vormundschaftsgerichte ist dies insbesondere bei Angehörigen der Fall."
Rechnungshof Baden-Württemberg 2009
Rechtliche Betreuung Az.: II-0500Q00700-0701.55
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