Weiterentwicklung der Pflegenoten: Die Schiedsstelle kann es jetzt richten
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10.06.2011
Berlin. Sollte es für eine Weiterentwicklung bei der Bewertung von Pflegeeinrichtungen künftig keine Einstimmigkeit bei den Vertragspartnern der Selbstverwaltung geben, können diese künftig die Schiedsstelle nach § 113b SGB XI anrufen. Das beschloss der Bundestag am 9. Juni mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Im Vorfeld der Entscheidung hatten die Kassen die Entscheidungshoheit über die Weiterentwicklung der Pflegenoten für sich reklamiert. Die Pflege-Selbstverwaltung wäre damit geschwächt worden. Der Alleinvertretungsanspruch der Kassen erhielt nun durch die Entscheidung des Parlaments einen Dämpfer, die Selbstverwaltung bleibt beim Thema Pflegenoten am Zug. Der Bundesverband privater Einrichtungen sozialer Dienste (bpa) zu der Entscheidung: "Das ist eine richtige Weichenstellung, die wir ausdrücklich begrüßen", so bpa-Präsident Bernd Meurer. "Nun müssen alle Vertragspartner Verantwortung übernehmen, um den Pflegenoten auch künftig hohe Akzeptanz in der Bevölkerung zu verschaffen." Die Schiedsstelle kann künftig angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung eines Vereinbarungspartners eine Vereinbarung der Pflege-Transparenzvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Ursprünglich war eine Frist von drei Monaten vorgesehen. Die Frist von sechs Monaten entfällt, wenn der Spitzenverband der Pflegekassen und die Mehrheit der Verbände der Pflegeeinrichtungen die Schiedsstelle einvernehmlich anrufen. Der bpa begrüßt auch, dass die neuen gesetzlichen Regelungen zur Krankenhaushygiene nicht auf Pflegeeinrichtungen ausgedehnt werden. "Damit wurden noch mehr Bürokratie, zusätzliche Kontrollen und entsprechende Kosten vermieden", so Meurer. Das vom Bundestag beschlossene Änderungsgesetzgesetz sieht außerdem vor, dass der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung in die Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen mit einbezogen wird und dass die Gehälter der Geschäftsführer der Medizinischen Dienste jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
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